Handbuch des Strafrechts. Robert Esser

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Handbuch des Strafrechts - Robert Esser

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schafft explizit eine abweichende Regelung. Ein Beispiel für die erstgenannte Fallgruppe lässt sich abermals § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB entnehmen. Im Zusammenhang mit der Scheinwaffenproblematik hat der Gesetzgeber des 6. StrRG nämlich auch ausgeführt, dass die Einschränkungen durch die „Labello-Rechtsprechung“ unberührt bleiben sollen.[75] Obwohl die Formulierung von § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB zulassen würde, auch die Drohung mit nach dem äußeren Eindruck ungefährlichen Gegenständen zu erfassen, wenn das Opfer über diese Ungefährlichkeit getäuscht wird, und auch wenn die Abgrenzung insoweit schwierig sein mag, hat sich der BGH daher zu Recht gezwungen gefühlt, diese Einschränkung zu übernehmen.[76] Demgegenüber hat – um ein Beispiel aus dem Strafprozessrecht anzuführen – der Gesetzgeber des Verständigungsgesetzes in § 257c Abs. 4 StPO eine sehr klare Regelung geschaffen, unter welchen (relativ niedrigschwelligen[77]) Voraussetzungen das Gericht sich von einer Verständigung lösen kann und hat diese Lösungsmöglichkeit auch in der Gesetzesbegründung erläutert.[78] Vor diesem Hintergrund mag man einen etwaigen Rückschritt rechtspolitisch bedauern, kann aber bei der Auslegung nicht berücksichtigen, dass vor Inkrafttreten des Verständigungsgesetzes die Bindungswirkung, welche die Rechtsprechung solchen Verständigungen über den fair-trial-Grundsatz zugemessen hat, wohl als sogar noch weitergehend interpretiert werden konnte.[79]

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In BGHSt 19, 109 tauchte die Frage auf, was ein „Rädelsführer“ i.S.v. § 90a StGB a.F. sei. Der Senat verwies auf die parlamentarischen Beratungen, in denen zum Ausdruck gekommen sei, dass wohl die „Drahtzieher“, nicht aber die „Mitläufer“ erfasst sein sollten (S. 110). Der Wille des Gesetzgebers hat sich eigentlich schon im Ausdruck „Rädelsführer“ niedergeschlagen; der BGH stellte überdies klar, dass für eine besonders weite Auslegung kein rechtspolitischer Grund besteht (S. 111).
Die reichsgerichtliche Rechtsprechung entschied die Frage, ob § 251 StPO a.F. (jetzt § 252 StPO) für den Fall, dass ein vor der Hauptverhandlung vernommener Zeuge nachträglich von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, nur ein Verlesungsverbot oder ein darüber hinausgehendes Verwertungsverbot enthält, noch mit Verweis auf den klaren Wortlaut. Einzig RGSt 10, 374 wich davon ab und argumentierte mit der Entstehungsgeschichte (Beratungen im Plenum u.a.), die Gesetzesverfasser hätten in der Beweisaufnahme über den Inhalt einer Aussage eine unzulässige Gesetzesumgehung gesehen. Der BGH schloss sich in BGHSt 2, 99 dieser Ansicht an und zitierte dazu eine Aussprache im Reichstag, die genau die vorliegende Konstellation behandelt hatte und nach Ansicht des Senats zu dem Ergebnis gekommen war, dass man das Verlesungsverbot als generelles Verbot verstehen müsse, die frühere Aussage in irgendeiner Form zu verwerten und zum Gegenstand der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung zu machen.
Gemäß § 2 Abs. 2 HackfleischVO a.F. war der Verkauf von Hackfleisch nur in Schlächtereien und Fleischereibetrieben erlaubt. Laut BGHSt 17, 267 war es die Intention des Gesetzgebers, den Verkauf von Hackfleisch aus hygienischen Gründen nur dort zuzulassen, wo das Frischfleisch handwerksmäßig bearbeitet wird; Zweigstellen müssten also selbst alle Voraussetzungen eines Fleischereibetriebes erfüllen. Dass der Besorgnis um Hygiene durch moderne Kühltechnik heutzutage ausreichend begegnet werden kann, sodass die Anforderungen an die Zweigstellen heruntergeschraubt werden könnten, sieht der Senat ein, verweist aber auf die Kompetenz des Verordnungsgebers und behält diesem eine Reaktion vor.
Der „objektivierte Wille des Gesetzgebers“ wird in den Entscheidungen BGHSt 36, 192 und 30, 52 als recht willfähriges Argument entlarvt. Die Frage, ob die Beschwerde nach § 304 Abs. 5 StPO auch zulässig ist, wenn sie sich gegen Erzwingungshaft richtet, wurde in BGHSt 30, 52 mit Hinweis auf die Entwurfsbegründung noch knapp verneint. BGHSt 36, 192 argumentiert im gegenteiligen Sinn, § 304 Abs. 5 StPO sei nach Sinn und Zweck der gesetzgeberischen Konzeption (also nach dem „objektivierten Willen des Gesetzgebers“), nicht nach dem engeren Begriffsverständnis der historischen Gesetzesverfasser, auszulegen (S. 195).
4. Teleologische Auslegung

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