GmbH-Recht. Harald Bartl

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GmbH-Recht - Harald Bartl Heidelberger Kommentar

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großzügige Praxis zulassen. Die UG-Gründung und die „normale GmbH-Gründung“ unterscheiden sich erheblich. Mit Recht wird von mehreren Seiten darauf hingewiesen, dass die UG im Grunde nur für die Gründung einer Ein-Personen-UG empfohlen werden sollte (Miras NJW 2013, 212, 213). Der mit der Nutzung der Kostenvorteile verbundene Bonus sollte keinesfalls ausschlaggebend sein (Miras NJW 2013, 212; wohl ähnlich Römermann NJW 2010, 905, 906; krit zum Musterprotokoll auch Lutter/Hommelhoff § 2 Rn 55, 59). Nach dem OLG Düsseldorf (10.5.2010 – 1-3 Wx 106/10) darf das Registergericht einer UG nicht durch Zwischenverfügung aufgeben, dass sie von der „vereinfachten Satzungsänderung“ absieht und einen neuen Gesellschafterbeschluss als Eintragungsvoraussetzung fasst (vgl § 382 FamFG). Das Musterprotokoll enthält auch die Gesellschafterliste gem § 8 Abs 1 Nr 3 GmbHG, ohne dass der Geschäftsführer das Musterprotokoll zu unterschreiben hat (Lutter/Hommelhoff § 5a Rn 53 mwN). Wie bei Satzungsänderungen (vgl §§ 53 ff GmbHG) ergeben sich auch bei Änderungen der Gesellschafter zusätzliche Probleme (vgl § 40 GmbHG), da das Musterprotokoll gewissermaßen „statisch“ angelegt ist und nur Änderungen „im Rahmen des Musterprotokolls“ nicht nur kostenrechtlich privilegiert sind (Lutter/Hommelhoff § 5a Rn 58, 59). Es immer grds zu bedenken, dass das GmbHG iÜ maßgeblich ist, sofern nicht für die UG Sonderbestimmungen eingreifen. Diese sind aber lediglich die §§ 2 Abs 1a und 5a GmbHG anzutreffen. Mit Recht wird daher vor sachlichen Abweichungen vom Musterprotokoll gewarnt. Die Grenze zu „völlig unbedeutenden Abweichungen“ (zulässig) kann leicht überschritten werden. Insofern ist es unverständlich, dass Notare diesen allgemein gültigen Grundsatz überschreiten und mit eigenen Formulierungen aufwarten (vgl hierzu OLG München GmbHR 2010, 1262; OLG Düsseldorf DStR 2011, 2106; mit Recht auf die entsprechenden Bedenken hinweisend Baumbach/Hueck/Fastrich § 2 Rn 51). Änderungen im Rahmen des Musterprotokolls auch nach Anmeldung (zB durch Aufnahme eines neuen Musterprotokolls) sind zulässig. Das gilt auch für den im Musterprotokoll enthaltenen Gesellschaftsvertrag (aber Nachtragsurkunde mit Satzungsbescheinigung) – vgl Baumbach/Hueck/Fastrich § 2 Rn 61; auch Lutter/Hommelhoff § 2 Rn 58; vgl ferner Scholz/Westermann § 5a Rn 13). Insofern bleibt es bei der grds Formel, dass insb sachliche Abweichungen vom Musterprotokoll die Privilegierung des § 2 Abs 1a GmbHG entfallen lassen und die allgemeinen Bestimmungen für GmbH-Gründung eingreifen lassen.

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      Auf das Beurkundungserfordernis hat der Gesetzgeber bewusst nicht verzichtet (entgegen der Begründung des RegE). § 2 Abs 1a S 5 verlangt die Anwendung der Vorschriften über den Gesellschaftsvertrag für das vereinfachte Verfahren. Insofern ist also auch bei der Nutzung des Musterprotokolls die notarielle Form gem § 2 Abs 1 S 1 zu beachten. Insoweit bringt das Musterprotokoll folglich keine Erleichterung. Mit Recht bemerkt Römermann NJW 2010, 905, dass dies infolge der unverändert bleibenden Pflichten nach § 17 BeurkG bzw § 19 BNotO zu Lasten der Notare geht. Entgegen der RegE (Begr) ist es unrichtig, dass es bei Gründung einer UG mit Musterprotokoll infolge der „Einfachheit“ der darin enthaltenen Regelungen idR keiner notariellen Beratung und Belehrung bedarf. Insoweit sei auf die Ausführungen von Römermann (NJW 2010, 905) und Miras (NJW 2013, 212) verwiesen, die die Beratungskomplexe behandeln (Haftungsgefahren, Warnung von Mehrpersonen-GmbH, allgemeines GmbH-Risiko für Gesellschafter und Geschäftsführer.

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      Die notarielle Beurkundung sichert so ua das Ziel ab, nicht nur die rechtssichere Identifizierung der Gesellschafter sicherzustellen. Nach Begründung „kann so Transparenz über die Anteilseignerstrukturen der GmbH geschaffen und Geldwäsche verhindert werden“ (zu diesem Ziel der Reform vgl die Ausführungen zu Nr 15 des RegE). Außerdem ist die rechtssichere Identifizierung der Gesellschafter Voraussetzung für die Geltendmachung von eventuellen Haftungs- oder sonstigen Zahlungsansprüchen gegen Gesellschafter wie auch für den Rückgriff auf die Gesellschafter im Fall von Missbräuchen durch Firmenbestattungen (vgl insb Nr 23 und Art 9 Nr 3 des RegE).

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      Ohne Rücksicht auf Änderungen des Musterprotokolls ist folglich immer notarielle Beurkundung erforderlich – vgl hierzu o die Ausführungen in § 2

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      Die Bildung der Firma, die Festlegung des Stammkapitals und der Nennbeträge der Geschäftsanteile sowie die Auswahl des Unternehmensgegenstands unter Beachtung der generellen Grundsätze des GmbH-Rechts sind zulässig und möglich. Eine Mehrbelastung der Registergerichte ist bei ganz unproblematischen Fällen nicht zu erwarten. Die Hinweise zum Musterprotokoll dienen nach der Begründung der Vermeidung von Zwischenverfügungen.

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      Nach der Begründung soll sich weitere Unterstützung der Gründungswilligen für die Firmierung und die Festlegung des Gegenstands wie folgt ergeben: „Die Festlegung der Firma ist im Hinblick auf die schwierigen Zulässigkeitsfragen zwar oftmals problematisch. Die Gründer können sich zur Klärung dieser Fragen jedoch an die zuständige IHK wenden. Die Unterscheidbarkeit von Firmen am Ort können die Gründer mittels des elektronischen Unternehmensregisters selbst online prüfen. IÜ ist der Notar insofern in der Pflicht. Er muss zumindest über die diesbezüglichen Eintragungshindernisse belehren. § 4 ist insofern auch bei der Unternehmergesellschaft zu beachten“.

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      Von einschränkenden Vorgaben hinsichtlich der Firmenbildung wurde abgesehen. In Spanien werden derartige Vorgaben bei der Verwendung eines Mustervertrages gemacht. Dies ist ein Grund dafür, dass die Akzeptanz der Mustersatzung in Spanien sehr gering ist (so RegE Begr).

      10

      Zwar ist das Firmenrecht in den letzten Jahren entschlackt worden (vgl Clausnitzer Das Firmenrecht in der Rechtsprechung (2000–2009), DNotZ 2010, 345). Daraus haben sich aber keine besonderen Erleichterungen speziell für die UG ergeben. Das zeigt die Spruchpraxis der Registergerichte. Zur Firmierung der UG liegen insofern einige Entscheidungen vor, die auf der bisherigen (vereinfachten, aber immer noch recht komplizierten) Linie des Firmenrechts beruhen und im Grunde keine Besonderheiten aufweisen. Wie ansonsten auch wird Unterscheidungskraft gem § 18 HGB verlangt (KG Berlin 28.2.2012 – 25 W 88/11). Nach dem OLG München (28.7.2010 – 31 Wx 129/10 –) ist das Registergericht nicht an grafische Gestaltung der Firma (Großbuchstaben) gebunden; ähnlich OLG München (13.4.2011 – 31 Wx 79/11 –) Firmierung mit hochgestellter Zahl („A3“) nicht für Registergericht bindend. Für geographische Zusätze hat sich eine weniger strenge Betrachtung ergeben (OLG München – 28.4.2010 – 31 Wx 117/09 – „Münchner Hausverwaltung“ für GmbH ohne führende Stellung im Münchner Raum mit Sitz in Nachbargemeinde; auch OLG Zweibrücken 31.1.2012 – 3 W 129/11 – Zusatz „Rhineland“ zulässig bei „im weitesten Sinne realem

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