Einführung in die Praxis der Strafverteidigung. Olaf Klemke

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Einführung in die Praxis der Strafverteidigung - Olaf Klemke Praxis der Strafverteidigung

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Der Katalog des § 140 Abs. 1 StPO

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      Gem. § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet. Das Oberlandesgericht wird als erstinstanzliches Gericht ausschließlich in sog. „Staatsschutzsachen“ nach § 120 GVG tätig. Das Landgericht ist gem. § 74 Abs. 1 GVG in erster Instanz zuständig:

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für alle Verbrechen, für die nicht die Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gegeben ist;
für alle Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist;
für alle Straftaten, bei denen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung in Betracht kommt sowie

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      Nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers erforderlich, wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind (§ 12 Abs. 1 StGB).

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      Ein weiterer Fall der notwendigen Verteidigung ist ein Verfahren, das zu einem Berufsverbot (§§ 70 ff. StGB) führen kann, § 140 Abs. 1 Nr. 3 StPO. Dieser Fall der notwendigen Verteidigung ist in der Praxis sehr selten.

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      Ebenfalls von eher untergeordneter Bedeutung sind die in § 140 Abs. 1 Nr. 6-8 StPO geregelten Fälle der notwendigen Verteidigung, nämlich die Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten, das Sicherungsverfahren und der Verteidigerausschluss gem. §§ 138a ff. StPO.

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      Von zunehmender Bedeutung ist der Fall, dass dem Verletzten nach den §§ 397a, 406h Abs. 3, 4 StPO ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, § 140 Abs. 1 Nr. 9 StPO.

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