GmbH-Recht. Harald Bartl

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GmbH-Recht - Harald Bartl Heidelberger Kommentar

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„Vermittlung“) nicht von Vermittlern benutzt werden (Stellungnahme des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen – vgl HessMdJ v 2.4.1982 – 3822 – II/6 – 255/82).

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      Ferner sind zu nennen: Nagel Gibt es eine OHG mbH?, NZG 2001, 202; Schulenburg Die Abkürzung im Firmenrecht der Kapitalgesellschaften, NZG 2000, 1156; ders Firmenrecht und Umwandlung nach dem Handelsrechtsreformgesetz, NotBZ 2000, 101. In der Rechtsprechung wirkt sich die längst überfällige Liberalisierung des Firmenrechts nicht unerheblich aus (vgl zB OLG Stuttgart NJW 2001, 755 – „Kontec Engineering Stuttgart-GmbH“ – Sitz in Korntal-Münchingen im Landkreis Ludwigsburg – kein Verstoß gegen Irreführungsverbot des § 18 Abs 2 HGB. Erforderlichkeit für Irreführung: Überschreiten der „Wesentlichkeitsschwelle“ – Irreführung „über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich“ ist: „Danach kommt einer genauen Bezeichnung des Sitzes eines Unternehmens innerhalb eines Ballungsraumes für die angesprochenen Verkehrskreise regelmäßig keine wesentliche Bedeutung mehr zu . . .“ – zusätzlicher Hinw „Stuttgart“ neben der Tätigkeitsangabe „Engineering“ und Kunstwort „Kontec“ zur Stärkung der Unterscheidungskraft – Erforderlichkeit der „Sonderstellung“ bei Ortsangabe fraglich (offen gelassen) – Frage des Einzelfalls – „nachgestellte Ortsangabe“ weniger erheblich, iÜ wohl ausreichende wirtschaftliche Bedeutung (ca 350 Mitarbeiter) – registerrechtliche Prüfung nur noch Grobraster, Feinsteuerung im wettbewerbsrechtlichen Individualverfahren. Auch Karlsruhe NJW 2001, 1584 – Zusatz „artax“ bei Rechtsanwalts-Partnerschaft (zulässig) – Revision BGH I ZR 62/01; LG Leipzig NZG 2001, 571 – KPMG in Steuerberatungs- und Anwalts-GmbH unzulässig (Name wenigstens eines RA-Gesellschafters).

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      Das besagt indessen nicht, dass bisherige Grundsätze unbeachtet bleiben können (vgl OLG Frankfurt OLGR 2000, 95 – Unzulässigkeit des Begriffs „Architekt“ für juristische Person nach hessischer Vorschrift – Nichteintragungsfähigkeit von GmbH mit Firma bei Anknüpfung an das Wort Architekt – § 4, 1 Abs 1, 1 Abs 2 HessArchG, § 18 Abs 2 HGB, § 399 Abs 4 FamFG – früher § 144a FGG; OGH NZG 2001, 224 – Unzulässigkeit des Zusatzes „Institut“ für private Gesellschaft, noch dazu mit dem weiteren Zusatz „o Univ Prof“; OLG Oldenburg BB 2001, 1373 m Komm Seifert (krit) – „I.C.C. GmbH & Co OHG“ – Geschäftsführung P. GmbH entspricht Täuschung über die Verhältnisse eines Geschäftsinhabers („I.C.C. GmbH“). Ferner OGH NZG 2000, 593 m Anm Schulenburg zur Umfirmierung von „Oberösterreichische Kraftwerke Aktiengesellschaft“ in „Energie Oberösterreich AG“ – unzulässig wegen Täuschung.

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      Registerrechtlich sind folgende Entscheidungen zu beachten: Zur Eintragungspraxis OLG München 1.7.2010 – 32 Wx 088/10: keine Bindung bei Eintragung an Großbuchstaben der Firmierung; OLG München 13.4.2011 – 31 Wx 79/11: keine Bindung an grafische Gestaltung (hochgestellte Zahl im Firmennamen [„A3 . . . GmbH“]); ferner BayObLG GmbHR 2001, 476 mit abl Anm Wachter NZG 2001, 608 – Unzulässigkeit der Eintragung einer Firma mit @-Zeichen; KG Berlin GmbHR 2000, 1102 – keine Pflicht zur Eintragung der Firma in Großbuchstaben – Firmenbildung hat auch nach dem HRefG Namensfunktion – Anforderungen an Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft aus § 18 Abs 1 HGB – Zulässigkeit nur wörtlicher oder aussprechbarer Bezeichnungen (str Zulässigkeit auch nicht aussprechbarer Buchstabenfolgen) – gewählte Schreibweise und graphische Gestaltung nicht Firmenbestandteil – keine Bindung des Registergerichts an Schreibweise – Entscheidung über die Schreibweise nach pflichtgemäßem Ermessen – Überprüfung der Entscheidung des Beschwerdegerichts durch OLG nur auf Ausübung des Ermessens, Ermessensüberschreitung und Ermessensfehlgebrauch – keine Ersteintragung, sondern nachträgliche Änderung – Rücksichtnahme auf Schreibweise bei Ersteintragung (LG Berlin GmbHR 1998, 692) – unterschiedliche Behandlung von Erst- und Änderungseintragung (Gefahr der erheblichen Mehrbelastung durch Änderungswünsche) nicht ermessensfehlerhaft; OLG Schleswig NZG 2000, 424 – zur fehlerhaften versehentlichen Eintragung des Zusatzes „und Partner“ sowie Löschungsverfahren nach § 395 FamFG – früher § 142 FGG; vgl iÜ OLG München 30.5.2016 – 31 Wx 38-16 – Eintragung einer Ersatzfirma ohne vorherige Satzungsänderung unzulässig im Fall der Insolvenz wegen Unrichtigkeit des Handelsregisters; hierzu auch OLG Hamm 22.12.2017 – 27 W 144/17 – Ersatzfirma – Änderung durch Insolvenzverwalter; auch Anwaltsgerichtshof Celle Gerichtsbescheid v. 6.12.2017 – AGH 33/16, AGH 33/16 (II 23/25) – für Rechtsanwaltsgesellschaften mbH nach § 59 k BRAO zwingend Bezeichnung als „Rechtsanwaltsgesellschaft“ und nach § 4 II GmbHG mit Rechtsformzusatz „mbH“ als Firmenbestandteil – falsche Angaben im Briefkopf – Verstoß gegen § 43b BRAO.

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      Zu einem Einzelfall: OLG Oldenburg GmbHR 2000, 822 (Ls) = OLGR 2000, 204 – keine Mithaftung des weiteren Geschäftsführers bei Benutzung eines Stempels ohne GmbH-Zusatz durch den anderen Geschäftsführer ohne Veranlassung der Benutzung des falschen Stempels.

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      Die GmbH kann nur einen Namen, eine Firma (vgl § 17 HGB), haben (Baumbach/Hueck § 4 Rn 2). Sie besteht aus Kern-/Hauptbestandteil sowie zulässigen Zusätzen (§ 18 Abs 2 HGB). Ferner kann die Firma entspr § 4 die Bezeichnung „mit beschränkter Haftung“ oder eine allg verständliche Abkürzung aufweisen. Infolge der Reform 1998 können die Gesellschafter ihre Firma abgesehen von dem obligatorischen Zusatz grds frei bilden – bei Gründung oder auch Satzungsänderung. In Betracht kommen Personen- und Sachfirmen wie früher, allerdings ist nunmehr eine erhebliche Erleichterung eingetreten, weil auch die reine Fantasiefirma zulässig ist. Folglich können Zusätze wie Vollmond, Adler, Datsche etc gewählt werden, sofern nicht die erwähnten Schranken für Banken, Sparkassen, Steuerberater etc betroffen sind (vgl o Rn 1). Im Einzelnen wird auf die Beiträge o Rn 1 verwiesen sowie auf Bokelmann GmbHR 1998, 57; ders Das Recht der Firmen- und Geschäftsbezeichnungen 5. Aufl 2000; Gustavus GmbHR 1998, 17; Jung ZIP 1998, 677; Kögel BB 1997, 793; ders BB 1998, 1645; Lutter/Welp ZIP 1999, 1073; Roth Das neue Firmenrecht, in: Die Reform des Handelsstandes und der Personengesellschaften, 1999; Schäfer DB 1998, 1269; Scheibe BB 1997, 1489; K. Schmidt NJW 1997, 909; ders NJW 1998, 2161; vgl ferner Lexikon des Firmenrechts, aktuelle Ergänzungen beachten.

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      Beachtet werden müssen die allg Grundsätze für die Firmenbildung. Sie bestehen aus folgenden Kriterien:

Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft nach § 18 Abs 1 HGB,
deutliche Unterscheidbarkeit von anderen Firmen im selben Bezirk des HR iSd § 30 Abs 1 HGB,
Beachtung des Täuschungsverbots nach § 18 Abs 2 HGB,
unabdingbarer Rechtsformzusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder dessen allgemeinverständliche Abkürzung – idR „GmbH“ – bei der UG (haftungsbeschränkt).

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      Die

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