Einführung in die Praxis der Strafverteidigung. Olaf Klemke

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Einführung in die Praxis der Strafverteidigung - Olaf Klemke Praxis der Strafverteidigung

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2 StGB, wonach weder Strafverteidiger als Täter noch Verteidigerhonorare als Tatobjekt ausgenommen seien, und auf den seiner Ansicht nach entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber habe trotz der ihm bekannten Diskussion über die Strafbarkeit des Verteidigers bei der Annahme inkriminierter Gelder als Honorar die weiteren Gesetzesänderungen des § 261 StGB nicht zum Anlass genommen, Ausnahmeregelungen aufzunehmen. Außerdem verstoße das Verbot der Annahme von Verteidigerhonoraren in Kenntnis seiner bemakelten Herkunft nicht gegen Art. 12 GG, vor allem, weil aus einer möglicherweise unzureichenden Honorierung der Pflichtverteidigung kein Recht des Verteidigers auf Honorierung aus illegalen Mitteln abgeleitet werden könne. Das Verbot der Annahme bemakelter Mittel auch als Entgelt für eine Dienstleistung gelte allgemein und treffe somit den Verteidiger nicht anders als Angehörige anderer Berufe, zumal eine quantitativ größere Anordnung von Pflichtverteidigungen auch nicht die Freiheit der Advokatur gefährde.

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      Das BVerfG hat sich damit im Ergebnis der Vorsatzlösung angeschlossen. Nach dem BVerfG können Indizien für den zu fordernden direkten Geldwäschevorsatz des Verteidigers bspw. in der außergewöhnlichen Höhe des Honorars oder in der Art und Weise der Erfüllung der Honorarforderung gefunden werden.

      Teil 1 Das Mandat des StrafverteidigersIII. Zulässiges und unzulässiges Verteidigerhandeln › 6. Verteidigerausschluss gem. §§ 138a ff. StPO

6. Verteidigerausschluss gem. §§ 138a ff. StPO[86]

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      § 138a StPO gilt für alle Verteidiger, d.h. für alle Personen i.S.d. § 138 Abs. 1 StPO (Rechtsanwälte und Rechtslehrer an deutschen Hochschulen) einschließlich unterbevollmächtigter Verteidiger, für die Verteidiger nach § 392 Abs. 1 AO (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer in Steuerstrafsachen) sowie für die nach § 138 Abs. 2 StPO zur Verteidigung zugelassenen.

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      Mögliche Ausschlussgründe sind:

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Beteiligung an der Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist (§ 138a Abs. 1 Nr. 1 StPO),
Missbrauch des ungehinderten Verkehrs mit dem inhaftierten Beschuldigten (§ 138a Abs. 1 Nr. 2 StPO) und
Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei in Bezug auf die Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist (§ 138a Abs. 1 Nr. 3 StPO).

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      Da die Ausschlussgründe abschließend sind, rechtfertigen dort nicht aufgeführte Verfehlungen des Verteidigers, selbst wenn sie grob standeswidrig oder sogar strafbar sind, den Verteidigerausschluss nicht. Dies gilt bspw. für die Beleidigung der Richter oder anderer Verfahrensbeteiligter durch den Verteidiger.

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