GmbH-Recht. Harald Bartl

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GmbH-Recht - Harald Bartl Heidelberger Kommentar

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Firma der Zweigniederlassung vgl LG Nürnberg-Fürth BB 1984, 1066; vgl iÜ u § 12 – ferner Baumbach/Hueck § 4 Rn 17; Rowedder/Schmidt-Leithoff § 4 Rn 40; Scholz/Emmerich § 4 Rn 59).

      Kapitel I GmbH-GesetzAbschnitt 1 Errichtung der Gesellschaft › § 4a Sitz der Gesellschaft

      Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt.

      Kommentierung

      Literatur:

      Bayer/Schmidt Das Vale-Urteil des EuGH: Die endgültige Bestätigung der Niederlassungsfreiheit, ZIP 2012, 1481; NJW 2012, 2715; Böttcher/Kraft Grenzüberschreitender Formwechsel und tatsächliche Sitzverlegung – Die Entscheidung VALE des EuGH, NJW 2012, 2701; EuGH Vale-Entscheidung, ZIP 2012, 1394; Teichmann/Knaier Grenzüberschreitender Formwechsel nach „Polbud“, GmbHR 2017, 1314.

      Neuere Entscheidungen: BGH 14.11.2017 – VI ZR 73/17 – § 4a GmbHG, Sitz – Der Begriff des satzungsmäßigen Sitzes iSd Art 63 Abs 1 lit a EuGVVO nF/Art 60 Abs 1 lit a EuGVVO aF setzt keine Verwaltungs- oder Geschäftstätigkeit am Ort des Satzungssitzes voraus. Es bedarf keines über den Registertatbestand hinausgehenden realwirtschaftlichen Bezugs (Fortführung von BGH 12.7.2011 – II ZR 28/10, BGHZ 190, 242 Rn 19 ff).

      I. Allgemeines

      1

      Durch das MoMiG wurde § 4a geändert (Abs 2 wurde gestrichen; in der verbleibenden Fassung wurde das Wort „Inland“ eingefügt – zur GmbH im internationalen Rechtsverkehr (neuere Entscheidung: BGH 14.11.2017 – VI ZR 73/17 – § 4a GmbHG – Sitz – Der Begriff des satzungsmäßigen Sitzes iSd Art 63 Abs 1 lit a EuGVVO nF/Art 60 Abs 1 lit a EuGVVO aF setzt keine Verwaltungs- oder Geschäftstätigkeit am Ort des Satzungssitzes voraus. Es bedarf keines über den Registertatbestand hinausgehenden realwirtschaftlichen Bezugs (Fortführung BGHZ 190, 242 Rn 19 ff); vgl ferner die Entscheidung des EuGH v 12.7.2012 sowie Böttcher/Kraft NJW 2012, 2701 und Bayer/Schmidt ZIP 2012, 1481 – EuGH 12.7.2012 – C-378/10 – ZIP 2012, 1394 = NJW 2012, 2715; ferner schon Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 80 ff; auch Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 19; Hellgardt/Illmers Wiederauferstehung der Sitztheorie?, NZG 2009, 94). Nach dem Willen des Gesetzgebers (RegE Begr: Zu Nr 4 (Änderung von § 4a) soll durch die Streichung des § 4a Abs 2 und der älteren Parallelnorm des § 5 Abs 2 AktG (s Art 5 Nr 1) es deutschen Gesellschaften ermöglicht werden, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Damit soll der Spielraum deutscher Gesellschaften erhöht werden, ihre Geschäftstätigkeit auch ausschließlich im Rahmen einer (Zweig-)Niederlassung, die alle Geschäftsaktivitäten erfasst, außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets zu entfalten. Der Hintergrund ist in Entscheidungen des EuGH zu sehen. Danach ist es EU-Auslandsgesellschaften, deren Gründungsstaat eine derartige Verlagerung des Verwaltungssitzes erlaubt, bereits heute rechtlich gestattet, ihren effektiven Verwaltungssitz in einem anderen Staat – also auch in Deutschland – zu wählen (EuGH 5.11.2002 (C-208/00) – Überseering; Urt v 30.9.2002 (C-167/01) – Inspire). Das erfordert, dass Auslandsgesellschaften in Deutschland als solche anzuerkennen sind. Dem standen für deutsche Gesellschaften § 4a Abs 2 bzw in § 5 Abs 2 AktG entgegen. Gesellschaften, die nach deutschem Recht gegründet worden sind, waren dadurch in ihrer Mobilität unterlegen. Nach der Begründung des RegE zum MoMiG soll in Zukunft für die deutsche Rechtsform der Aktiengesellschaft und der GmbH durch die Möglichkeit, sich mit der Hauptverwaltung an einem Ort unabhängig von dem in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag gewählten Sitz niederzulassen, ein level playing field, also gleiche Ausgangsbedingungen ggü vergleichbaren Auslandsgesellschaften geschaffen werden. Allerdings bleibt es dabei, dass die Gesellschaften eine Geschäftsanschrift im Inland im Register eintragen und aufrechterhalten müssen. Die Neuregelungen zur Zustellung in Deutschland erhalten durch die Mobilitätserleichterungen zusätzliches Gewicht (vgl hierzu etwa Scholz/Emmerich § 4a Rn 7). Zum bisherigen Recht: faktische gegen § 4a verstoßende Verlagerung des Sitzes der Gesellschaft – Auseinanderfallen von satzungsmäßigem und tatsächlichem Sitz – nachträglicher Satzungsmangel – Ablehnung der Eintragung der Sitzverlegung – Eintragung nach § 9c abzulehnen – Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses – faktische Sitzverlegung ohne wirksame Satzungsänderung – Satzungssitz und tatsächlicher Sitz müssen kongruent sein – früher entspr Anwendung des § 144a Abs 4 FGG – jetzt § 399 FamFG wegen Satzungsmangels – rechtskonformes Beanstandungs- und Auflösungsverfahren – BGH ZIP 2008, 1627 = NJW 2008, 2914.

      2

      Damit ändert sich die Rechtlage vorteilhaft auch für deutsche Unternehmen. Lediglich der Satzungssitz muss im Inland liegen, ohne dass Betrieb, Geschäftsführung oder Verwaltung damit zusammenhängt (Baumbach/Hueck/Fastrich § 3 Rn 4; Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 5). Der Verwaltungssitz kann zB im Ausland sein. Früher enthielt das GmbH-Recht anders als das AktG (§ 5 Abs 2) insofern keine besondere Vorschrift. Es hatten jedoch auch hier die Grundsätze des § 5 Abs 2 AktG zu gelten (vgl Scholz/Emmerich § 3 Rn 5). Entscheidend war, dass grds Wahlfreiheit bestand, allerdings eine willkürliche Festlegung ausschied (BayObLG 88, 23; OLG Schleswig DB 94, 626; auch Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 3; Scholz/Emmerich § 2 Rn 5).

      3

      § 4a wurde mit Wirkung zum 1.1.1999 ohne Übergangsregelung eingefügt (vgl Art 10 HRefG). Die neue Bestimmung schränkte die Wahlfreiheit ein, um unseriöse Sitzverlegungen zu verhindern (Gläubigerschutzvorschrift – vgl Lutter/Hommelhoff § 4a Rn 3; Baumbach/Hueck § 4a Rn 1; Scholz/Emmerich § 4a Rn 1). Dadurch dass nach § 8 Abs 4 Nr 1 in der Anmeldung eine inländische Geschäftsanschrift angegeben werden muss und nach § 10 Abs 1 S 1 bei der Eintragung angegeben werden muss, sollen die Zustellungsprobleme zumindest gemindert werden – vgl auch zur inländischen Anschrift bei empfangsberechtigten Personen § 10 Abs 2 S 2).

      Zur neueren Entwicklung: KG Berlin 24.4.2018 – 22 W 63/17 – Anmeldung der Sitzverlegung einer aufgelösten GmbH; KG Berlin 4.5.2016 – 22 W 128/15 – Prokura für die Anmeldung der Änderung der inländischen Geschäftsanschrift nicht ausreichend; Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 80 f; Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 19; Wicke § 4a Rn 2 f; Lederig ZRP 2008, 73; zum bisherigen Recht mit seinen Problemen OLG Hamm BB 2001, 744 = GmbHR 2001, 440 = NZG 2001, 562 = ZIP 2001, 791 = NJW 2001, 2183 – keine Eintragung der Sitzverlegung nach England – Auflösung der GmbH; EuGH NZG 2000, 877 – Einkommensteuerbefreiung von Dividenden natürlicher

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