GmbH-Recht. Harald Bartl

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GmbH-Recht - Harald Bartl Heidelberger Kommentar

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mit Forderung gegen den Entschädigungsanspruch: Unvereinbarkeit mit Treu und Glauben (BGHZ 113, 90, 93); OLG Celle NZG 2001, 131 – nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu Lasten eines Geschäftsführers (niederländisches Recht); Schnelle Wettbewerbsverbot für Gesellschafter-Geschäftsführer bei Unternehmensverkauf, GmbHR 2000, 599; Wagener/Schultze Zwei Jahre sind genug! Ein Beitrag zu Laufzeiten von Wettbewerbsverboten in Unternehmenskaufverträgen, NZG 2001, 157; Wachter GmbH-Musterformulierungen: Nießbrauch an GmbH-Geschäftsanteilen, GmbH-StB 2000, 79; Sommer/Nachreiner Schiedsklausel in der GmbH-Satzung, GmbH-St 2000, 287; Lenz Schiedsklauseln in GmbH-Gesellschaftsverträgen hinsichtlich Beschlussmängelstreitigkeiten, GmbHR 2000, 552; Kallrath Der Gesellschaftsvertrag der GmbH bei Beteiligung von Minderheitsgesellschaftern, MittRhNotK 1999, 325; Ziegler Gesellschaftsvertragliche Abfindungsklauseln mit Ratenzahlung, Anm zu OLG Dresden GmbHR 2000, 718 = DB 2000, 2107; zur Stimmrechtsbindung BGH ZIP 2009, 216, Schutzgemeinschaft, gesellschaftliche Treuepflicht.

      Kapitel I GmbH-GesetzAbschnitt 1 Errichtung der Gesellschaft › § 3 Inhalt des Gesellschaftsvertrags

      (1) Der Gesellschaftsvertrag muss enthalten:

1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
2.
3.
4.

      Kommentierung

      I.Allgemeines1

      II.Mindestinhalt von Gesellschaftsverträgen2 – 6

      III.Einzelheiten zum Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages7 – 52

       1.Firma7

       2.Sitz8

       3.Gegenstand des Unternehmens9 – 30

       4.Der Betrag des Stammkapitals31 – 33

       5.Die Angabe der Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile sowie der übernehmenden Gesellschafter34 – 52

      IV.Fakultative Bestandteile53 – 76

       1.Dauer der Gesellschaft62 – 68

       2.Nebenleistungs- und Sonderpflichten69 – 76

      V.Aufnahme von Nebenpflichten in den Vertrag77, 78

      VI.Gründungsklausel79

      VII.Geschäftsführervertretung80

      1

      § 3 wurde durch die Reform 1980 und das MoMiG in der Sache nicht geändert, sofern man von der durchgängig anzutreffenden Formulierung in § 3 Abs 1 Nr 4 (Einlage etc) absieht. § 3 wird durch die §§ 4 (Firma), 4a (Sitz) und 5 (Stammkapital) ergänzt. Bei der Unternehmergesellschaft (§ 5a) kommen nur die dort anzutreffenden Einfügungen im Musterprotokoll in Betracht. Im Rahmen der Vertragsfreiheit können iÜ auch weitere Bestimmungen über die notwendigen Mindestinhalte hinaus in die Satzung aufgenommen werden (zB schuldrechtliche Abreden). Dies sollte jedoch möglichst vermieden werden, da bei Änderungen der Satzung die nach den §§ 53 ff vorgesehenen Schritte zu unternehmen sind. Unbedingt zu warnen ist vor Satzungen mit gleichen Anteilen etwa in einer Zwei-Personen-GmbH. Die dadurch bedingte Pattsituation im Streit der Gesellschafter ist schädlich für alle Beteiligten (vgl Wicke § 47 Rn 11; zum Rechtsschutz Baumbach/Hueck Anh § 47, Rn 194 ff; s auch etwa OLG Karlsruhe NZG 2000, 264 – Zwei-Personen-GmbH – Stimmrechtsverbot des abzuberufenden Geschäftsführers bei Abberufung aus wichtigem Grund, auch bei maßgeblich von ihm beeinflusster Personen-GmbH). Strenge Voraussetzungen sind an die Abberufung aus wichtigem Grund bei der Zwei-Personen-GmbH zu stellen: Erforderlichkeit einer groben Pflichtverletzung neben Unzumutbarkeit

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