Einführung in die Praxis der Strafverteidigung. Olaf Klemke
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Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers
Inhaltsverzeichnis
III. Zulässiges und unzulässiges Verteidigerhandeln
IV. Die Vergütung des Verteidigers
Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers › I. Der Wahlverteidiger
I. Der Wahlverteidiger
Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers › I. Der Wahlverteidiger › 1. Der Abschluss des Anwaltsvertrages
1. Der Abschluss des Anwaltsvertrages
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Das Mandatsverhältnis zwischen dem Wahlverteidiger und seinem Mandanten wird wie jedes andere Vertragsverhältnis auch durch zwei miteinander korrespondierende Willenserklärungen der Vertragsparteien begründet, nämlich durch das Angebot und dessen Annahme (§§ 145 ff. BGB). Der Mandant wird i.d.R. in der Kanzlei des von ihm gewählten Verteidigers erscheinen und ihn bitten, seine Verteidigung zu übernehmen. Ist der Verteidiger hierzu bereit, ist der Anwaltsvertrag wirksam geschlossen.
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Dies muss noch nicht einmal ausdrücklich geschehen. Es ist durchaus denkbar, dass der Verteidiger die Übernahme des ihm angetragenen Mandates stillschweigend erklärt, indem er für den Mandanten erkennbar nach außen als Verteidiger handelt, z.B. durch die Bestellung zu den Akten und die Beantragung von Akteneinsicht. Ratsam ist dies allerdings nicht. Der Verteidiger sollte die Annahme des Mandates stets ausdrücklich erklären. Nur so können unnötige Streitigkeiten über die Frage, ob überhaupt ein Anwaltsvertrag geschlossen wurde, vermieden werden.
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Der Verteidiger muss sich bewusst sein, dass der noch jugendliche Mandant keinen wirksamen Anwaltsvertrag abschließen kann. Der Abschluss eines Anwaltsvertrages ist für den jugendlichen Mandanten nicht „lediglich rechtlich vorteilhaft“ i.S.v. § 107 BGB. Selbst wenn über die Vergütung nicht ausdrücklich gesprochen würde, schuldete der jugendliche Auftraggeber seinem Verteidiger nämlich die gesetzliche Vergütung nach dem RVG. Bis zur Genehmigung des gesetzlichen Vertreters ist der Anwaltsvertrag schwebend unwirksam. Nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Mandanten kann dieser den Vertragsabschluss genehmigen, § 108 Abs. 3 BGB.[1] Ohne einen wirksamen Anwaltsvertrag muss der Verteidiger befürchten, etwaige vom Jugendlichen direkt erhaltene Vorschüsse gem. §§ 812, 819 BGB zurückzahlen zu müssen.[2]
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Der Verteidiger muss also im Zuge der Anbahnung des Mandats in jedem Fall das Gespräch mit dem gesetzlichen Vertreter suchen, um sein Einverständnis für den Abschluss eines Anwaltsvertrages zu erlangen. Allerdings hat er sich zuvor vom potentiellen jugendlichen Mandanten von der anwaltlichen Schweigepflicht entbinden zu lassen. Bereits die Tatsache, dass ein Mandatsverhältnis besteht, unterliegt