Handbuch des Strafrechts. Robert Esser

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Handbuch des Strafrechts - Robert Esser

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[175]

      Einführend Coing, Grundzüge der Rechtsphilosophie, 4. Aufl. 1985, S. 10 ff.

       [176]

      Überblick bei Hilgendorf, Recht und Moral, in: Aufklärung und Kritik 2001, S. 72–90.

       [177]

      Die Antwort hängt ganz offensichtlich davon ab, welchen Inhalt man dem Begriff „Person“ gibt. Auf diese Weise lassen sich moralische und politische Entscheidungen durch einfache Definitionen erschleichen. Ähnliche Probleme stellten sich schon in der Begriffsjurisprudenz.

       [178]

      Hilgendorf, Recht und Moral, in: Aufklärung und Kritik 2001, S. 72–90, insb. S. 86 ff.

       [179]

      Albert, Traktat über kritische Vernunft, 5. Aufl. 1991, S. 88 ff.

       [180]

      Von der Pfordten, Rechtsethik, 2. Aufl. 2011; vgl. auch die Beiträge in Fischer/Strasser (Hrsg.), Rechtsethik, 2007.

       [181]

      Kress, Ethik der Rechtsordnung. Staat, Grundrechte und Religionen im Licht der Rechtsethik, 2012.

       [182]

      Wiesing (Hrsg.), Ethik in der Medizin. Ein Studienbuch, 4. Aufl. 2012; siehe auch Kress, Medizinische Ethik, 2. Aufl. 2007.

       [183]

      In der Scharia fallen rechtliche und religiöse Gebote noch heute im Wesentlichen zusammen, dazu näher Rottleuthner, Foundations of Law, 2005, S. 50 ff.

       [184]

      Dies ging so weit, dass eine Straftat nicht bloß als Verletzung weltlicher Interessen verstanden wurde, sondern auch als Verstoß gegen den Willen des christlichen Gottes. Entsprechend hart fielen die Strafen aus. Näher dazu Fischl, Der Einfluß der Aufklärungsphilosophie, 1913, ND 1981, S. 8 f.

       [185]

      In diesen Zusammenhang gehört auch die Herausbildung von „Parallelgesellschaften“ mit einer eigenen „Paralleljustiz“, dazu etwa Schiffauer, Parallelgesellschaften. Wie viel Wertekonsens braucht unsere Gesellschaft? Für eine kluge Politik der Differenz, 2008; Banweis, Religiöse Paralleljustiz. Zulässigkeit und Grenzen informeller Streitschlichtung und Streitentscheidung unter Muslimen in Deutschland, 2016.

       [186]

      Siehe die Beiträge in: Dreier/Hilgendorf, Kulturelle Identität als Grund und Grenze des Rechts. Akten der IVR-Tagung vom 28.–30. September 2006 in Würzburg, 2008.

       [187]

      Kress, Ethik der Rechtsordnung, 2012, S. 30 ff.

       [188]

      Böckenförde, Die Entstehung des Staates als Vorgang der Säkularisation, 1967, in: Recht Staat, Freiheit. Studien zur Rechtsphilosophie, Staatstheorie und Verfassungsgeschichte, 1991, S. 92–114, insb. S. 112 f.

       [189]

      A.a.O., S. 113.

       [190]

      Zahlen nach https://fowid.de.

       [191]

      Zum Folgenden näher Hilgendorf, JZ 2014, 826 f.

       [192]

      Das klassische Beispiel für einen solchen Konflikt ist der Fall Galileo Galileis.

       [193]

      Maier, Wie universal sind die Menschenrechte?, 1997, S. 55 ff.

       [194]

      Darauf läuft letztlich die Debatte um die Möglichkeit eines „Euro-Islam“ hinaus.

       [195]

      Dies dürfte vor allem darauf zurückzuführen sein, dass das Christentum dem gesellschaftlichen Wertewandel seit der Aufklärung in aller Regel folgte, wenngleich meist mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung. Umgekehrt ist das europäische Recht von Anfang an stark vom Christentum beeinflusst worden.

       [196]

      Aufsehenerregend war vor allem der Fall der infolge eines Exorzismus ums Leben gekommenen Würzburger Studentin Anneliese Michel, dazu Hilgendorf, Paulus-FG, S. 87–101.

       [197]

      Ältere Beispiele sind die Ablehnung von Impfung oder Bluttransfusionen (durch „Zeugen Jehovas“).

       [198]

      Als „Ethos“ soll hier der Inbegriff der von einem Individuum oder einer Gruppe akzeptierten, in aller Regel durch Tradition gestützten moralischen Normen und Werte verstanden werden. Das „Handwerkerethos“ umfasst diejenigen (tradierten) Normen und Werte, die sich speziell auf das Handwerk beziehen.

       [199]

      Näher zum Standesrecht unten Rn.

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