Einführung in die Praxis der Strafverteidigung. Olaf Klemke

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Einführung in die Praxis der Strafverteidigung - Olaf Klemke Praxis der Strafverteidigung

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      Einen zusätzlichen Ausschlussgrund enthält § 138b StPO für Staatsschutzsachen.

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      Gem. § 138c Abs. 2 S. 4 StPO hat der Verteidiger ein Äußerungsrecht zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft oder dem von Amts wegen beabsichtigten Vorlagebeschluss. Nach § 138c Abs. 2 S. 3 StPO besteht eine Mitteilungspflicht an die für den Verteidiger zuständige Rechtsanwaltskammer.

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      Das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist und sonst das für den Ausschluss zuständige Gericht können durch unanfechtbaren Beschluss das vorläufige Ruhen der Verteidigerrechte anordnen, § 138c Abs. 3 StPO. Bei einer Vorlage während einer laufenden Hauptverhandlung hat das Tatgericht die Hauptverhandlung bis zu dreißig Tage zu unterbrechen oder sie auszusetzen, § 138c Abs. 4 StPO.

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      Die Entscheidung über den Verteidigerausschluss ergeht durch Beschluss. Sie ist entweder am Schluss der mündlichen Verhandlung oder spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu erlassen, § 138d Abs. 5 StPO. Sie ist zu begründen, § 34 StPO.

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      Wird der Ausschluss des Verteidigers abgelehnt, ist die Entscheidung unanfechtbar, § 138d Abs. 6 S. 3 StPO. Gegen seinen Ausschluss stehen sowohl dem Verteidiger als auch dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft das Recht der sofortigen Beschwerde zu, § 138d Abs. 6 S. 1 StPO. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer kann den Verteidigerausschluss nicht anfechten, § 138d Abs. 6 S. 2 StPO.

      Anmerkungen

       [1]

      Pfeiffer DRiZ 1984, 342.

       [2]

      BGHSt 38, 345, 347.

       [3]

      BGHSt 29, 99.

       [4]

      OLG Frankfurt StV 2001, 407.

       [5]

      Meyer-Goßner/Schmitt Rn. 1 vor § 137 m.w.N. aus der Rspr.

       [6]

      BGHSt 38, 345, 349.

       [7]

      BGH StraFo 2006, 284 m.N.

       [8]

      Eingehende Kritik hieran übt Wohlers StV 2001, 420 ff.

       [9]

      Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 150; Beulke/Ruhmannseder Rn. 14.

       [10]

      Beulke/Ruhmannseder Rn. 14 a. E.

      

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