Handbuch des Strafrechts. Robert Esser

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Handbuch des Strafrechts - Robert Esser

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selten vorkommen wird und dann i.d.R. nur ein konkretes Geschäft betrifft, beeinträchtigt das die Berufsfreiheit weniger als eine Strafbarkeit bei dolus eventualis oder Fahrlässigkeit, die möglicherweise deutlich häufiger vorkommen, dabei aber gerade auch viele Fälle betreffen, in denen es ohnehin zu keinem deliktischen Erfolg gekommen wäre.

       [138]

      Vgl. etwa zur methodischen Vergleichbarkeit von verfassungskonformer und unionsrechtskonformer Auslegung Safferling, Internationales Strafrecht, § 11 Rn. 15.

       [139]

      Diese „rechtspolitische Unerwünschtheit“ kann dann freilich auch methodisch von berechtigtem Interesse werden, wenn man gewissermaßen unterstellt, dass der Gesetzgeber Vorschriften wohl nicht so verstanden hat wie man möchte, dass er gegen beispielsweise internationale Verpflichtungen verstößt.

       [140]

      Zusammenfassend zu Grund und Grenzen der Einwirkung europäischen Rechts auf das nationale Strafrecht Rönnau/Wegner, GA 2013, 561 ff.

       [141]

      Vgl. aber auch das relativ klare Statement von Ambos, Internationales Strafrecht, § 11 Rn. 46: „Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts zwingt die Mitgliedstaaten zu einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen (Straf-)Rechts, denn andernfalls würde dieses im Kollisionsfalle vom Unionsrecht verdrängt“.

       [142]

      Vgl. als Referenzliteratur hierzu insbesondere Esser, Auf dem Weg zu einem europäischen Strafverfahrensrecht, 2002, passim; Gaede, Fairness als Teilhabe, 2007, passim.

       [143]

      Daneben besteht eine Art relativer Vorrang auf Grund des völkerrechtsfreundlichen Souveränitätsverständnisses des GG, vgl. speziell zur EMRK Tiedemann, Schünemann-FS, S. 1107, 1109.

       [144]

      Statt vieler Ambos, Internationales Strafrecht, § 10 Rn. 2.

       [145]

      Vgl. eingehend hierzu auch Diehm, Die Menschenrechte der EMRK und ihr Einfluss auf das deutsche Strafgesetzbuch, 2006, passim.

       [146]

      Vgl. Sch/Sch-Perron, § 32 Rn. 62.

       [147]

      Vgl. hierzu eingehend Hecker, Europäisches Strafrecht, § 10.

       [148]

      Eingehend und noch immer grundlegend dazu Schröder, Europäische Richtlinien und deutsches Strafrecht, 2002.

       [149]

      Nachweise zu praktischen Beispielen aus der Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch des BGH bei Hecker, Europäisches Strafrecht, § 10, Rn. 55 ff., 63 ff.

       [150]

      Vgl. EuGHE 1984, 1891.

       [151]

      Vgl. EuGHE 1984, 1921.

       [152]

      Vgl. – auch zum Meinungsstand, welches der beiden Prinzipien vorrangig von Bedeutung ist – Hecker, Europäisches Strafrecht, § 10 Rn. 6 ff.

       [153]

      Vgl. hierzu – sowie auch zur Frage, wie weit eine solche Pflicht auch schon vor der Umsetzung unmittelbar ab Richtlinienerlass besteht oder ob hier allein ein „Vereitelungs- oder Frustrationsverbot“ anzuerkennen ist, Ambos, Internationales Strafrecht, § 11 Rn. 49; Hecker, Europäisches Strafrecht, § 10 Rn. 29 ff.

       [154]

      Vgl. Satzger, Internationales und europäisches Strafrecht, § 11 Rn. 51 f.; Hecker, Europäisches Strafrecht, § 10 Rn. 77 ff.; letztlich auch – wenngleich methodisch skeptisch – Ambos, Internationales Strafrecht, § 11 Rn. 48.

       [155]

      Vgl. Tiedemann, Schünemann-FS, S. 1107, 1110.

       [156]

      Vgl. zur Diskussion näher Hecker, Europäisches Strafrecht, § 10 Rn. 13 ff.

       [157]

      Vgl. dazu – auch mit einem Beispiel – Hecker, Europäisches Strafrecht, § 10 Rn. 22 ff.

       [158]

      Vgl. dazu Tiedemann, Schünemann-FS, S. 1107, 1111 ff.; Hecker, Europäisches Strafrecht, § 9 Rn. 33 ff., jew. m.w.N.

       [159]

      In diese Richtung wohl Böse, Strafen und Sanktionen im europäischen Gemeinschaftsrecht, 1996, S. 425 ff.; Franzheim/Kreß, JR 1991, 402, 403; Lutter, JZ 1992, 593, 604, während andere Inhalt und Zielsetzung der unionsrechtlichen Grundlage grundsätzlich nur als eines von mehreren gleichrangigen Auslegungskriterien berücksichtigen wollen. In diese Richtung wohl Classen, EuZW 1993, 83, 87; Schröder, Europäische Richtlinien und deutsches Strafrecht, 2002, S. 351 ff.

       [160]

      Zutreffend betont von Hecker, Europäisches Strafrecht, § 10 Rn. 26 ff.

       [161]

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