GmbH-Recht. Harald Bartl

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GmbH-Recht - Harald Bartl Heidelberger Kommentar

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style="font-size:15px;">      Vgl hierzu Katschinski/Rawert ZIP 2008, 2001, auch mit Bsp für Gesellschafterwechsel und Änderungen.

      48

      Werden Änderungen bei Unternehmergesellschaften vorgenommen, so gilt grds nichts Abw. Solange es sich um „zulässige Änderungen“ des Inhalts handelt, gilt auch die Kostenprivilegierung des § 41d KostO. Insofern sind auch Änderungen „im Rahmen“ des Musterprotokolls (zB Kapitalerhöhung, Aufnahme eines zweiten Gesellschafters etc) sind ebenfalls privilegiert und können mittels des Musterprotokolls durchgeführt werden (Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 40). Werden die „Vorgaben“ des Musterprotokolls verlassen, so gilt zum einen die kostenrechtliche Privilegierung nicht, zum anderen kann das Musterprotokoll nicht genutzt werden (zB bei mehr als drei Gesellschaftern oder der Übernahme von mehreren Anteilen durch einen Gesellschafter). Zu den Folgen Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 39 – Unwirksamkeit der Vertragsbestimmung (mehrere Gesellschafter, Übernahme von mehreren Anteilen, Sachgründung, mehrere Geschäftsführer). Die Anmeldung wird zurückgewiesen (vgl § 9c; ferner Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 39). Erfolgt gleichwohl eine Eintragung, so kommt eine Löschung nach § 395 FamFG – früher § 142 FGG – von Amts wegen in Betracht.

      49

      

      In der Satzung müssen enthalten sein:

      Die in § 3 Abs 1 Ziff 1–4 vorgesehenen Angaben

Firma,
Sitz,
Gegenstand,
Betrag des Stammkapitals,
Zahl der Gesellschafter und die Nennbeträge der übernommenen Geschäftsanteile (Stammeinlage).

      50

      Diese Angaben muss der Gesellschaftsvertrag enthalten. Fehlen sie, greifen entweder § 75 (Nichtigkeitsklage des Gesellschafters), § 397 FamFG – früher § 144 FGG (Löschung nichtiger Gesellschaften durch das Registergericht) oder § 399 FamFG – früher § 144a FGG (Auflösungsverfahren wegen Satzungsmangels) ein.

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      Wegen der Besonderheiten der Unternehmergesellschaft ist auf die Ausführungen zu § 2 Abs 1a zu verweisen.

      52

      Man wird daher gut daran tun, diese fünf Mindestpunkte zu beachten; denn in diesen Fällen wird bei Unvollständigkeit mit Sicherheit ein Eintragungshindernis nach § 9c bestehen; es entstehen daneben Zeitverluste durch die Erledigung überflüssiger Zwischenverfügungen. Ferner können auch trotz fehlerhafter Eintragung im Nachhinein Gericht bzw auch etwa Gesellschafter entspr Maßnahmen ergreifen hierzu etwa Wicke § 9c Rn 9; zu Zwischenverfügungen und Zurückweisung der Anmeldung vgl Krafka/Kühn Rn 166 f, 192, mwN. Ferner Bassenge/Roth § 382 Rn 38; Bumiller/Harders/Schwambs § 382 Rn 14 f.

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      Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit folgt, dass die Gesellschafter oder auch der Gesellschafter einer „Ein-Personen-GmbH“ im Rahmen des Zulässigen nahezu alles vereinbaren können, was ihnen beliebt (hierzu etwa die Zusammenstellung der umfangreichen Lit bei Baumbach/Hueck § 3 Rn 24 ff; Lutter/Hommelhoff § 3 vor Rn 48; insb auch Baumann/Reiss ZGR 1989, 157).

      54

      Die Angaben nach § 3 Abs 2 (Dauer der Gesellschaft, Verpflichtungen ggü der Gesellschaft über die Stammeinlage hinaus) sind nicht abschließend, sondern exemplarisch (Baumbach/Hueck § 3 Rn 25). Zu beachten ist allerdings, dass es hier um die Beziehungen der Gesellschaft zu den Gesellschaftern geht, die hier satzungsmäßig festgeschrieben werden. Daneben können die Gesellschafter sich natürlich auch untereinander – außerhalb des Mitgliedschaftrechtes – obligatorisch binden, sofern darin nicht eine Umgehung zwingender gesetzlicher Vorschriften liegt.

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      Für die zuletzt genannten Abreden besteht grds kein Formzwang. Die Wirkung besteht auch nur zwischen den Gesellschaftern, nicht ggü der GmbH als juristischer Person. Ist freilich eine obligatorische Verpflichtung allein nicht gewollt, sondern sind die Gesellschafter bei ihrer formlos geschlossenen Abrede von einer solchen mit mitgliedschaftsrechtlichen Auswirkungen und Bindungen – also von einer Wirkung auch ggü der Gesellschaft – ausgegangen, so sind derartige Abreden infolge Formverstoßes unwirksam (§§ 125 ff BGB, 2 GmbHG; vgl zum Umfang der Beurkundungspflicht BGH BB 1981, 926; hierzu iÜ BGHZ 18, 208 – Altersruhegeld; BGH BB 1993, 676 ff – Deckungsbeiträge der Gesellschafter zu den Kosten der Gesellschaft). Es kommt also darauf an, ob mitgliedschaftsrechtliche Pflichten und Rechte (nur in der Satzung) oder schuldrechtliche Rechte und Pflichten zwischen den Parteien vereinbart werden sollen. Mit Recht wird darauf hingewiesen, dass die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein wird (Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 83; auch Scholz/Emmerich § 3 zB Rn 75 mwN zu Stammeinlage und Nachschusspflicht).

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      Hier sind zunächst die Schranken der Satzungsautonomie zu beachten (Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 92 f mwN). Zwar ist es nach der hM den Gesellschaftern überlassen, ob sie eine „korporative“ oder lediglich eine schuldrechtliche Vereinbarung über Nebenpflichten treffen (Baumbach/Hueck § 3 Rn 24 f; BGH NJW-RR 1993, 607 = BB 1993, 676 = DB 1993, 829 – Beitragsdeckungspflicht – mwN). Hierbei spielen wirtschaftliche und zweckmäßige Überlegungen keine entscheidende Rolle. Die Betroffenen sind grds frei. „Die Grenze ist erst dort gezogen, wo das Gesetz die Eingehung derartiger Leistungen allein in korporativer Form zulässt. Da das GmbH-Recht nach alledem die Übernahme einer Beitragspflicht für den Fall, dass die eingehenden Honorare die Kosten des Unternehmens nicht decken, nicht als mitgliedschaftliche Vereinbarung zwingend fordert, vielmehr auch eine schuldrechtlich wirkende Abrede rechtlich statthaft ist, kommt es darauf an, wie die geschlossenen Verträge auszulegen sind.“ (BGH NJW-RR 1993, 607). Aufgeld (Agio) kann nach § 3 Abs 2 in statutarischer aufgenommen werden, ist aber auch als schuldrechtliche Verpflichtung zulässig – keine Anfechtung nach Eintragung bei Kapitalerhöhung – Einziehung durch Insolvenzverwalter ohne Gesellschafterbeschluss (BGH NZG 2008, 73 = ZIP 2007, 2416). Maßgeblich ist der Einzelfall. Bedeutsam können sein:

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Betroffenheit aller Gründungsgesellschafter,
Betroffenheit der Rechtsstellung der Gesellschaft,
Organisation der Gesellschaft,