Handbuch des Strafrechts. Robert Esser

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Handbuch des Strafrechts - Robert Esser

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In einem Fall zu § 311d StGB a.F. (jetzt § 311 StGB) röntgte ein Arzt seine Patienten exzessiv und ohne medizinische Indikation, jedoch mit tadellosen Geräten. Der BGH zog die Stellung der Norm im Abschnitt „gemeingefährliche Straftaten“ heran, um zu begründen, dass der Gesetzgeber Fälle, in denen gezielt nur eine Person gefährdet wird, nicht erfasst sehen wollte, sondern nur Konstellationen, in denen durch Handlungen des Täters „potentiell gefährliche Stoffe wie ionisierende Strahlen unkontrolliert entweichen… mit der Folge der Gefährdung einer Vielzahl von Personen“, BGHSt 43, 246 (349). – BGHSt 44, 361 lagen Uneinigkeiten zur Frage nach Modell- oder Ausnahmecharakter von § 76 Abs. 1 und Abs. 2 GVG zu Grunde. Sind die großen Strafkammern grundsätzlich mit drei (Abs. 1) oder mit zwei (Abs. 2) Berufsrichtern zu besetzen? Der BGH stellte klar: Sowohl systematisch als auch vom Wortlaut her handelt es sich aus gesetzestechnisch-qualitativer Sicht bei Abs. 1 um den Grundsatz, bei Abs. 2 um die Ausnahme (selbst wenn in praktisch-quantitativer Hinsicht Abs. 2 die Regel sei).

      zu außerstrafrechtlichen „Primärmaterien“

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allgemeine Verweise auf die „Rechtswidrigkeit“ oder „Unbefugtheit“ eines Verhaltens, welche nicht nur bei Vorliegen allgemeiner Rechtfertigungsgründe ausgeschlossen sein können, sondern teilweise auch auf Erlaubnistatbestände nach den Normkomplexen verweisen, zu denen die nebenstrafrechtlichen Tatbestände gehören (so z.B. § 44 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 BDSG oder § 106 UrhG).

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