Handbuch des Strafrechts. Robert Esser

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Handbuch des Strafrechts - Robert Esser

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der „grammatikalischen Auslegung“ missverständlich ist). Freilich können aber im Einzelfall auch einmal etwa die Satzkonstruktion oder andere Fragen der Grammatik im Satz als Argument herangezogen werden. Auf den ersten Blick haben diese – vergleichsweise seltener beleuchteten – Fälle gegenüber der „üblichen Verwendungsweise“ ein größeres Potential zur Einschränkung der Deutungsmöglichkeiten. Denn auch wenn (insbesondere bei einer „lebenden“ Sprache) eine Grammatik gewiss nicht immer nur präskriptiv, sondern zum Teil auch deskriptiv zu verstehen ist bzw. auch grammatikalische Strukturen hinsichtlich des Empfindens ihrer Korrektheit bzw. Inkorrektheit Änderungen unterworfen sind, wird man einer Grammatik eine gewisse Regelhaftigkeit nicht absprechen können. Zwingende normative Kraft für die Beantwortung von Rechtsfragen hat diese Regelhaftigkeit aber auch nicht in allen Fällen, wie anschaulich an der Verwendung des Plurals bei der Beschreibung von Tatobjekten gezeigt werden kann:[28]

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      Der Grund dafür, dass jedenfalls die Auslegungsergebnisse der h.M. zutreffend sind (und damit die „Regeln der Grammatik“ bei der „grammatischen Auslegung“ zumindest relativiert werden können), liegt anderswo: Schon ganz einfache Beispiele aus dem Alltag machen intuitiv deutlich, dass die Reduzierung der Verwendung des Plurals in bestimmten Regelsätzen auf zwingend mehrere Objekte so klar auch nicht ist: Selbst wer als Elternteil auf Grund eines intensiven Jurastudiums durch und durch im Gedankengut des nulla poena-Grundsatzes sozialisiert ist, dürfte keine Bedenken dagegen haben, in der Aufforderung an seine Kinder, „Gulasch nicht mit den Händen zu essen“ auch das Benutzen nur der linken oder nur der rechten Hand allein als verboten erfasst zu sehen. Nämliches gilt für die Aufforderung „keine Haustiere mit ins Bett zu nehmen“ auch dann, wenn der Nachwuchs nur den Hund oder nur die Katze und nicht alle beide in seinem Bett schlafen lässt. Dass beide Beispiele nicht dem Strafrecht, sondern Regeln des familiären Zusammenlebens entnommen sind, spielt hier zunächst einmal keine Rolle, da das entsprechende Verständnis von „nicht mit den Händen essen“ bzw. „keine Tiere mit ins Bett nehmen“ nicht etwa auf dem laxeren Umgang mit solchen mündlich gesetzten Regeln beruht, sondern schlicht darauf, dass man die Reichweite der genannten Regelungen mit einer gewissen Evidenz im hier genannten Sinne verstehen wird. An der weitgehenden „Eindeutigkeit“ der grammatikalischen Regel kann also kein Zweifel sein – ebenso wenig aber daran, dass die Verwendung des Plurals für das spontane und intuitive Verständnis der Vorschrift letztlich keine tragende Bedeutung hat.

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2. Systematische Auslegung

      und der Gesetzesstruktur

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