GmbH-Recht. Harald Bartl

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GmbH-Recht - Harald Bartl Heidelberger Kommentar

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An sich kann der Rechtsverkehr in einem solchen Fall der Firmierung klar die Gesellschaftsform entnehmen. § 4 Abs 2 aF hatte iÜ auch nur die Worte „mit beschränkter Haftung“ in Anführungszeichen gesetzt. Er verlangte nicht ausdrücklich den zusätzlichen Begriff der Gesellschaft, sondern ging von der Sach- bzw Personenfirma (August Müller oder Kochtopfwerke) mit dem maßgeblichen Zusatz „mit beschränkter Haftung“ aus, was freilich bei der Personenfirma keinen Sinn gab (August-Müller-mit-beschränkter-Haftung). Immerhin wurde selbst die zuletzt genannte Variante als zulässig angesehen (str; vgl Lutter/Hommelhoff § 4 Rn 23 abl; Scholz/Emmerich § 4 Rn 51a).

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      Zur Unternehmergesellschaft vgl das Musterprotokoll sowie § 5a Abs 1 – „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt).

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      Nach der Neufassung des § 4 (1980) ist allerdings die Firmierung mit „mbH“ nicht zulässig (Lutter/Hommelhoff § 4 Rn 25; auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 3 Rn 14 – Lutter/Hommelhoff mit Recht darauf verweisend, dass auch „X-Company mbH“ unzulässig ist; vgl ferner Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 17; Baumbach/Hueck § 4 Rn 14). Erforderlich ist folglich in allen Fällen nunmehr „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder „GmbH“ – auch Ges mbH oder Gesellschaft mbH sind wohl als zulässig anzusehen (Lutter/Hommelhoff § 4 Rn 25). Ausländische Begriffe kommen nicht in Betracht. Unzulässige Altfirmen hatten eine Schonfrist bis zum 31.3.2003 (Art 38 EGHGB; vgl Lutter/Hommelhoff 17. Aufl § 4 Rn 21).

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      Der Hinweis („vollständige Angabe der Firma“) auf den GmbH-Zusatz muss iÜ im Rechtsverkehr erfolgen. Andernfalls tritt unbeschränkte Haftung ein (hierzu BGH NJW 2012, 2871 – Rechtsscheinhaftung bei UG mit dem unrichtigen Namen GmbH; hierzu krit Altmeppen NJW 2012, 2833; BGH NJW 1996, 2645; auch NJW 2007, 1529; Altmeppen ZIP 2007, 889 – Rechtsscheinhaftung; ferner OLG Hamm GmbHR 1998, 890; auch Baumbach/Hueck § 4 Rn 15 mwN; auch Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 18; iÜ bereits BGH BB 1981, 1481 = NJW 1981, 2569; NJW 1990, 2678 = GmbHR 1990, 212; ZIP 1991, 1004 = GmbHR 1991, 360; Brandes WM 1933, 286, 296; Bühler GmbHR 1991, 356; auch Scholz/Emmerich § 4 Rn 55). Zur Zeichnung durch den Geschäftsführer ohne „GmbH“ BGH BB 1990, 653, 655. Wer den Zusatz GmbH im Rechtsverkehr weglässt, läuft folglich Gefahr, nach den Grundsätzen der Vertrauenshaftung wie ein persönlich Haftender in Anspruch genommen zu werden (vgl BGH NJW 1972, 1418; BGHZ 62, 216; Scholz/Emmerich § 4 Rn 53 f mwN). Zu einem Einzelfall: OLG Oldenburg GmbHR 2000, 822 (Ls) = OLGR 2000, 204 – keine Mithaftung des weiteren Geschäftsführers bei Benutzung eines Stempels ohne GmbH-Zusatz durch den anderen Geschäftsführer ohne Veranlassung der Benutzung des falschen Stempels.

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      Hierbei ist zunächst zu beachten, dass die Komplementär-GmbH sowie die am selben Ort einzutragende KG nicht verwechslungsfähig iSd § 30 HGB sind (vgl o Rn 10; iÜ BGH ZIP 2009, 168 – HM & A). Besteht die KG bereits und soll die GmbH als Komplementär-GmbH fungieren, so muss in die Firma der KG der Zusatz GmbH aufgenommen werden, weil anderenfalls der Rechtsverkehr getäuscht wird (vgl BGHZ 62, 216; hierzu BayObLG ZIP 1994, 1694; KG Berlin 28.2.2012 – 25 W 88/11 – unzulässiger Zusatz GmbH, wenn allein UG nach 5a beteiligt; zur Firmenfortbildung und -führung und Komplementär-GmbH OLG Hamm DB 1981, 521; BGH NJW 1981, 342; zu allem Rowedder/Schmidt-Leithoff § 4 Rn 42 mwN). Baumbach/Hueck § 4 Rn 35, weist darauf hin, dass das frühere Problem (KG als Personengesellschaft Firma der GmbH als Name der persönlich haftenden Gesellschaft) durch die Liberalisierung des Firmenrechts entschärft ist. Maßgeblich sind ausreichende Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft der Firma. Die KG kann jede zulässige Firma bilden. Wird die Firma der GmbH in die Firma der KG aufgenommen, sind entspr Zusätze aufzunehmen, die die Unterscheidungskraft etc sicherstellen (vgl u Rn 21).

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      Ist die GmbH im HR eingetragen und soll sie am selben Ort die Geschäftsführung einer in Gründung befindlichen KG übernehmen, so wird man beide Gesellschaften am selben Ort nur akzeptieren können, wenn bei Eintragung der KG gleichzeitig eine Änderung der Firma der GmbH erfolgt, weil anderenfalls gegen § 30 HGB verstoßen wird. Ein Nebeneinander in den Registern A und B von Firmen, die sich lediglich durch die Hinweise „& Co“, „& Co KG“ etc unterscheiden, ist nicht zulässig. Das gilt ebenfalls, wenn es sich zwar um Zusätze handelt, die über die genannten hinausgehen, gleichwohl zB wie „Handelsgesellschaft“ nicht weiterführend sind: „Indubra Industriebedarfs GmbH & Co KG Handelsgesellschaft“ und „Indubra Industriebedarfs-GmbH“ – hier ist die Verwechslungsfähigkeit va infolge des Gleichklangs der maßgeblichen „Firmenkerne“ gegeben, die eine Zurückweisung der Anmeldung verlangen (BayObLG GmbHR 1980, 84). Ausgegangen werden muss hier von dem Grundsatz, dass das Publikum vor Firmenverwechslung geschützt werden muss (vgl BGHZ 46, 7). Bei diesen Schritten ist auch darauf zu achten, dass der Gegenstand der Komplementär-GmbH noch zutr ist. Nach dem BGH (BB 1981, 1730 = NJW 1980, 2084) können in der Firma der KG Bestandteile der Komplementär-GmbH weggelassen werden. Voraussetzung ist, dass die „wesentlichen“ Teile der GmbH-Firma übernommen wurden („Verwaltungs-“ ist unwesentlich), dass Unterscheidungskraft gegeben ist und die Firma der GmbH für sich alleine zulässig ist. Zur Unzulässigkeit eines Zusatzes „& Sohn“ in der Firma einer GmbH & Co KG (BGH DB 1985, 491; ferner Baumbach/Hueck § 4 Rn 37 mwN der früheren teils divergierenden Rechtsprechung).

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      Schrittweise könnte so vorgegangen werden:

1. Gründung der späteren Komplementär-GmbH: „Aluv Aluminium-Vertriebs-GmbH“
2. Gründung der „Aluv-Aluminium-Vertriebs-GmbH & Co. KG“ unter gleichzeitiger Firmenänderung der bisherigen GmbH zB in „Aluv Aluminium-Vertriebs-Verwaltungs-GmbH“. Die Eintragung der KG sowie der Firmenänderung erfolgen „gleichzeitig“. Deutlich wird an diesen Bsp, dass die genannte Konzeption zu „Firmenungetümen“ führt. Infolge der Probleme wurde früher die Eintragung der GmbH und der GmbH & Co KG an verschiedenen Orten empfohlen (krit hierzu BGH BB 1981, 1730). Dem kann heute wohl nicht mehr gefolgt werden. Entscheidend sind Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft vor Ort.

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      Es dürfte sich nach wie vor im Einzelfall empfehlen, mit der IHK bzw dem Registergericht vor Anmeldung Kontakt aufzunehmen, damit unnötige Änderungen vermieden werden.

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      Sofern die noch nicht eingetragene GmbH bereits ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe betreibt, ist sie auch zur Firmenführung berechtigt. Man wird hier allerdings mit dem Zusatz „GmbH iG“ (= in Gründung) firmieren (hierzu Baumbach/Hueck § 4 Rn 18; Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 18 mwN; Lutter/Hommelhoff § 4 Rn 42 mwN). Wird die GmbH hingegen liquidiert, so

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