GmbH-Recht. Harald Bartl

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу GmbH-Recht - Harald Bartl страница 52

Автор:
Жанр:
Издательство:
GmbH-Recht - Harald Bartl Heidelberger Kommentar

Скачать книгу

Irreführungsgefahr des § 18 Abs 2 HGB in Verbindung gebracht werden (hierzu o § 3 Rn 31 sowie § 5 Rn 17).

      11

      Bei der Formulierung des Unternehmensgegenstandes können keine Schwierigkeiten auftreten, da der Unternehmensgegenstand nicht mehr wie ursprünglich aus den drei in dem Vertragsmuster nach dem RegE vorgeschlagenen Varianten auszuwählen ist. Für den Unternehmensgegenstand gelten folglich bislang maßgebliche Grundsätze (Schwerpunkt der Gesellschaftstätigkeit, hinreichende Individualisierung etc – vgl Römermann GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 20; Katschinski/Rawert ZIP 2008, 1994).

      12

      Ursprünglich waren nach dem RegE nur drei zur Auswahl stehende Varianten für den Gegenstand vorgesehen, um dem Registergericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Gesellschaft eine genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt. Diese Erwägung verliert mit Streichung des § 8 Abs 1 Nr 6 (vgl Nr 9a) ihre Grundlage.

      13

      Da die Gründung der GmbH künftig vollständig von der Vorlage einer Genehmigung entkoppelt ist, ist auch die Festlegung des Unternehmensgegenstands unabhängig von einer Genehmigungspflicht.

      14

      Für den Unternehmensgegenstand der UG gelten ebenfalls keine vom GmbH-Recht abweichenden Grundsätze (vgl OLG Düsseldorf 6.10.2010 – 1-3 Wx 231/10: „Handel und Vertrieb von Verbrauchs- und Konsumgütern, soweit der Handel nicht einer besonderen Erlaubnis bedarf“ – Individualisierung erforderlich; vgl auch Thoma Der Handel mit Waren aller Art als Unternehmensgegenstand der GmbH, RNotZ 2011, 413 – ferner o § 3 und die dort Kommentierung). Auch die Verwechslungsfähigkeit muss gewahrt werden – unzulässige Firmierung „Partner Logistics Immobilien GmbH“ wegen Verwechslung mit Partnerschaftsgesellschaft – so OLG Düsseldorf 9.10.2009 – 1-3 Wx 182 + 183/09). Es bleibt nur zu hoffen, dass die Notare insofern ihren Pflichten genügen. Bei irreführendem oder unzutreffendem Rechtsformzusatz tritt Rechtsscheinhaftung ein (BGH 12.6.2012 – II ZR – 256/11 – NJW 2012, 2871 = ZIP 2012, 1659 – Rechtsschein bei UG wie GmbH; auch etwa Baumbach/Hueck/Fastrich § 5a Rn 9; auch Lutter/Hommelhoff § 5a Rn 56; hierzu auch Beck/Schaub GmbHR 2012, 1331).

      15

      Hinsichtlich des Stammkapitals (und der Nennbeträge) gelten die §§ 3 Abs 1 Nr 3 und 4 sowie 5 mit den Besonderheiten des Abs 2. Das Stammkapital ist in Ziff 3 des Musterprotokolls aufzunehmen – einschließlich der übernehmenden Gesellschafter und der Nennbeträge (Musterprotokoll b) – Mehrpersonengesellschaft). Der wesentliche Unterschied zur normalen GmbH besteht darin, dass das generelle Mindeststammkapital von 25 000 EUR nicht eingreift, sondern zwischen mindestens 1 und höchstens 24 999 EUR kann. Sacheinlagen kommen nach § 5a Abs 2 S 2 GmbHG nicht in Betracht (anders bei späterer Kapitalerhöhung und Erreichen des Stammkapitalbetrags von 25 000 EUR). Das Stammkapital muss vor Anmeldung in voller Höhe eingezahlt worden sein (Geschäftsführerversicherung nach § 8 Abs 2 GmbHG). In diesem Rahmen können die Gesellschafter die Höhe des Stammkapitals ab 1 EUR aufwärts festlegen. Niedriges Stammkapital ist damit zwar möglich, aber wegen fehlender Sonderregelungen für den Fall der Überschuldung etc im Grunde nicht empfehlenswert und auch nicht praktikabel (Lutter/Hommelhoff § 5a Rn 19 – drohende Überschuldung; vgl auch Scholz/Westermann § 5a Rn 16 – keine Eintragung bei fehlender Versicherung zur Leistung und Vorhandensein der Barzahlung – Vor-UG ist wie GmbH kontofähig etc). IÜ sind auch hier die Grundsätze des § 19 GmbHG zu beachten (s dort; vgl auch o § 5). Zur UG mit Stammkapital v 1 000 EUR und Gründungskosten von 700 EUR zulässig (OLG Hamburg 18.3.2011 – 11 W 19/11 DNotZ 2011, 457 m Anm v Weiler, auch Wachter EwiR 2011, 535; hierzu Baumbach/Hueck/Fastrich § 2 Rn 56 (unzulässig – nach OLG München NZG 2010, 795 = ZIP 2010, 1081 = GmbHR 2010, 755 – hierzu auch Werner GmbHR 2011, 459; Schäfer ZIP 2011, 459); OLG Celle 17.7.2017 – 9 W 70/17 – Kapitalerhöhung einer UG (haftungsbeschränkt) und Erstarkung zur Vollgesellschaft.

      16

      Nach dem Musterprotokoll kann die Gesellschaft bei der Gründung nur einen Gesellschafter- oder Fremdgeschäftsführer haben (vgl § 2 Abs 1a S 1; Lutter/Hommelhoff § 2 Rn 37 f; Katschinski/Rawert ZIP 2008, 1994; Wicke § 2 Rn 17). Die Vertretungsregelung im Musterprotokoll soll – so die Begründung des RegE – einfach zu handhaben sein und den Regelungswünschen entsprechen, die Gründer einfach konzipierter Gesellschaftsverträge typischerweise haben. Von einer ausdifferenzierteren Regelung, wie sie in der Praxis bislang üblich ist, wurde im Hinblick auf die bei einer Standardisierung notwendige Vereinfachung und den mit einer Ausdifferenzierung verbundenen Beratungsbedarf abgesehen. Der Geschäftsführer ist zwingend von den Schranken des § 181 BGB befreit, was bei Fremdgeschäftsführern als bedenklich sein kann, aber hier zwingend vorgegeben ist (so schon Katschinski/Rawert ZIP 2008, 1994; auch Römermann GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 17, 22). Diese Konzeption wirft in der Praxis erhebliche Probleme auf. Fest steht, dass kein weiterer Geschäftsführer im Rahmen der erleichterten Gründung mit dem Musterprotokoll bestellt werden darf. Das Musterprotokoll darf insofern auch nicht zB hinsichtlich der Vertretungsbefugnis ergänzt werden, da andernfalls eine „normale GmbH-Gründung“ vorliegt (vgl OLG Düsseldorf 12.7.2011 – 1-3 Wx 75, 11/11 – ZIP 2011, 2468, 2469). Nach OLG Düsseldorf aaO, und den dort anzutreffenden Entscheidungen (etwa OLG Bremen ZIP 2009, 1998) und Literatur (Herrler/König DStR 200, 2138) enthält das Musterprotokoll keine allgemeine Vertretungsregelung, sondern nur die besondere des Gründungsgeschäftsführers). Nach Eintragung gelten die allgemeinen Regeln wie etwa § 35 Abs 2 GmbHG, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag Abweichendes bestimmt. Auch die Befreiung nach § 181 BGB gilt nur für den Gründungsgeschäftsführer, nicht für später bestellte weitere (Lutter/Hommelhoff § 5a Rn 47; OLG Hamm GmbHR 2011, 708 – vgl auch OLG Stuttgart GmbHR 2009, 827 – bleibt die Befreiung von § 181 BGB bei Bestellung weiterer Geschäftsführer erhalten – das wird vom OLG aaO, verneint). Es können also später nach Eintragung der UG weitere Geschäftsführer bestellt werden. Es sind jedoch bei Ausfüllen des Musterprotokolls die angesprochenen Fragen zu klären, da mit Geschäftsführerwechsel zu rechnen ist (vgl auch Miras NJW 2013, 212, 213 mwN). Vgl iÜ OLG München 29.5.2012 – 31 Wx 188/12 – ZIP 2012, 1559 – Amtsniederlegung bei UG (fehlende Eintragungsfähigkeit).

      Mitteilungspflichten des Notars

      17

      Werden vor Eintragung einer nach

Скачать книгу