Handbuch des Strafrechts. Robert Esser

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Handbuch des Strafrechts - Robert Esser

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inhaltsreichere Norm gerade zulässt. Dabei besteht ein Konflikt im o.g. Sinne, wenn die Rechtsfolge, die nach einer Norm eintreten müsste, mit den Wertungen der anderen Norm nicht in Einklang zu bringen ist; kein Konflikt wird dagegen erzeugt, wenn an einen Sachverhalt nur in mehreren Rechtsgebieten jeweils bestimmte (womöglich sogar mehr oder weniger gleich gerichtete) Rechtsfolgen geknüpft werden (so etwa die Anordnung eines Schadensersatzanspruches in § 823 Abs. 1 BGB an ein bestimmtes deliktisches Verhalten und die staatliche Strafdrohung z.B. nach §§ 212, 223, 242, 303 StGB für dasselbe Verhalten oder die Strafandrohung für die Tötung eines Menschen und der gesamtrechtsnachfolgerische Vonselbsterwerb des Vermögens des Getöteten durch seine Erben bzw. der gegenüber den Erben daraus entstehende Erbschaftsteueranspruch).

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ob nur eine rudimentäre Regelung des beruflichen Verhaltens ohne Aussage über das ganz konkrete Verhalten vorliegt (so dass ein größerer Inhaltsreichtum zwangsläufig ausscheidet),
ob ein Fall eines Verstoßes gegen die Sondernorm vorliegt, dem dann eine wichtige Bedeutung zukommt, wenn der Schutzzweck der verletzten Sondernorm gerade darin besteht, zu verhindern, dass bestimmte deliktische Erfolge erleichtert werden; man könnte hier auch sagen: Es gibt kein Konkurrenzproblem, sondern das Strafrecht verschärft die Verhaltensnorm der nicht-strafrechtlichen Vorschrift. Dagegen ist ein Verstoß gegen eine nicht-strafrechtliche Norm unbeachtlich, soweit der Schutzzweck der verletzten Norm den späteren deliktischen Erfolg nicht erfasst.
3. Historische und historisch-genetische Auslegung

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