Handbuch des Strafrechts. Robert Esser

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Handbuch des Strafrechts - Robert Esser

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[183]

      Vgl. BGHSt 45, 211, 216 f. m. Anm. Kudlich, JA 2000, 361 ff.; zust. etwa Martin, Jus 2000, 503, 504; Radtke, JR 2000, 425, 428 ff.; krit. dagegen z.B. Lackner/Kühl-Heger, § 306b Rn. 4; Sch/Sch-Heine, § 306b Rn. 13; Tröndle/Fischer Rn. 9a; Joecks, StGB, 3. Aufl. 2001, § 306b Rn. 7.

       [184]

      Vgl. BGHSt 45, 211, 217 f. Ein gewisses Problem eines solchen strafrahmenorientierten Arguments ergibt sich konkret hier freilich daraus, dass der Bundesrat einwandte, auch diese Mindeststrafe sei noch „unangemessen hoch“, was von der Bundesregierung aber nicht geteilt wurde, vgl. BT-Drs. 13/8587 S. 49, 70, 88.

       [185]

      So z.B. zur Neufassung der Körperverletzungsdelikte durch das 6. StrRG, BT-Drs. 13/7164, S. 19.

       [186]

      Problematisch daher der Versuch von LK-Lilie, § 224 Rn. 22, eine engere Auslegung des Merkmals des „gefährlichen Werkzeugs“ in § 224 I Nr. 2 StGB mit der Strafrahmenerhöhung gegenüber § 223a a.F. zu begründen.

       [187]

      Vgl. o. Rn. 37.

       [188]

      Zu einem weiteren Beispiel vgl. Wohlers/Gaede, GA 2002, 483, 488, die darauf verweisen, dass die einschränkende Auslegung des Rechtsbeugungstatbestandes durch die Rechtsprechung auf „Fälle des ‚elementaren Rechtsbruchs‚ (. . .) in der Literatur als eine angesichts der hohen Strafdrohung (. . .) angemessene Interpretation der Norm“ teilweise Zustimmung gefunden habe (Hervorhebung hier).

       [189]

      Vgl. statt vieler nur BeckOK-Kudlich, § 160 Rn. 1.

       [190]

      Umstritten ist vor allem, ob ein Fall der vollendeten oder nur versuchten Verleitung nach § 160 StGB vorliegt, wenn der Handelnde entgegen der Annahme des Hintermannes wissentlich falsch aussagt, vgl. dazu nur Lackner/Kühl-Heger, § 160 Rn. 4; Wessels/Hettinger/Engländer, BT/1, Rn. 783.

       [191]

      So explizit mit Hinweis auf den niedrigen Strafrahmen etwa AWHH-Hilgendorf, § 47 Rn. 130 f.; Sch/Sch-Lenckner/Bosch, § 160 Rn. 1.

       [192]

      Bei einer streng zwischen Rechtsfindung secundum und praeter legem differenzierenden Systematik wäre die teleologische Reduktion zwar nicht mehr der „Auslegung“ i.e.S. zuzuordnen. Allerdings können diese Bedenken hier hintangestellt werden, da es vor allem darum geht, wie der Strafrahmen in Zusammenhang mit (allgemeiner formuliert) teleologischen Erwägungen gestellt werden kann.

       [193]

      Vgl. statt vieler Sch/Sch-Heine/Bosch, § 306a Rn. 2.

       [194]

      Vgl. oben Rn. 4.

       [195]

      Weitere Wege sind etwa argumentative Muster wie die Größenschlüsse, der Umkehrschluss, die (freilich widerlegliche) Vermutung einheitlicher Verwendung von gesetzlichen Begriffen, die Vermutung der Billigung einer herrschenden Rechtspraxis bei der unveränderten Übernahme von Vorschriften bei thematisch einschlägigen Reformen etc.

       [196]

      Dies feit nicht vor der Kritik, die vielfach weit gefassten Strafrahmen seien (in einem anderen Sinne) für einen rationalen Strafzumessungsvorgang zu „unbestimmt“. Vorliegend ist aber die „Gesetzesbestimmtheit“ in dem Sinne gemeint, dass relativ leicht alleine auf sprachlicher Ebene Konsens herzustellen sein wird, welcher Zeitraum etwa mit einer Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe gemeint ist.

       [197]

      Freund, JZ 1992, 993, 995.

       [198]

      Freilich dürfte sich Freund hier, obwohl er den (in Anführungszeichen gesetzten) Terminus „Rechts“-Folgen verwendet, in erster Linie auf die Realfolgen – und zwar gleichermaßen die Entscheidungs- wie die Adaptionsfolgen – beziehen.

       [199]

      Zum Zusammenhang zwischen einer stärkeren Beachtung der Folgen und dem Überwiegen von präventiven Straftheorien Hassemer, Coing-FS I, S. 493, 503.

       [200]

      Vgl. etwa den viel zitierten Beitrag von Frisch, Stree/Wessels-FS, S. 69 ff.

       [201]

      Zum Folgenden Frisch, Stree/Wessels-FS, S. 69, 85 ff.; Frisch fragt nach der „Adäquität des Einsatzes der Strafe selbst“.

       [202]

      Dieses Verständnis bezeichnet Frisch, Stree/Wessels-FS, S. 69, 86 als „in Deutschland wohl herrschende“ Ansicht (mit Nachweisen dort Fn. 65); ähnlich etwa Kindhäuser, GA 1989, 493 und Otto, ZStW 96 (1984), 339, 346; krit. Appel, Verfassung und Strafe, 1998, S. 482 ff.

       [203]

      Vgl. Frisch, Stree/Wessels-FS, S. 69, 86 f.

       [204]

      Vgl. zum Verhältnismäßigkeitsgedanken im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Rechtsfolgen etwa Weigend, Hirsch-FS, S. 917 ff.

      

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