Einführung in die Praxis der Strafverteidigung. Olaf Klemke

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Einführung in die Praxis der Strafverteidigung - Olaf Klemke Praxis der Strafverteidigung

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ähnlich wie bei der Hinzuziehung von Hilfsschöffen bei dem Ausfall eines Hauptschöffen nach der Reihenfolge des Eingangs der Anforderung eines Pflichtverteidigers erfolgen. Dies wäre nicht zuletzt ein erfolgversprechendes Mittel, dem Phänomen der „Beiordnungsprostitution“ beizukommen.

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      Der Beschluss des BVerfG kann als dezenter Hinweis an den Gesetzgeber verstanden werden, auch das Auswahlverfahren bei der Bestellung der Pflichtverteidiger in den o.g. Fällen durch die Einfügung entsprechender Regelungen in die StPO oder das GVG willkürfrei zu gestalten. Dies würde mittelbar die Qualität der Pflichtverteidigung und damit die tatsächliche Lage des Beschuldigten ohne Wahlverteidiger verbessern.

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      Üblicherweise bestellt der Vorsitzende des Gerichts der Hauptsache den Verteidiger durch Verfügung. In der Praxis geschieht es jedoch gelegentlich, dass der Vorsitzende trotz eines entsprechenden, über den „Wahlpflichtverteidiger“ gestellten Antrages des Beschuldigten versehentlich die Bestellung unterlässt, obwohl offensichtlich ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt.

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      Der Verteidiger darf sich jedoch nicht darauf verlassen, dass sich „sein Gericht“ der im Vordringen befindenden Auffassung anschließt, dass eine rückwirkende Bestellung nach Beendigung des Verfahrens zulässig ist. Er muss vielmehr rechtzeitig vor der Hauptverhandlung seine Beiordnung beantragen und diesen Antrag – sofern noch nicht beschieden – zu Beginn der Hauptverhandlung nachdrücklich erneuern.

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      Liegt unzweifelhaft ein Fall notwendiger Verteidigung vor, kann die Nichtbescheidung des Beiordnungsantrages ebenso wie seine Ablehnung die Besorgnis der Befangenheit des Gerichtsvorsitzenden begründen. Daneben hat der Beschuldigte das Recht der Beschwerde (§§ 304 ff. StPO).

      Teil 1 Das Mandat des StrafverteidigersII. Die Pflichtverteidigung › 5. Die Rücknahme der Bestellung aus „wichtigem“ Grund

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      Nach BGH StV 2003, 210 und OLG Frankfurt/M. NJW 1999, 1414 soll die Rücknahme der Bestellung auch dann erfolgen, wenn für den Gerichtsvorsitzenden die konkrete Gefahr der Vertretung widerstreitender Interessen erkennbar ist. Dieser Auffassung ist bereits bei den Ausführungen zur Bestellung des Verteidigers entgegengetreten worden.

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