GmbH-Recht. Harald Bartl

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GmbH-Recht - Harald Bartl Heidelberger Kommentar

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Henze GmbHR 2000, 1069, 1971; EuGH BB 2000, 1106 = GmbHR 2000, 715 – „Centrums“; LG Salzburg NZG 2001, 459 – Vorlage an den EuGH zur Reichweite von „Centrums“ – Gründung einer österreichischen Zweigniederlassung einer englischen Gesellschaft mit lediglich Satzungssitz in England ohne Geschäftstätigkeit; Bechtel NZG 2001, Komm zu BGH NGZ 2000, 1025 und Frankfurt RIW 1999, 783; LG Potsdam GmbHR 2000, 92 (Ls) = ZIP 1999, 2021 – keine Parteifähigkeit einer irischen Limited ohne effektiven Verwaltungssitz in Irland – Fortgeltung der Sitztheorie ungeachtet der Centrums-Entscheidung des EuGH (GmbHR 1999, 474); OLG Düsseldorf GmbHR 2001, 438 = NZG 2001, 506 = ZIP 2001, 790 = NJW 2001, 2184 – keine Eintragung der Sitzverlegung einer deutschen GmbH in die Niederlande; Hoffmann ZHR 2000, 43; Freitag Komm zu Frankfurt NZG 1999, 1097 – „Centrums“; LG Mannheim GmbHR 2000, 874 – Sitzverlegung und tatsächlicher Sitz nach dem Recht vor Inkrafttreten des MoMiG: Auseinanderfallen von tatsächlichem und satzungsmäßigem Sitz führt nicht zur Einleitung des Amtsauflösungsverfahren nach § 399 FamFG – früher § 144a FGG. § 4a bewirkt keine nachträgliche Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages. OLG Braunschweig ZIP 2000, 1118 – eingetragener Sitz für Insolvenzverfahren der GmbH maßgeblich für Zuständigkeit; Freitag Komm zu OLG Frankfurt NZG 1999, 1097 = GmbHR 1999, 1254 mit Komm Borges NZG 2000, 357; Altmeppen DStR 2000, 1064 = GmbHR 2000, 715; Behrens EuZW 2000, 385; Puszkajler IPRax 2000, 79; Roth EuZW 1999, 216 = GmbHR 1999, 474 = ZGR 2000, 311; Zimmer ZHR 2000, 23; Meilicke GmbHR 2000, 715; BayObLG GmbHR 2000, 39 (Ls) = ZIP 1999, 1714 – örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach dem satzungsmäßigen Sitz; OGH NZG 2000, 36 m Anm Kieninger – einschränkende Anwendung der Sitztheorie; BGH GmbHR 2000, 715 = NZG 2000, 926 m Anm Bous NZG 2000, 1026; AG Heidelberg NZG 2000, 927 – Sitzverlegung einer deutschen GmbH mit alleinigem spanischen Gesellschafter nach Spanien; BayObLG NZG 2000, 1142 – Zulässigkeit eines Mehrfachsitzes bei Sparkassen (öffentlich-rechtliche Anstalt – anders bei AG BayObLGZ 1985, 111, 115). Zu den Beschränkungen für schweizerische AG mit Sitz in Deutschland BGH 27.10.2008 – II ZR 158/06 (Sitztheorie, nicht Gründungstheorie – Verwaltungssitz in Deutschland und Auflösung – vgl allerdings u Rn 6).

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      Der Sitz der GmbH ist in die Satzung aufzunehmen – notwendiger Satzungsinhalt (Ablehnung der Eintragung wegen Eintragungshindernisses); unzulässige Eintragung führt zu Satzungsmangel: Amtsauflösungsverfahren nach den § 99 Abs 4 FamFG – früher § 144a FGG, § 60 Nr 6 GmbHG. Eine unzulässige Satzungsänderung (Satzungssitz im Ausland) ist nichtig, die gleichwohl erfolgende Eintragung führt zur Auflösung nach § 399 Abs 4 FamFG – früher § 144a Abs 4 FGG – Baumbach/Hueck § 4a Rn 7; Lutter/Hommelhoff § 4a Rn 19; Scholz/Emmerich § 4a Rn 19 f). Der Sitz hat daneben Bedeutung für die Zuständigkeit des Registergerichts, die Gesellschafterversammlung, den Erfüllungsort, für die Anknüpfung im IPR (str – vgl Baumbach/Hueck § 4a Rn 2; Lutter/Hommelhoff § 4a Rn 4; Scholz/Emmerich § 4a Rn 5 ff). Die Wahl des Sitzes kann steuerliche oder Subventionsvorteile bringen, ist daher sicherlich auch unter diesem Aspekt beachtlich (vgl o EuGH ZIP 2012, 1394).

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      Als Sitz kann nur ein Ort innerhalb Deutschlands gewählt werden. Ein Sitz im Ausland ist nicht möglich. Bei einem Sitz im Ausland ist eine Anmeldung bei einem deutschen Registergericht nicht zulässig (Baumbach/Hueck § 4a Rn 3; Lutter/Hommelhoff § 4a Rn 5; auch Scholz/Emmerich § 4a Rn 6 m Hinw auf die europäische Rechtsentwicklung – Gründungstheorie statt Sitztheorie? – vgl auch o Rn 3). Daran ändert auch der Wegfall des § 4a Abs 2 nichts.

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      Das Gesetz nannte drei Punkte für die Wahl des Sitzes:

Betrieb der Gesellschaft,
Geschäftsleitung,
Verwaltungsführung.

      Die Gründer hatten danach die Wahl zwischen diesen Möglichkeiten. Allerdings ergeben sich einige Einschränkungen in Sonderfällen. Unter Betrieb wird man die Stätte zu verstehen haben, an der produziert oder bei Vertriebsfirmen verkauft wird. Bei mehreren Betrieben wird insofern ebenfalls ein Wahlrecht angenommen, sofern nicht eine völlig untergeordnete Einrichtung betroffen ist (hierzu etwa Baumbach/Hueck § 4a Rn 4).

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      Nach der Neufassung des § 4a können Satzungssitz und Verwaltungssitz unterschiedlich sein. In der Begründung des RegE heißt es hierzu: „In Zukunft soll für die deutsche Rechtsform der Aktiengesellschaft und der GmbH durch die Möglichkeit, sich mit der Hauptverwaltung an einem Ort unabhängig von dem in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag gewählten Sitz niederzulassen, ein level playing field, also gleiche Ausgangsbedingungen ggü vergleichbaren Auslandsgesellschaften geschaffen werden. Freilich bleibt es nach dem Entwurf dabei, dass die Gesellschaften eine Geschäftsanschrift im Inland im Register eintragen und aufrechterhalten müssen. Die Neuregelungen zur Zustellung in Deutschland erhalten durch die Mobilitätserleichterungen zusätzliches Gewicht.“ (hierzu Baumbach/Hueck/Fastrich § 4a Rn 5; Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 19; Wicke § 4a Rn 1; auch Kindler NJW 2008, 3251 mwN; auch Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 80 f).

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      IÜ können die früheren beispielhaft genannten Möglichkeiten für den Sitz nach wie vor maßgeblich sein (Betrieb der Gesellschaft, Geschäftsleitung). Die Sicherstellung der postalischen Erreichbarkeit erfolgt durch die Anmeldung der inländischen Geschäftsanschrift sowie Einschreiten des Registergerichts nach § 387 Abs 2 FamFG – früher § 125 Abs 3 S 2 FGG iVm § 14 HGB, § 25 HRV – vgl auch Begründung des RegE.

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      Geschäftsleitung (Schwerpunkt der Geschäftsführertätigkeit) und Verwaltung (Haupt- oder Zentralverwaltung) können daneben die Wahl des Sitzes bestimmen. Die frühere Unzulässigkeit bei Holdingsitz ohne entspr gleichzeitigen Betriebsstätten bzw Geschäftsleitungs- oder Verwaltungssitz der GmbH ist damit entfallen (zum früheren Recht Baumbach/Hueck § 4a Rn 5; vgl auch die nach altem Recht maßgebliche Entscheidung OLG Stuttgart NJW 2001, 755 – „Kontec Engineering Stuttgart-GmbH“ – Sitz in Korntal-Münchingen im Landkreis Ludwigsburg – Beziehung zwischen Firma und Sitz.

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      Die Sitzbestimmung ist danach in die Satzung nach wie vor zwingend aufzunehmen. Früher diskutierte Ausnahmen bei besonderer Interessenlage etc spielen keine Rolle mehr (vgl insofern zum bisherigen Scholz/Emmerich § 4a Rn 15; auch Lutter/Hommelhoff § 4a Rn 10; Baumbach/Hueck § 4a Rn 6 – sämtlich auf die geringe praktische Bedeutung hinweisend).

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      In Betracht kommt nach wie vor nur ein (Satzungs-)Sitz, selbst wenn die GmbH mehrere Betriebsstätten oder Verwaltungsstellen aufweist; mehrere (Satzungs-)Sitze sowie auch ein Doppelsitz sind nach wie vor nur in besonders gestalteten Fällen für AG zulässig, aber wird für die GmbH nicht für gerechtfertigt gehalten (hierzu Baumbach/Hueck/Fastrich § 4a Rn 6; für AG zB nach Fusionen: LG Hamburg DB 1973, 2237 (AG); aA BayObLG

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