GmbH-Recht. Harald Bartl

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GmbH-Recht - Harald Bartl Heidelberger Kommentar

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weiteren Erfahrungen vgl Waldenberger/Arthur/Sieber Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) jenseits der „Existenzgründer“ – Rechtliche Besonderheiten und praktischer Nutzen GmbHR 2009, 114; Bayer/Walter/Hoffmann Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) des MoMiG zum 1.1.2009 – eine erste Bilanz GmbHR 2009 124.

      Am 28.12.2012 ist das Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) in Kraft getreten (BGBl I S 2751). Das Gesetz dient der Umsetzung der im April in Kraft getretenen Micro-Richtlinie der EU (2012/6/EU) und sieht für sog Kleinstkapitalgesellschaften Erleichterungen bei der handelsrechtlichen Bilanzierung und Offenlegung vor (Wahl einer geringeren Gliederungstiefe bei Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, Verzicht auf Anhang, keine Veröffentlichung des Jahresabschlusses mehr im Bundesanzeiger, Hinterlegung der erforderlichen Unterlagen beim elektronischen Bundesanzeiger – Kleinstkapitalgesellschaften gelten Unternehmen, die in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft oder Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Person organisiert sind und die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten: Umsatzerlöse bis 700 000 EUR, Bilanzsumme bis 350 000 EUR und durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer bis 10 – Anpassung der §§ 264 Abs 3 sowie § 290 Abs 2 Nr 4 HGB (erstmalige Anwendung auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2012) – vgl Lutter/Hommelhoff Vor § 41 Rn 26 f; hierzu auch Kuntze/Kaufhold (V)Ermessen – trotz MicroBilG anhaltender Reparaturstau beim EHUG, GmbHR 2013, 57, kritisch.

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      Mit der UG sollte eine Rechtsformvariante der GmbH zur Verfügung gestellt werden, bei der eine einfach gestaltete Gründung sowie ein niedriger Kapitalaufwand von mindestens einem EUR insb kapitalschwachen Gründern den Marktauftritt ermöglichen soll. Ein weiteres Ziel besteht darin, das weitere Vordringen der englischen Ltd aufzuhalten (vgl hierzu Römermann NJW 2012, 906; auch etwa Baumbach/Hueck/Fastrich § 5a Rn 1 f). Offensichtlich ist die UG erfolgreich (vgl hierzu Lutter/Hommelhoff § 5 Rn 6: zum Stichtag 29.2.2012 bereits etwa 66 000 eingetragene UG; Bayer/Hoffmann NZG 2012, 887; auch Miras NZG 2012, 486). Offene Fragen und Streitpunkte bedürfen ebenso noch der Klärung wie etwa die wirtschaftlichen Auswirkungen nicht ausreichender oder fehlender Kapitalausstattung, Insolvenzrisiken etc (vgl hierzu Lutter/Hommelhoff 5a Rn 6 mwN; auch Scholz/Westermann § 5a Rn 5; vgl auch Römermann NJW 2012, 906, 907). Auch kann die Frage, ob nach dem unterstützten Start durch die vereinfachte Gründung über das Ansammlungsmodell des § 5a Abs 3 GmbHG die „Voll-GmbH“ letztlich tatsächlich die Folge ist, wie sich der Gesetzgeber dies vorstellte, kann ebenfalls nicht abschließend beurteilt werden (hierzu Römermann NJW 2012, 906, 908 mwN, der vermutet, dass der Zusatz „UG haftungsbeschränkt“ nicht so abschreckend wirkt, wie viele meinen). Einige Streitfragen dürfen zwischenzeitlich auch als geklärt betrachtet werden. So muss bei einer Kapitalerhöhung der UG keine Volleinzahlung auf 25 000 EUR, sondern wie der GmbH lediglich 12 500 EUR vorgenommen werden (OLG München 7.11.2011 – 31 Wx 475/11 – NJW 2012, 1453 – UG und Kapitalerhöhung auf Mindestkapital von 25 000 EUR). Auch gilt das Sacheinlagegebot des § 5a Abs 2 S 2 GmbHG nicht mehr, wenn eine Kapitalerhöhung auf das Mindeststammkapital von 25 000 EUR erfolgt (BGH 19.4.2011 – II ZB 25/10 – NJW 2011, 1881 – Kapitalerhöhung der UG auf 25 000 EUR – kein Sacheinlagenverbot). Letztlich zeigt dies nur, dass es sich bei der UG um eine GmbH iSd GmbHG handelt, die die Besonderheit aufweist, dass sie mit „UG haftungsbeschränkt“ zu firmieren hat (vgl Lutter/Hommelhoff § 5a Rn 7; so auch BGH 11.4.2011 – II ZR 9/10 – Abspaltung). Die UG unterliegt damit dem gesamten GmbHG, soweit sich keine Abweichungen aus § 5a GmbHG ergeben. Die UG ist Handelsgesellschaft nach § 13 Abs 3 GmbHG, grundbuchfähig, kann Bankkonten eröffnen, sich an anderen Unternehmen beteiligen, auch als UG haftungsbeschränkt Co KG auftreten etc (Lutter/Hommelhoff § 5a Rn 11 – nicht aber mit Zusatz GmbH KG Berlin 15.7.2009 – 1 W 244/09: Unzulässigkeit von „. . . GmbH & Co“, wenn allein UG persönlich haften – hierzu auch Römermann NJW 2012, 906, 909, auch zu den krit Stimmen; vgl auch BGH NJW 2008, 480 – Stammkapital der GmbH als Darlehen für die KG wegen § 30 GmbHG unzulässig).

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      Nach dem Willen des Gesetzgebers (RegE-Begr zu Nr 2 (Änderung von § 2) und der endgültigen Fassung sind und waren folgende Grundsätze und Ziele zu beachten:

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      Zum Musterprotokoll Text) so § 2 – dort auch zur notariellen Beurkundung. Nach der Begründung: „Durch die Änderung von § 2 soll die Gründung einer GmbH in unkomplizierten Standardfällen entspr der Begründung des RegE erleichtert und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der GmbH gestärkt werden. Bislang bedurfte der Gesellschaftsvertrag einer GmbH ausnahmslos der Beurkundung“. Zukünftig sollte ursprünglich nach dem RegE (Begründung) die schriftliche Abfassung verbunden mit einer öffentlichen Beglaubigung der Unterschriften der Gesellschafter ausreichend sein, wenn der dem Gesetz als Anlage beigefügte Mustervertrag (oft auch „Mustersatzung“ genannt) verwendet wird. Damit sollte Forderungen aus der Wirtschaft folgend die Möglichkeit eröffnet werden, eine GmbH ohne den mit einer Beurkundung verbundenen Aufwand zu gründen. Dem wurde letztlich richtigerweise nicht gefolgt (Römermann GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 16, 17). Gesellschafter können natürliche und juristische Personen sein (Wicke § 2 Rn 16). Ob angesichts der Anmerkungen zum Musterprotokoll auch Handels- oder Partnerschaftsgesellschaften Gründer sein können, war unklar, wird aber bejaht (so schon Wicke aaO; auch Scholz/Westermann § 5a Rn 11). Allerdings darf das Musterprotokoll lediglich genutzt werden, wenn die UG höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat – § 2 Abs 1a GmbHG. Zur Verfügung stehen die Varianten Anlage Muster 5) (Einpersonengesellschaft) und 5) (Mehrpersonengesellschaft). Das Musterprotokoll ist Gründungsprotokoll, Protokoll über die Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste in einem (vgl § 2 Abs 2 GmbHG; iÜ Krafka/Willer/Kühn Rn 941d; zum Gründungsverfahren auch Lutter/Hommelhoff § 5a Rn 14). Wird das Musterprotokoll abgeändert, so finden die allgemeinen Vorschriften für die „normale GmbH-Gründung“ Anwendung (OLG München 12.5.2010 – 31 Wx 19/10 – GmbHR 2010, 755, mehr als 300 EUR Kostenschuld, m krit Anm v Wachter = ZIP 2010, 1081; ablehnend auch Lutter/Hommelhoff § 5 Rn 55 mwN; wie OLG München wohl Baumbach/Hueck-Fastrich § 2 Rn 18; vgl auch Scholz/Westermann § 5a Rn 12). Insofern ergeben sich erhebliche Konsequenzen (Neugründung, Satzungsänderung etc), da die Erleichterungen für die UG nicht eingreifen. Völlig unbedeutende Abweichungen (Zeichensetzung, Satzstellung, Wortwahl) sollen bedeutungslos sein (Scholz/Westermann § 5a Rn 13 unter Hinw auf OLG München GmbHR 2010, 1263). Gründen mehr als drei Gesellschafter oder werden mehrere Geschäftsführer bestellt, so darf das Musterprotokoll nicht eingesetzt werden (OLG München aaO, auch Scholz/Westermann § 5a Rn 13, keine Nichtigkeit; hierzu auch Lutter/Hommelhoff § 2 Rn 57, 58, auch zur umstrittenen Notarbescheinigung nach § 54 Abs 1 S 2 HS 2). Dem OLG München aaO, ist zu folgen. Bei der erleichterten Gründung

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