Einführung in die Praxis der Strafverteidigung. Olaf Klemke
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Ich möchte über alle wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen von meinem Verteidiger ausschließlich per
☐ | verschlüsselter E-Mail[10]: |
☐ | Telefax: |
☐ | Post |
☐ | unter „persönlich/vertraulich“ |
unterrichtet werden.
Mit meiner Unterschrift bestätige ich das Merkblatt „Hinweise zur Datenverarbeitung“ und die Belehrungen über mein Widerrufsrecht als Verbraucher gemäß §§ 312b ff. BGB erhalten zu haben.
Ort, Datum
Auftraggeber
Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers › I. Der Wahlverteidiger › 5. Daten der Verfahrensbeteiligten
5. Daten der Verfahrensbeteiligten
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Vorteilhaft ist es auch, auf einem gesonderten Bogen, am besten dem sog. Aktenvorblatt, die Daten, insbesondere die Adressen, Telefon- und Telefaxverbindungen sowie die Aktenzeichen der Verfahrensbeteiligten, also der Polizeidienststelle, der Staatsanwaltschaft und des Gerichts zu vermerken. Der Name des Sachbearbeiters bei Polizei und Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichtsvorsitzenden und die Telefondurchwahl sollten ebenfalls aufgenommen werden. Dies alles erspart später längeres Suchen in den Akten. Diese Daten sollten natürlich ständig aktualisiert werden, selbstverständlich immer unter Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung.
Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers › I. Der Wahlverteidiger › 6. Erklärungen über die Entbindung von der Schweigepflicht
6. Erklärungen über die Entbindung von der Schweigepflicht
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Der Mandant ist zu veranlassen, seinen Verteidiger gegenüber eventuell von diesem bereits im Ermittlungsverfahren zu hörenden Zeugen sowie gegenüber den Verteidigern von Mitbeschuldigten von der anwaltlichen Schweigepflicht (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 2 BORA) zu entbinden. Erst eine solche – vom Mandanten jederzeit widerrufliche – Entbindungserklärung ermöglicht es dem Verteidiger, mit Zeugen zu sprechen und Informationen mit anderen am Verfahren beteiligten Verteidigern auszutauschen. Sie verschafft der Verteidigung eine breitere Informations- und damit Entscheidungsgrundlage. Ohne eine Entbindung durch den Mandanten bringt sich der Verteidiger in die Gefahr der anwaltsgerichtlichen Verfolgung wegen Verletzung seiner Berufspflichten oder sogar der strafrechtlichen Verfolgung wegen Verrates von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB). Auch hier sollte der Verteidiger die alte Binsenweisheit des Anwalts beherzigen: „Der schlimmste Feind des Anwalts ist der eigene Mandant!“
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Muster 3: Entbindung des Verteidigers von der anwaltlichen Schweigepflicht
In dem Ermittlungsverfahren
gegen: …
AZ: …
entbinde ich meinen Verteidiger, Rechtsanwalt A aus B, gegenüber den Verteidigern etwaiger Mitbeschuldigter sowie gegenüber möglichen Zeugen und sonstigen Auskunftspersonen von der anwaltlichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Mir ist bekannt, dass ich diese Entbindungserklärung jederzeit widerrufen kann.
Ort, Datum
Auftraggeber
Teil 1 Das Mandat des Strafverteidigers › I. Der Wahlverteidiger › 7. Mandatsbedingungen
7. Mandatsbedingungen
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Um die Rechte und Pflichten aus dem Anwaltsvertrag möglichst klar zu regeln, ist es ratsam, Gegenstand und Umfang des angenommenen Mandates sowie die Modalitäten der Durchführung des Vertragsverhältnisses schriftlich zu fixieren und dies von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen. Da eine individuelle Aushandlung und Niederschrift der vertraglichen Vereinbarungen bei jedem Mandat zu umständlich und zeitaufwändig wäre, bietet es sich an, dem Mandanten vorformulierte allgemeine Mandatsbedingungen zu offerieren. Solche Mandatsbedingungen dürfen nicht Bestandteil der Vollmacht sein, denn sie betreffen die interne Beziehung zwischen dem Anwalt und seinem Mandanten und sind damit für Dritte tabu.
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Durch vorformulierte Mandatsbedingungen kann auch die zivilrechtliche Haftung des Verteidigers für Fehler bei der Mandatsbearbeitung beschränkt werden. Eine solche Haftungsbeschränkung ist allerdings durch individuelle Vereinbarung im größerem Umfang möglich.
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Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO kann die Haftung durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme beschränkt werden. Da die Mindestversicherungssumme derzeit gem. § 51 Abs. 4 BRAO 250.000 € beträgt, kann die Haftung auf eine Million Euro begrenzt werden.[11] Weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Haftungsbeschränkung ist nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 BRAO jedoch, dass insoweit Versicherungsschutz besteht.
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Durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall kann die Haftung gem. § 52 Abs. 1 Nr. 1 BRAO der Höhe nach darüber hinausgehend auf die Mindestversicherungssumme, also auf 250.000 €, beschränkt werden. Durch eine solche individuelle Vereinbarung lässt sich die Haftungsbeschränkung zudem auf alle Fälle fahrlässiger Schadensverursachung, also einschließlich der Fälle grob fahrlässiger Pflichtverletzungen, erstrecken.
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Auch die Handelndenhaftung kann gem. § 52 Abs. 2 S. 2 BRAO durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einzelne Mitglieder der Sozietät, die das Mandat bearbeiten, beschränkt werden. Voraussetzung für diese Haftungsbeschränkung ist allerdings, dass die Mitglieder der Sozietät, auf welche die Haftung beschränkt werden soll, namentlich bezeichnet sind. Die Zustimmungserklärung des Mandanten muss weiterhin von diesem unterzeichnet sein und darf keine anderen Erklärungen enthalten, § 52 Abs. 2 S. 3 BRAO. Das letzte Erfordernis wird von der h.M. dahin ausgelegt, dass die Zustimmungserklärung bspw. nicht in der Vollmachturkunde enthalten sein darf.[12] Die Haftung darf