Einführung in die Praxis der Strafverteidigung. Olaf Klemke

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Einführung in die Praxis der Strafverteidigung - Olaf Klemke Praxis der Strafverteidigung

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oder Verletztenbeistand beigeordnet worden oder von seinem Mandanten bezahlt wird. In beiden Fällen sieht sich der Angeklagte einer Partei gegenüber, die nicht kraft Gesetzes zur Unparteilichkeit verpflichtet ist wie Gericht und Staatsanwaltschaft, sondern allein ihre individuellen Parteiinteressen durchsetzt. Daher ist die Bestellung eines Verteidigers unabdingbar, um die Waffengleichheit zu sichern.

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      Teil 1 Das Mandat des StrafverteidigersII. Die Pflichtverteidigung › 4. Die Bestellung des Pflichtverteidigers

4. Die Bestellung des Pflichtverteidigers

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      Nach Erhebung der öffentlichen Klage entscheidet über die Bestellung der Vorsitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren anhängig ist, § 141 Abs. 4 S. 1 StPO. Vor Erhebung der Anklage entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft oder ihre zuständige Zweigstelle ihren Sitz hat oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen vorzunehmen sind, § 141 Abs. 4 S. 2, 1. HS i.V.m. § 162 Abs. 1 S. 3 StPO, in Fällen des Haftgrundes der Untersuchungshaft oder der einstweiligen Unterbringung (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO) der Haftrichter (§§ 126, 275a Abs. 6 StPO).

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      Zwar steht dem Vorsitzenden bei der Bestellung des Verteidigers ein Auswahlermessen zu. Dieses Ermessen ist jedoch pflichtgemäß auszuüben. Maßgebliches Auswahlkriterium ist, dass der Beschuldigte den Beistand eines Verteidigers seines Vertrauens erhält.

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