GmbH-Recht. Harald Bartl

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GmbH-Recht - Harald Bartl Heidelberger Kommentar

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Sonderheft 10/2008, S 30; Seibert GmbHR 2007, 673). Vertragspartner und Banken werden schon dafür sorgen, dass entweder ein entspr Haftungsfond oder Sicherheiten vorhanden sind, zumal sich bei einer entspr „Miniausstattung“ Zahlungsunfähigkeit (vgl § 5a Abs 4) oder Überschuldung schnell in der Praxis einstellen können (richtiger Hinw von Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 31). Das Stammkapital muss sich in vollen Euro eindeutig aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Eine Grenze nach oben existiert nicht. Die Summe der Nennbeträge aller Anteile muss nach § 5 Abs 3 S 2 mit dem Stammkapital übereinstimmen. Verstöße gegen diesen Grundsatz in der Satzung etc führen zur Zurückweisung der Anmeldung (Baumbach/Hueck/Fastrich § 5 Rn 12; Scholz/Veil § 5 Rn 18; auch bereits Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 11).

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      Für bestimmte Geschäftsbereiche sind unverändert außerhalb des GmbHG besondere Mindestbeiträge für das Stammkapital vorgesehen (zB Banken, angemessenes Eigenkapital, §§ 33 Nr 1, 10 KWG; Kapitalanlagegesellschaften, § 2 Abs 2 KAGG; vgl hierzu Scholz/Veil § 5 Rn 17 mwN). Die in den erwähnten Sondergesetzen vorgesehenen Voraussetzungen prüft nicht der Registerrichter, sondern die Behörde, die die Erlaubnisse etc erteilt Scholz/Veil aaO. Die Vorlage entspr Genehmigungen ist nicht mehr erforderlich (§ 8 Abs 2 Nr 6 aF wurde gestrichen [s dort]).

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      Daneben kann die Frage der Mindestkapitalausstattung zB im Zusammenhang mit der Firma mittelbar eine Rolle spielen, wenn diese infolge entspr Zusätze auf eine besondere wirtschaftliche Bedeutung und damit auch eine entspr Kapitalausstattung hindeutet (vgl auch Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 31: „deutlich andere Firmierung“ als einzigem Ausgleich). Bemerkenswert ist, dass das Stammkapital nicht auf den Geschäftsbriefen der GmbH anzugeben ist (vgl Wachter aaO). Maßgeblich ist folglich hierbei der Einzelfall. Es ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Registerrichters überlassen, ob er im Zusammenhang mit der Firmierung entspr Auflagen festlegt. GmbH mit Firmenzusätzen, die auf eine erhebliche Größe oder Aktivität hinweisen, werden nur zugelassen, wenn die Wechselbeziehung zwischen Firma und Kapitalausstattung im Hinblick auf den „behaupteten“ Geschäftsumfang bedenkenfrei, mithin nicht täuschend ist, vgl § 18 Abs 2 HGB. „Europa“, „Deutschland“, „Süddeutschland“ etc sind folglich bei einer Mindestausstattung von 25 000 EUR krit zu betrachten, wenn nicht unzulässig. Darauf wird aber idR nicht abgestellt, sondern auf die Firmierung (vgl Baumbach/Hueck Voraufl § 4 Rn 10; Wicke § 4 Rn 8; für geographische Zusätze; BGHZ 31, 268 = NJW 1977, 1449; BGH GmbHR 1961, 161; Lutter/Welp ZIP 1999, 1080; OLG Köln FGPrax 2006, 131: „Deutschland“ in Firma und Voraussetzungen, umfassender Repräsentationsanspruch; „Euro“ oder „europäisch“ als verblassender Zusatz BGH NJW 1997, 2817). Hiergegen spricht aber, dass die Kapitalausstattung im freien Ermessen der Gesellschafter liegt. Ferner ist nur bestimmten Gesellschaften ein Mindestkapital vorgeschrieben (KapitalanlageG, Bankgeschäfte). Eine Beziehung zwischen Firmierung und Kapitalausstattung dürfte sich schwerlich ergeben. Jedenfalls ist das Problem dann nicht in der Kapitalausstattung, sondern im Firmenrecht (§ 18 Abs 2 HGB) zu sehen.

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      Damit sind die die Gesellschafter hinsichtlich der Bemessung des Stammkapitals grds frei. Es dürften sich auch unter diesem Aspekt keine „mittelbaren Schranken“ ergeben – selbst in den Fällen, in denen Zusätze wie „europäisch“, deutsch etc anzutreffen sind. Ob der Registerrichter die Eintragung der GmbH nicht wegen zu geringen Eigenkapitals, sondern wegen der unzulässigen Firmierung aus anderen Gründen zurückweist, kann nicht ausgeschlossen werden (Täuschungsgefahr durch unzulässigen Zusatz entgegen [§ 18 Abs 2 HGB]). Mit der Frage der Eigenkapitalaufbringung hat dies freilich nichts zu tun (vgl Scholz/Veil § 5 Rn 15, 16; vgl auch Lutter/Hommelhoff § 3 Rn 5; s auch Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 8). § 8 Abs 2 S 2 sieht insofern vor, dass der Registerrichter „bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung des Geschäftsführers Nachweise (unter anderem Einzahlungsbelege) verlangen kann. IÜ bestehen Bedenken dagegen, ein Verbot der „eindeutig unzureichenden oder völlig unangemessenen Kapitalausstattung“ (angebliches Eintragungshindernis, persönliche Haftung der Gesellschafter nach Eintragung) in diesem Zusammenhang generell zu konstruieren (vgl Scholz/Veil § 5 Rn 15, 16; Lutter/Hommelhoff § 5 Rn 15, 16).

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      Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Novellierung 1980 entspr Vorschläge nicht aufgegriffen (Baumbach/Hueck § 5 Rn 6; auch Scholz/Veil § 5 Rn 15, 16). Mit Recht wird bemerkt, dass ein allg Haftungstatbestand der Unterkapitalisierung nicht angenommen werden kann (Baumbach/Hueck § 5 Rn 6 – „nicht gesichert“). Gegen ein solches Institut der Haftung gegen Unterkapitalisierung spricht ua auch das System der beschränkten Haftung, das ohnehin immer mehr durchlöchert zu werden scheint. Solange die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihren Zweck als zugelassene Form erfüllen soll, kann dies nicht durch entspr Konstrukte unterlaufen werden. Einzelfällen kann mit dem vorhandenen gesetzlichen Instrumentarium begegnet werden. Ob im Einzelfall eine sittenwidrige Schädigung vorliegt, ist jedenfalls in diesem Zusammenhang nicht bedeutsam (so zutr Baumbach/Hueck § 5 Rn 6; auch zB BGH NJW 1979, 2104).

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      Das Registergericht kann insofern folglich nicht prüfen, ob eine nicht ausreichende Kapitalausstattung vorliegt. In der Lit wird die Freiheit der Finanzierungsentscheidung der Gesellschafter betont (Baumbach/Hueck § 5 Rn 5, 6; Scholz/Veil § 5 Rn 15). Die §§ 7, 8 verlangen im Regelfall keine darüber hinausgehenden Nachweise – anders bei Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung des Geschäftsführers über die Einzahlung (vgl § 8 Abs 2 S 2). Ein Eintragungshindernis wegen der Kapitalausstattung besteht in diesen Fällen grds nicht. Es kann auch nicht Sache der registerrechtlichen Prüfung sein, ob zB eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung Dritter bei der Gesellschaftsgründung vorliegt. Entspr Anhaltspunkte dürften sich ohnehin im Regelfall nicht ergeben (vgl Rowedder/Schmidt-Leithoff § 5 Rn 10; Baumbach/Hueck § 5 Rn 6; Scholz/Veil § 5 Rn 15 – teils str).

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      Das Stammkapital muss der GmbH nur einmal zur Verfügung gestellt werden. Eine Pflicht etwa zur Anpassung an die Verhältnisse besteht nicht (su § 13; vgl Bartl BB 1984, 2154, 2157 mwN). Das würde dem Wesen der GmbH widersprechen. Auch hier können sich freilich zB aus den §§ 826, 242 BGB im Einzelfall Ausnahmen mit der Folge eines Haftungsdurchgriffes ergeben. Die entspr Grundlagen folgen aus allg Grundsätzen (vgl § 826 BGB), sofern es sich nicht um die Pflichten der Gesellschafter untereinander handelt (BGH WM 1980, 955; zu den Grenzen BGH ZIP 1985, 547).

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      Der Begriff der Stammeinlage wurde durchgängig durch den der Geschäftsanteile ersetzt. In der Begründung zum RegE wird insofern ausgeführt: „Der Begriff „Stammeinlage“ wird für eine Übergangsphase beibehalten. Eine Stammeinlage ist wie bisher die von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistende Einlage. Durch die Beibehaltung dieses Begriffs kann tw auf redaktionelle Änderungen – insb außerhalb des GmbHG – zunächst

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