GmbH-Recht. Harald Bartl

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GmbH-Recht - Harald Bartl Heidelberger Kommentar

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Tätigkeiten zu überprüfen und ggf anzupassen. Der Registerrichter wird hier regelmäßig weder die Kenntnis, noch eine Möglichkeit haben, im Klageverfahren zu klärende „faktische Satzungsänderungen“ zu verfolgen, sofern die Registergerichte nicht in solchen Fällen von übergangenen Gesellschaftern angegangen werden (vgl insofern BayObLGZ 1979, 208 f).

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      Denkbar ist in den Fällen der faktischen Satzungsänderung auch noch, dass die Firma täuschend wirkt (vgl § 18 Abs 2 HGB). Da die Firma grds nach wie vor auch dem Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein muss, sofern keine Personenfirma vorliegt, ist ein Firmenmissbrauchsverfahren theoretisch möglich, wobei die Zulässigkeit von Phantasiefirmen zu beachten ist (darauf weisen Lutter/Hommelhoff § 4 Rn 36, sowie Scholz/Emmerich § 3 Rn 20 mit Recht hin). Betroffen sind damit Sachfirmen und deren Abweichung vom Unternehmensgegenstand. Entspr Erfahrungen bzw Entscheidungen sind – soweit ersichtlich – nicht vorliegend.

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      Insoweit wird im Wesentlichen auf die Kommentierung zu §§ 5 ff verwiesen. In dem hier maßgeblichen Zusammenhang ist auszuführen, dass der Betrag des Stammkapitals sich eindeutig und unbedingt aus der betr Satzungsbestimmung ergeben muss. Vom Stammkapital sind die zuerst auszumachenden Stammeinlagen bzw die identische Stammeinlage bei der Ein-Personen-Einlage zu unterscheiden. Fehlt eine entspr Angabe des Stammkapitals, so ist der Gesellschaftsvertrag nichtig. Es greifen bei Eintragung die §§ 75 GmbHG, 397 S 2 FamFG – früher 144 FGG – ein. Eindeutige diesbezügliche Angaben sind nur gegeben, wenn es sich aus dem Gesellschaftsvertrag selbst ergibt, wie hoch das Stammkapital ist, ohne dass es zB zur Feststellung noch des Einblickes in andere Urkunden bedarf (so zutr Scholz/Emmerich § 3 Rn 46 f; Baumbach/Hueck/Fastrich § 3 Rn 14). Das gilt auch für die Unternehmergesellschaft, da auf das Musterprotokoll die Vorschriften über den Gesellschaftsvertrag entspr anzuwenden sind (vgl § 2 Abs 1a).

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      Der Betrag ist seit 1999 in einer festen Summe in Euro-Betrag anzugeben (Baumbach/Hueck/Fastrich § 3 Rn 15; Scholz/Emmerich § 3 Rn 48; Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 39; vgl Habel GmbHR 2000, 267; Ries GmbHR 2000, 264; Heidinger GmbHR 2000, 415; ders NZG 2000, 532; LG Bremen GmbHR 2000, 287 – Umstellung des Stammkapitals (150 000 DM) mit Aufstockungsbetrag (6 466,40 DM) auf Euro (80 000 EUR) – Zulässigkeit der Glättung durch Erhöhung um einen „krummen“ DM-Betrag bei gleichzeitiger Umstellung von Stammkapital und Geschäftsanteilen auf „glatte“ Euro-Beträge; iÜ LG Bonn GmbHR 1999, 864).

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      Bei Fehlen oder dem Vorliegen unklarer Bestimmungen wird der Registerrichter dies beanstanden und die Eintragung nach Frist zur Beseitigung des Satzungsmangels kostenpflichtig zurückweisen. Im Prinzip kommt in diesen Fällen nur eine Heilung durch Gesellschafterbeschluss mit entspr Anmeldung und Überreichung einer neuen vollständigen Satzung in Betracht. Hinsichtlich der Änderung des Stammkapitals vgl §§ 53 ff.

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      Die Vorschrift ist dem § 2 AktG angelehnt (Baumbach/Hueck/Fastrich § 3 Rn 16). Wesentlich ist, dass nunmehr jeder Gesellschafter beliebig viele Anteile jeweils mindestens mit einem Euro übernehmen kann – vgl auch § 5 Abs 2 S 2 (hierzu Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 40 f; auch Scholz/Emmerich § 3 Rn 51; auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 3 Rn 16).

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      Insofern ist § 3 Abs 1 Nr 4 zu beachten. Nach der Begründung des RegE soll durch die Änderung Folgendes erreicht werden: „Die Aufnahme der Zahl der von jedem Gesellschafter übernommenen Geschäftsanteile in den Gesellschaftsvertrag wird notwendig, da ein Gesellschafter nach § 5 Abs 2 künftig auch bei der Gründung mehrere Geschäftsanteile übernehmen kann. Darüber hinaus ist eine inhaltliche Änderung mit der hier vorgeschlagenen Regelung nicht verbunden. Durch die vorgeschlagene Neufassung werden aber die von den Gesellschaftern zu übernehmenden Geschäftsanteile und somit ihre Beteiligung bzw ihre Mitgliedschaft ggü ihrer Einlageverpflichtung in den Vordergrund gerückt. Die Erklärung des Gesellschafters, sich an der Gesellschaft beteiligen zu wollen, war schon bisher notwendiger Inhalt des Gesellschaftsvertrags (vgl hierzu Baumbach/Hueck/Fastrich § 3 Rn 16 f; Scholz/Emmerich § 3 Rn 51; Wicke § 3 Rn 14; Katschinski/Rawert ZIP 2008, 1995; Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, 10; vgl auch zB OLG Jena 19.4.2017 – 2 U 18-15 – zur Hin- und Herzahlung in zeitlichem Zusammenhang zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern).

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      Die seinerzeitige Neufassung der Vorschrift soll die Notwendigkeit einer solchen Beitrittserklärung durch das Erfordernis der Angabe der Nennbeträge der übernommenen Geschäftsanteile besser zum Ausdruck bringen. RegE: „Zudem stimmt dies mit der Vorstellung des Gesellschafters überein, dass er einen Geschäftsanteil an der Gesellschaft übernimmt und anschließend hält. Demgegenüber wird das geltende Recht, nach dem die Gesellschafter eine Stammeinlage zu übernehmen haben, nach der sich der Geschäftsanteil bestimmt (§ 14), dieser allgemeinen Vorstellung nicht gerecht.“

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      Der Begriff „Nennbetrag des Geschäftsanteils“ entspricht nach der Begründung des MoMIG (RegE) der aktienrechtlichen Ausdrucksweise (vgl § 23 Abs 3 Nr 4 AktG) sowie dem allg Sprachgebrauch in der Praxis. In § 57h hat er Eingang in das GmbHG gefunden. Die Aufnahme der Nennbeträge der Geschäftsanteile in den Gesellschaftsvertrag ist auch deshalb sinnvoll, weil der Nennbetrag des Geschäftsanteils schon bisher als Identitätsbezeichnung dient.

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      Darüber hinaus wird geregelt, dass die Gesellschafter die Geschäftsanteile jeweils gegen eine Einlage auf das Stammkapital zu übernehmen haben. Die Einlageverpflichtung entsteht nicht mit der Aufnahme der Stammeinlage, sondern mit der Aufnahme des Nennbetrags des jeweiligen Geschäftsanteils in den Gesellschaftsvertrag. Die Regelung ist an § 2 AktG angelehnt. Es soll deutlich werden, dass die Gründer sämtliche Geschäftsanteile sofort übernehmen müssen, was dem Prinzip der Einheitsgründung entspricht. Gleichzeitig kommt die logische Unterscheidung zwischen der Beteiligung des Gesellschafters bzw seiner Mitgliedschaft und seiner Einlageverpflichtung bei Gründung der Gesellschaft zum Ausdruck (Begr RegE).

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      Der Begriff „Stammeinlage“ hat diese Differenzierung verwischt. Die Höhe der Einlageverpflichtung bzw das Verhältnis von Nennbetrag des Geschäftsanteils und Stammeinlage ergibt sich aus der unter Nr 14 vorgeschlagenen Fassung des § 14.

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      Der

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