Einführung in die Praxis der Strafverteidigung. Olaf Klemke

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Einführung in die Praxis der Strafverteidigung - Olaf Klemke Praxis der Strafverteidigung

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gegen die Zurückweisung einer Frage als nicht zur Sache gehörend 1132 Muster 109: Beanstandung der Anordnung des Vorsitzenden, einen Zeugen nicht zu vereidigen 1137 Muster 110: Antrag auf Mitteilung eines vorläufigen schriftlichen Sachverständigengutachtens 1140 Muster 111: Beanstandung der Gegenüberstellung des Angeklagten zum Zwecke des Wiedererkennens in der Hauptverhandlung 1146 Muster 112: Antrag auf Verlesung eines Vernehmungsprotokolls gem. § 253 Abs. 2 StPO zur Feststellung von Widersprüchen 1154 Muster 113: Antrag auf Protokollierung des Grundes der Protokollverlesung nach § 253 StPO 1155 Muster 114: Belehrung über die Einlegung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl 1211 Muster 115: Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumnis der Frist zur Einlegung der Berufung 1248 Muster 116: Rechtsmitteleinlegung gegen Urteil und Antrag auf Akteneinsicht 1251 Muster 117: Mitteilung an den Mandanten über vorsorgliche Urteilsanfechtung (bzw. vorsorgliche Beschwerdeeinlegung) 1253 Muster 118: Bestätigungsschreiben an den Mandanten, kein Rechtsmittel gegen Urteil einzulegen 1256 Muster 119: Wechsel von der Berufung zur Revision 1267 Muster 120: Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung als Pflichtverteidiger 1273 Muster 121: Anträge zur Akteneinsicht und Zeugenladung in Vorbereitung auf die Berufungshauptverhandlung 1285 Muster 122: Revisionseinlegung 1328 Muster 123: Revisionsbegründung mit Sachrüge 1348 Muster 124: Revisionsbegründung mit Verfahrensrüge 1349

      Inhaltsverzeichnis

       I. Der Wahlverteidiger

       II. Die Pflichtverteidigung

       III. Zulässiges und unzulässiges Verteidigerhandeln

       IV. Die Vergütung des Verteidigers

      Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers › I. Der Wahlverteidiger

      Teil 1 Das Mandat des StrafverteidigersI. Der Wahlverteidiger › 1. Der Abschluss des Anwaltsvertrages

      1

      Das Mandatsverhältnis zwischen dem Wahlverteidiger und seinem Mandanten wird wie jedes andere Vertragsverhältnis auch durch zwei miteinander korrespondierende Willenserklärungen der Vertragsparteien begründet, nämlich durch das Angebot und dessen Annahme (§§ 145 ff. BGB). Der Mandant wird i.d.R. in der Kanzlei des von ihm gewählten Verteidigers erscheinen und ihn bitten, seine Verteidigung zu übernehmen. Ist der Verteidiger hierzu bereit, ist der Anwaltsvertrag wirksam geschlossen.

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      Dies muss noch nicht einmal ausdrücklich geschehen. Es ist durchaus denkbar, dass der Verteidiger die Übernahme des ihm angetragenen Mandates stillschweigend erklärt, indem er für den Mandanten erkennbar nach außen als Verteidiger handelt, z.B. durch die Bestellung zu den Akten und die Beantragung von Akteneinsicht. Ratsam ist dies allerdings nicht. Der Verteidiger sollte die Annahme des Mandates stets ausdrücklich erklären. Nur so können unnötige Streitigkeiten über die Frage, ob überhaupt ein Anwaltsvertrag geschlossen wurde, vermieden werden.

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      4

      Der Verteidiger muss also im Zuge der Anbahnung des Mandats in jedem Fall das Gespräch mit dem gesetzlichen Vertreter suchen, um sein Einverständnis für den Abschluss eines Anwaltsvertrages zu erlangen. Allerdings hat er sich zuvor vom potentiellen jugendlichen Mandanten von der anwaltlichen Schweigepflicht entbinden zu lassen. Bereits die Tatsache, dass ein Mandatsverhältnis besteht, unterliegt

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