Handbuch des Strafrechts. Robert Esser
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c)Erweiterung der Verständnismöglichkeiten42 – 44
d)Beispiele aus der Rechtsprechung45
II.Die „Konformauslegungen“ – Bedeutung, Arten und Abgrenzung46 – 71
1.Die verfassungskonforme Auslegung47 – 49
2.Die verfassungsorientierte Auslegung (diesseits „harter Verfassungswidrigkeit“)50 – 61
a)Einordnung: Strafrecht – Verfassung – Auslegung50, 51
b)Vorbehalte gegen die Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Überlegungen?52, 53
c)Die Wirkweise verfassungsorientierter Auslegung54 – 61
aa)Allgemeine Fragen54, 55
bb)Insbesondere die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes56 – 61
3.Weitere Arten der Konformauslegung bzw. der „vorrangorientierten Auslegung“62 – 71
a)Einordnung62, 63
b)Konformauslegung mit Blick auf die EMRK64, 65
c)Unionsrechtskonforme Auslegung66 – 71
III.Die strafrahmenorientierte Auslegung als strafrechtsspezifisches Auslegungskriterium „zweiter Stufe“72 – 99
1.Die Divergenz zwischen theoretischer Behandlung und praktischer Bedeutung einer „strafrahmenorientierten Auslegung“72
2.Zur Abgrenzung: Strafrahmenorientierung und allgemeine Folgenorientierung73, 74
3.Strafrahmenorientierung und klassisches Methodenquartett75 – 85
a)Verhältnis zur systematischen Auslegung76, 77
b)Verhältnis zur historisch-genetischen Auslegung78 – 81
c)Verhältnis zur teleologischen Auslegung82, 83
d)Zwischenergebnis84, 85
4.Inhaltliche Berechtigung einer strafrahmenorientierten Auslegung86 – 93
a)Die Strafrahmenberücksichtigung als Folge der allgemeinen Teleologie rechtlicher Regelungen88, 89
b)Das Verhältnis von Sanktionshöhe und Weite der Auslegung90, 91
c)Der Umgang mit Weite und partieller Inkonsistenz der Strafrahmen im StGB92, 93
5.Grenzen der strafrahmenorientierten Auslegung94 – 99
IV.Die Rangfolge der Auslegungsargumente100 – 108
1. Abschnitt: Das Strafrecht im Gefüge der Gesamtrechtsordnung › § 3 Die Auslegung von Strafgesetzen › A. Einführung: Auslegungsbedürftigkeit und Auslegungsvorgang
I. Die Auslegungsbedürftigkeit – auch im Strafrecht
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Ebenso wie in allen anderen Rechtsgebieten ist auch im Strafrecht bei der Anwendung seiner Rechtsquellen – d.h. namentlich des StGB,