Handbuch des Strafrechts. Robert Esser

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Handbuch des Strafrechts - Robert Esser

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dazu Marschelke, Knemeyer-FS, S. 617 ff.

       [131]

      Gensicke/Neumeier, Artikel „Wert/Wertwandel“, in Endruweit/Trommsdorf/Burzan (Hrsg.), Wörterbuch der Soziologie, S. 610 unter Berufung auf Dewey, Theory of Valuation, 1939.

       [132]

      Zu Unrecht werden Topoi wie „Zweck“, „zweckmäßig“ oder „instrumentell“ in Teilen der deutschen Rechtswissenschaft, vor allem in der Rechtsphilosophie, negativ konnotiert. Kritisch dazu Hilgendorf, Gesetzlichkeit als Instrument der Freiheitssicherung: Zur Grundlegung des Gesetzlichkeitsprinzips in der französischen Aufklärungsphilosophie und bei Beccaria, in: Kudlich/Montiel/Schuhr (Hrsg.), Gesetzlichkeit und Strafrecht, 2012, S. 17–33, insb. S. 28 ff.

       [133]

      v. Liszt, Lehrbuch, 21. Aufl. S. 4 spricht vom „rechtliche geschützten Interesse“. Da Werte nach dem hier vertretenen Ansatz auf Interessen beruhen, ist der Unterschied zu v. Liszt nicht groß. Immerhin wird man sagen können, dass nicht beliebige Interessen rechtlich geschützt werden, sondern nur solche, die von der Mehrheit der Rechtsgemeinschaft als Werte anerkannt wurden.

       [134]

      Siehe oben Rn. 41 ff.

       [135]

      Eingehend Hillmann, Wertewandel, 2003; zum Wandel individueller Werthaltungen Krobath, Werte, S. 446 ff.; zum Wertwandel aus einer philosophischen Perspektive Lobkowicz, in: Fikentscher u.a., Wertewandel, Rechtswandel. Perspektiven auf die gefährdeten Voraussetzungen unserer Demokratie, 1997, S. 167–190.

       [136]

      Hilgendorf, Neumann-FS, S. 1391–1402.

       [137]

      Zur Lage des Datenschutzes in den USA und China siehe Weichert, Datenschutz und Überwachung in ausgewählten Staaten, in: Schmidt/Weichert (Hrsg.), Datenschutz. Grundlagen, Entwicklungen und Kontroversen, 2012, S. 419 ff., 422 f.

       [138]

      Es gibt aber durchaus Ausnahmen, vgl. etwa die Abschaffung der Todesstrafe nach 1945/1949.

       [139]

      Zur damit zusammenhängenden Unbeliebtheit von Juristen Hilgendorf, in: Universitas 2000, S. 205–214.

       [140]

      Fischer, § 176 Rn. 1. Noch in den 70er und 80er Jahren des 20. Jahrhunderts wurde diskutiert, ob Pädophilie überhaupt strafwürdig ist, dazu Frommel, Kritische Justiz 2013, 46–56.

       [141]

      Hilgendorf, Neue Kriminalpolitik 2010, S. 125 ff.; vgl. auch Cremer-Schäfer/Steinert, Straflust und Repression. Zur Kritik der populistischen Kriminologie, 1998, S. 94 ff.

       [142]

      Das Auftreten von Punitivitätswellen steht offenkundig in einem engen Zusammenhang mit der Berichterstattung in den Massenmedien.

       [143]

      Einen ausgezeichneten Überblick gibt Baldus, Kämpfe um die Menschenwürde. Die Debatten seit 1949, 2016; ferner Demko/Seelmann/Becchi (Hrsg.), Würde und Autonomie, 2015; für den angelsächsischen Bereich McCrudden (Hrsg.), Understanding Human Dignity, 2013.

       [144]

      Hilgendorf, Humanismus und Recht – Humanistisches Recht? Eine erste Orientierung, S. 36–56.

       [145]

      Dreier, Art. 1 Abs. 1 Rn. 41, in: ders. (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 3. Aufl. 2013.

       [146]

      Ebenda, Rn. 46.

       [147]

      Baldus, Kämpfe um die Menschenwürde. Die Debatten seit 1949, 2016.

       [148]

      Maunz/Dürig-Herdegen, Art. 1 Abs. 1 GG Rn. 28, 34.

       [149]

      Siehe nur Dreier, Art. 1 Abs. 1 Rn. 55, in: ders. (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1, 3. Aufl. 2013 (mit umfangreichen Nachweisen).

       [150]

      Hilgendorf, Puppe-FS, S. 1653–1671.

       [151]

      Hilgendorf, Puppe-FS, S. 1665 ff.

       [152]

      Nicht alles, was politisch oder moralisch bedenklich erscheint, ist ohne Weiteres ein Verstoß gegen die Menschenwürde.

       [153]

      Hilgendorf, Humanismus und Recht, in: Groschopp (Hrsg.), Humanismus und Humanisierung, 2014, S. 36–46, insb. S. 42 ff.

       [154]

      Zur letztgenannten Gruppe gehörten namentlich die Rechtswissenschaften Lateinamerikas, Ostasiens und der Türkei, wobei die Einflüsse der Strafrechtswissenschaft inzwischen größer sein dürften als die der Zivilrechtswissenschaft. Die deutschsprachige Wissenschaft vom Öffentlichen

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