GmbH-Recht. Harald Bartl

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GmbH-Recht - Harald Bartl Heidelberger Kommentar

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1 Errichtung der Gesellschaft › § 6 Geschäftsführer

      (1) Die Gesellschaft muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben.

1.
2.
3.

      (4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.

      Kommentierung

      I.Reform 2008 und Stand1 – 8

      II.Notwendigkeit der Geschäftsführerbestellung9 – 18

      III.Die „Qualifikation“ des Geschäftsführers19 – 33

      IV.Die Folgen des Verstoßes gegen § 6 Abs 2 GmbHG34, 35

      V.Prüfungspflicht des Registergerichts36 – 39

      VI.Der „vorgeschobene“ Geschäftsführer – Haftung der Gesellschafter40 – 42

      VII.Der im Ausland bestrafte Geschäftsführer43

      VIII.Die Bestellung der Geschäftsführer44 – 60

       1.Bestellung im Gesellschaftsvertrag55 – 57

       2.Besonderheiten bei mitbestimmten bzw Montan-mitbestimmten GmbH58 – 60

      IX.Fehler des Bestellungsaktes61

      X.Abberufung und Amtsniederlegung62

      Änderung: Für die Geschäftsführerbestellung und die Registeranmeldungen haben sich Änderungen ergeben. Insofern sind neue Straftatbestände eingeführt worden. (51. Strafrechtsänderungsgesetz v 11.4.2017, in Kraft getreten am 19.4.2017: §§ 265c (Sportwettbetrug), 265d StGB (Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben) und 265e (besonders schwerer Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben). Die Versicherungen der Geschäftsführer nach §§ 8 Abs 3 S 1, 6 Abs 2 S 2 Nr 2 und 3 lit e GmbHG sind um die Straftatbestände §§ 265c, 265d und 265e StGB zu ergänzen; hierzu etwa Melchior/Böhringer Sportwettbetrug, Gesellschafterliste und Eintragungsbescheinigung: Drei (Groß-)Baustellen im Handelsregister, GmbHR 2017, 1074.

      Neuere Entscheidungen: OLG Hamm ZIP 2018, 2270 – Versicherung nach § 6 II S 2 Nr e) (Wettbetrug etc); auch KG Berlin ZIP 2019, 71 – Löschung des Geschäftsführers nach Verurteilung

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