GmbH-Recht. Harald Bartl

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GmbH-Recht - Harald Bartl Heidelberger Kommentar

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die von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistende Einlage.

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      Durch die Beibehaltung dieses Begriffs kann tw auf redaktionelle Änderungen – insb außerhalb des GmbHG – zunächst verzichtet werden. Es empfiehlt sich nach der Begründung des RegE, künftig generell auf den einfacheren Ausdruck „Einlage“ und ggf Einlageverpflichtung umzustellen, da der Begriff der Stammeinlage veraltet ist und dem allg Sprachgebrauch nicht mehr entspricht.

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      Die vorgeschlagene Fassung von § 3 Abs 1 Nr 4 führt zu folgender Änderung: Der nach dem geltenden Recht im Gesellschaftsvertrag anzugebende Betrag der Stammeinlage bleibt im Verlauf der Gesellschaft stets gleich. Im Rahmen einer Kapitalerhöhung übernimmt der Gesellschafter nach geltendem Recht eine neue Stammeinlage und damit einen neuen Geschäftsteil.

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      „Die Höhe der Einlageverpflichtung ist entspr der Neufassung daher stets aus dem Gründungsvertrag und der Übernahmeerklärung im Rahmen der Kapitalerhöhung ersichtlich. Der Nennbetrag des Geschäftsanteils kann sich hingegen verändern (vgl hierzu auch Katschinski/Rawert ZIP 2008, 1996). So kann er sich durch eine nominelle Aufstockung im Zuge der Einziehung des Geschäftsanteils eines anderen Gesellschafters gem § 34 oder im Zuge einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gem den §§ 57c ff erhöhen. In diesen Fällen wird durch die Erhöhung jedoch keine neue Einlageverpflichtung des Gesellschafters begründet. Die Einlageverpflichtung des Gesellschafters entspricht in ihrer Höhe daher nicht immer dem Nennbetrag des Geschäftsanteils. Die Höhe der Einlageverpflichtung des Gesellschafters kann allerdings eindeutig dadurch festgestellt werden, dass man auf den bei Errichtung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag bzw auf den bei der Kapitalerhöhung in der Übernahmeerklärung festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils abstellt. Hier übernimmt der Gesellschafter in beiden Fällen Geschäftsanteile gegen Einlage, so dass eine Einlageverpflichtung in Höhe des Nennbetrags des Geschäftsanteils besteht. Vgl auch den vorgeschlagenen § 14 und die Begründung hierzu (Nr 14)“ (MoMIG – Begr RegE).

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      Die Satzung muss folglich klar ergeben, wer welche Geschäftsanteile auf das Stammkapital (Stammeinlage) (vgl § 3 Abs 1 Nr 4) übernommen hat. Zur Einlagepflicht vgl § 14. Hinsichtlich der Angaben über Bar- oder Sacheinlagen vgl § 5. Das gilt auch für die Unternehmergesellschaft – vgl § 5a Abs 2, 3. Die Zahl und die Nennbeträge der übernommenen Anteile sind hier in das Musterprotokoll etc aufzunehmen.

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      Anzugeben sind folglich der jeweilige Euro-Betrag sowie der betroffene Gesellschafter. Die Stammeinlagen und ihre Höhe müssen in der Satzung selbst enthalten sein. Eine Aufnahme in andere Gründungsunterlagen reicht nicht aus (Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 12; auch Scholz/Emmerich § 3 Rn 49; insb OLG Hamm OLGZ 1986, 159 = NJW 1987, 263 = GmbHR 1986, 311). Auch ist der Betrag in festen Euro anzugeben (Baumbach/Hueck/Fastrich § 3 Rn 15).

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      Eine Unsitte ist es, in der Satzung selbst, die als abgeschlossener Teil angesehen werden sollte, mit den Formulierungen wie „der Erschienene zu 1“ etc zu arbeiten (vgl insofern auch richtig das Musterprotokoll). Das erschwert nicht nur die Übersicht, sondern es ist auch bedenklich: Die Gründungsgesellschafter können später aus dem Gesellschaftsvertrag gestrichen werden, wenn das Stammkapital nach der Eintragung voll eingezahlt ist und diese Satzungsänderung ordnungsgemäß nach den §§ 53 ff behandelt wurde (BGH NJW 1989, 168 = GmbHR 1988, 337; Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 45; Scholz/Emmerich § 3 Rn 59 mwN; sowie Baumbach/Hueck § 3 Rn 18); denn dem Rechtsverkehr liegen die Gründungsurkunde sowie die einzureichenden Gesellschafterlisten vor, so dass sich von hieraus keine Gründe ergeben, die Angabe der Gründungsgesellschafter im Gesellschaftsvertrag beizubehalten. Enthält die jeweils gültige Satzung die derzeitigen Gesellschafter, so bestehen dann keine Bedenken, als nicht der Eindruck entsteht, es handle sich um Gründungsgesellschafter. Hinsichtlich der Anmeldung ist § 8 Abs 1 Nr 3 zu beachten (Gesellschafterliste mit Nennbeträgen etc). Ferner wird der aktuelle Stand der Gesellschafter durch die Neufassung des § 16 Abs 1; vgl auch § 40) transparent. Diese Probleme sind nunmehr durch die Konkretisierung der Gesellschafterliste – früher oft stiefmütterlich behandelt – geklärt. Maßgeblich ist § 40 Abs 1, nach dem aus der Liste die laufende Nummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort/Sitz anzugeben sind (vgl Katschinski/Rawert ZIP 2008, 2000); auch Wicke § 5 Rn 4; ferner Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 15).

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      Gesellschafterliste mit EUR-Anteilen

Nr des Anteils Vor- und Nachname/Firma Geburtsdatum Wohnort/Sitz Nennbetrag
1-1200 Fritz Müller 12.5.1980 Frankfurt/M 1 EUR
12001 – 13000 Antje Geukes 6.4.1974 Heidelberg 1 EUR
13001 – 25000 Dorothe Abbing 11.5.1975 Bad Homburg 1 EUR
Ort: Datum: Geschäftsführer:

      Andere Aufteilung der Anteile

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Nr des Anteils Vor- und Nachname/Firma Geburtsdatum Wohnort/Sitz Nennbetrag
1. Fritz Müller 12.5.1980 Frankfurt/M 12 000 EUR
2. Antje Geukes 6.4.1974 Heidelberg 3 000 EUR
3. Dorothe Abbing 11.5.1975 Bad Homburg 10 000 EUR