GmbH-Recht. Harald Bartl

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GmbH-Recht - Harald Bartl Heidelberger Kommentar

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      Ausländer können zum Geschäftsführer bestellt werden. Sie müssen auch keinen Wohnsitz im Inland haben (hierzu Scholz/Schneider/Schneider § 6 Rn 15; Lutter/Hommelhoff § 6 Rn 14; Baumbach/Hueck § 6 Rn 9 jeweils mwN). Das gilt insb insoweit, als Satzungssitz und Veraltungssitz auseinanderfallen können (vgl § 4a). Weitere Nachweise (Sprache, Aufenthaltserlaubnis etc verlangt das Gesetz nicht. Tw wurde in der Lit insofern Einschränkendes vertreten (Lutter/Hommelhoff § 6 Rn 14; Scholz/Schneider/Schneider § 6 Rn 15). Das ist abzulehnen (zur zulässigen Bestellung und Eintragung Ausländers (nicht EU) OLG München 17.12.2009 – 31 Wx 142/09 NZG 2011, 871 = EWiR 2010, 247 (Schodder) 599; auch OLG Zweibrücken 9.9.2010 – 3 W 70/10 (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung zur unzulässigen Bestellung von Nicht-EU-Ausländern und jederzeitigen Einreisemöglichkeit). Insb wird zwischen EU- und Nicht-EU-Bürgern unterschieden (Lutter/Hommelhoff § 6 Rn 14; Scholz/Schneider/Schneider § 6 Rn 19; vgl auch OLG Köln GmbHR 1983, 48; 1984, 157). Hierzu Wachter MittBayNotK 1999, 534; Teichmann IPRax 2000, 110; OLG Frankfurt BB 2001, 852 = GmbHR 2001, 433 – Bestellung eines US-Staatsangehörigen zum Geschäftsführer nicht unzulässig – Nichterforderlichkeit des Visums oder Genehmigung der Ausländerbehörde; vgl allerdings OLG Köln NJW-RR 1999, 1637 = GmbHR 1999, 343 (Ls) – Nicht-EU-Bürger mit Wohnsitz außerhalb der EU, Visumspflicht und restriktive Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen durch die Ausländerbehörden; LG Gießen GmbHR 2000, 1099 (Ls) = EWiR § 6 GmbHG 1/2000, 861 Wachter – Geschäftsführer aus Nicht-EU-Staat USA; OLG Zweibrücken GmbHR 2001, 435 – Zuständigkeit für Sitzverlegung bei bisherigem Registergericht bis zur Eintragung der Satzungsänderung – keine Eintragung eines ausländischen Geschäftsführers (Rumäne – jetzt anders) ohne jederzeitige Einreisemöglichkeit – Löschung von Amts wegen nach § 395 FamFG früher § 142 Abs 1 S 1 FGG. Dem indessen schon früher grds nicht zu folgen; vgl Baumbach/Hueck § 6 Rn 9; Miller DB 1983, 977; Bartl BB 1977, 571, 575; auch OLG Frankfurt NJW 1977, 1595; OLG Celle DB 1977, 993; OLG Düsseldorf GmbHR 1978, 110; OLG Braunschweig DB 1983, 706. Denn nunmehr kann der Verwaltungssitz abw vom Satzungssitz vorgesehen werden, um die Mobilität etc der GmbH zu erleichtern (vgl § 3). Die Belehrung nach § 8 Abs 3 S 2 (BZRG) kann auch durch einen ausländischen Notar etc erfolgen. Sie kann auch schriftlich vorgenommen werden. Das ist nunmehr ausdrücklich § 8 Abs 3 S 2 ausgeführt (hierzu Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 12; auch Gehrlein/Witt/Volmer 5. Kap Rn 25). Früher war dies fraglich. (Wolff ZIP 1995, 1489; vgl auch LG Ulm Rpfleger 1988, 108; vgl auch hier die Voraufl). Der Kreis der Belehrungspflichtigen bzw –berechtigten ist iÜ auf weitere Personen erstreckt worden Vertreter eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs oder Konsularbeamter).

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      Standesrechtliche Vorschriften stehen einer Geschäftsführerbestellung registerrechtlich nicht entgegen (zB Stb, RA etc, hierzu Baumbach/Hueck § 6 Rn 12; Scholz/Schneider/Schneider § 6 Rn 21; aA die unzutr Entscheidung des LG Köln DB 1964, 365).

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      Verfassungsrechtliche und verwaltungsrechtliche Bestimmungen können einer Bestellung bei Mandatsträgern und Beamten grds nicht entgegenstehen (Baumbach/Hueck § 6 Rn 12; vgl Lutter/Hommelhoff § 6 Rn 15). Anwaltsgesellschaften etc müssen verantwortlich von Anwälten geführt werden – maßgeblich ist hier der Gegenstand der GmbH (vgl Scholz/Schneider/Schneider § 6 Rn 21; Zuck Anwalts-GmbH, 1999, § 59 Rn 11 f; ferner Lutter/Hommelhoff/Kleindiek § 6 Rn 31 – dort auch für Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH). Wegen der Interessenkollision (analog § 105 Abs 1 AktG) kommen auch Aufsichtsratsmitglieder nicht in Betracht.

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      Geschäftsführer kann nach § 6 Abs 2 S 2 Nr 2 nicht sein, wer bestimmte Berufe etc nach einem Urt oder einer vollziehbaren Verwaltungsentscheidung (§ 35 GewO – nicht § 16 Abs 3 HandwO) nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand teilweise oder ganz mit dem Verbot übereinstimmt (Lutter/Hommelhoff/Kleindiek § 6 Rn 20; Baumbach/Hueck/Fastrich § 6 Rn 12; vgl insofern KG Berlin 19.11.2011 – 25 W 35/11 – ZIP 2012, 84 – Gewerbeuntersagung und Nichtigkeit der Geschäftsführerbestellung (Amtslöschung nach § 395 FamFG); OLG Stuttgart 10.10.2012 – 8 W 241/11 – GmbHR 2013, 91 – Straftatbestände als Bestellungshindernisse – Versicherung des Geschäftsführers; OLG Hamm 29.12.2010 – 1-15 W 659/10 – ZIP 2011, 527 – unzulässige Zwischenverfügung bei unbehebbarem Eintragungshindernis – § 6 Abs 2 S 2 Nr 3e) GmbHG verlangt Freiheitsstrafe, nicht „umgerechnete Einzelgeldstrafen“).

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      Eine Handwerksuntersagung nach § 16 Abs 3 HandwO begründet nicht eine Amtsunfähigkeit nach § 6 Abs 2 S 3; auch das gegen die GmbH verhängte Gewerbeverbot nach § 35 Abs 1 GewO bewirkt nicht die Amtsunfähigkeit des GmbH-Geschäftsführers (hierzu BayObLG DB 1986, 1768; ebenso Baumbach/Hueck § 6 Rn 12).

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      Ausgeschlossen von der Bestellung zum Geschäftsführer sind Personen, die rechtskräftig wegen der in § 6 Abs 2 S 2 Ziff 2 und 3 angeführten Delikten verurteilt worden sind.

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      Die strafrechtlichen Vorschriften sind in § 6 Abs 2 S 2 Nr 3 abschließend aufgeführt (Lutter/Hommelhoff/Kleindiek § 6 Rn 21; Römermann GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 62 f). Erforderlich ist die Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung der Katalog-Straftaten (Fahrlässigkeit reicht nicht aus – Lutter/Hommelhoff/Kleindiek § 6 Rn 21). Die Verurteilung im Ausland wegen vergleichbarer Straftaten steht dem gleich (§ 6 Abs 2 S 2 Nr 3 S 3). Betroffene Straftaten sind Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs 4 InsO, Insolvenzstraftaten nach den §§ 283–283d StGB, § 82 GmbHG, § 33 AktG, unrichtige Darstellung der Bestimmungen des Gesellschafts- und Bilanzrechts nach § 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG und § 17 PublG, ferner bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr nach den §§ 263-264a StGB, §§ 265b–266a StGB. Abgesichert wird das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen durch die Versicherung nach § 8 Abs 3.

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      Sinn des Verbots ist es, eine Gefährdung durch den betroffenen Personenkreis unter dem „Deckmantel einer

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