GmbH-Recht. Harald Bartl

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GmbH-Recht - Harald Bartl Heidelberger Kommentar

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bestehen iÜ hier keine Unterschiede; denn in allen Fällen ist dem Vollständigkeitsgrundsatz des Gesellschaftsvertrages in vollem Umfang Rechnung zu tragen, weil anderenfalls zB Ansprüche des Gesellschafters auf Zahlung der überschießenden Vergütung etc gegen die Gesellschaft nicht geltend gemacht werden können (RGZ 118, 13; Baumbach/Hueck § 5 Rn 20; auch Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 82 f; vgl auch BGHZ 45, 343; iÜ BayObLG DB 1979, 1075; OLG Zweibrücken GmbHR 1981, 214; OLG Oldenburg DB 1994, 88 – Umwandlung mit Mischeinlage). Die Einzelheiten der Höhe und Art der Vergütung hinsichtlich der Leistungen der Gesellschaft an den Gesellschafter oder auch einen Dritten ist exakt im Gesellschaftsvertrag festzulegen, da andernfalls gerade hier mehrere Interessen aufeinanderstoßen und es zu erheblichen Problemen kommen kann (Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 83: betragsgemäße Bezifferung, Schätzbetrag, objektiv ermittelbare Bezifferung etc). Es empfiehlt sich daher für den Notar, gerade auch in diesen Fällen genauestens vorzugehen, wenn entspr Gesellschaftsverträge beurkundet werden (vgl Priester GmbHR 1982, 112).

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      Hinsichtlich der Mindesteinzahlung ist bei der „Mischeinlage“ zu beachten, dass die Sacheinlage voll erbracht werden muss, während von dem gesamten überschießenden „Barteil“ ein Viertel einzuzahlen ist (vgl § 7 Abs 2 S 1. Es werden folglich nicht Bar- und Sachwert zusammengerechnet, wenn es um die Mindesteinzahlung geht.

      Beispiel:

      Einlage von 10 000 EUR; Sacheinlage im Wert von 1 500 EUR, es verbleiben 8 500 EUR Barleistung, hiervon müssen ein Viertel = 2 125 EUR eingezahlt werden (vgl Hachenburg/Ulmer § 5 Rn 25 mwN).

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      § 5 Abs 4 hat die Kontrolle insofern verschärft. Zwar war bereits bislang eine Überprüfung der Registergerichte infolge des § 26 FamFG – früher § 12 FGG gegeben. Gleichwohl wurde das dort eingeräumte pflichtgemäße Ermessen nicht in allen Fällen in vollem Umfang ausgeschöpft. Der Gesetzeswortlaut des § 5 Abs 4 gab dem Richter bereits nach bisherigem Recht Mindestmaßstäbe in die Hand. Allerdings ist die Neuerung in § 9c Abs 1 S 2 zu beachten („nicht unwesentliche Überbewertung“). Zu differenzieren ist zwischen der Einbringung von „Gegenständen“, die nicht unter den Begriff des „Übergangs eines Unternehmens“ fallen, sowie der Sacheinlage, bei der ein „Übergang eines Unternehmens“ zugrunde liegt. Beiden Fällen ist gemeinsam, dass die Gesellschafter in einem Sachgründungsbericht die erforderlichen Erklärungen niederlegen müssen. Zweck des Berichts ist es, dem Registergericht die Prüfung zu erleichtern und in ähnlicher Weise wie im Aktienrecht (§ 32 AktG) den Schutz des Rechtsverkehrs vor dubiosen Sachgründen zu verstärken (RegE BT-Drucks 8/1347, 30). Anders als im Aktienrecht hat man jedoch darauf verzichtet, einen bestimmten Inhalt für diesen Bericht detailliert vorzuschreiben. Gleichwohl werden die im Aktienrecht geltenden Maßstäbe auch für die GmbH als Anhaltspunkte gelten, sofern sich nicht aus Besonderheiten der Sachgründung bei der GmbH Abweichungen ergeben (vgl Baumbach/Hueck § 5 Rn 53). BGH GmbHR 2001, 31 – Umwandlung einer ehemaligen Produktionsgenossenschaft in eine GmbH. Unbeanstandete Eintragung in das HR: Prüfungspflicht des Registergerichts dient nicht primär dem Schutz der Gründer, sondern dem Schutz des Rechtsverkehrs.

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      Der Sachgründungsbericht entspricht nicht dem „Gründungsbericht“ nach dem AktG. Er ist nicht Bestandteil des Gesellschaftsvertrages; erforderlich sind schriftliche Abfassung und eigenhändige Unterschrift. Beglaubigungen sind nicht erforderlich (Baumbach/Hueck § 5 Rn 52). Der Sachgründungsbericht muss so gestaltet sein, dass der Registerrichter seiner Prüfungspflicht nachkommen kann (vgl § 32 Abs 2 AktG nur als Basis, nicht bindend). Mängel (Unvollständigkeit, Ungenauigkeit, Unbestimmtheit, ersichtliche Unrichtigkeit etc) des Sachgründungsberichts hindern die Eintragung, Mängel sind nach Erfüllung der Auflagen heilbar – ansonsten Zurückweisung der Eintragung (Lutter/Hommelhoff § 5 Rn 28; Baumbach/Hueck § 5 Rn 54; Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 98 ff; Rowedder/Schmidt-Leithoff § 5 Rn 47 ff jeweils mwN).

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      Die Gesellschafter sind zivilrechtlich (§ 9a) sowie strafrechtlich (§ 82 Abs 1 Nr 1) verantwortlich.

      70

      Es wird auch nicht wie bei der Aktiengesellschaft ein „Gründungsbericht“ in dem nach dem AktG erforderlichen Umfang erforderlich sein, sondern lediglich ein „Sachgründungsbericht“ (hierzu Wicke § 5 Rn 18; Baumbach/Hueck § 5 Rn 54, 55). Aus dem wird sich zumindest zu ergeben haben:

1. die Person des Gesellschafters, der einen Geschäftsanteil übernommen hat;
2. welcher Gegenstand in die GmbH zur Erfüllung der Einlagepflicht eingebracht wird – konkret, individualisiert, jeden Zweifel ausräumend;
3. welche Tatsachen und Umstände für die Angemessenheit, also die Werteinstufung durch die Gesellschafter, maßgeblich gewesen sind.

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      Im Hinblick hierauf könnte ein einfach gestalteter „Sachgründungsbericht“ wie folgt lauten:

      Beispiel:

      „Sachgründungsbericht

      betr die Gründung der Y-GmbH in Frankfurt am Main

      Wir, die unterzeichnenden Gesellschafter der Y-GmbH i G, erklären hiermit, dass der Gesellschafter A auf seinen Geschäftsanteil eine Sacheinlage einbringt. Er erfüllt seine Einlageverpflichtung hierbei in der Weise, dass er das Kraftfahrzeug Marke Opel, Typ Astra, Baujahr 2006, gefahrene Kilometer: 50 000, Motornummer . . ., Fahrgestellnummer . . ., Erstzulassung . . ., derzeitiger Halter: Gesellschafter A in die Gesellschaft einbringt. Hierbei legen wir einen Wert des genannten Gegenstandes von 5 000 EUR zugrunde, die der Höhe des Geschäftsanteils des Gesellschafter A entspricht. Für die Bewertung waren folgende Umstände maßgeblich: Das Fahrzeug befand sich in einem technisch einwandfreien Zustand. Die nächste Hauptuntersuchung ist am . . . fällig. IÜ machen wir uns die Feststellungen aus der anliegenden DAT-Schätzurkunde/aus dem anliegenden Gutachten des vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen X zu eigen, aus denen sich ebenfalls ergibt, dass gegen den Wertansatz von 5 000 EUR keine Bedenken bestehen.“

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      Es folgen sodann die persönlichen (keine Vertretung zulässig) Unterschriften der Gründungsgesellschafter sowie der Geschäftsführer (vgl § 32 ff AktG; ferner die Sanktion des § 82 Abs 1 Nr 2, 3; Wicke § 5 Rn 18; Baumbach/Hueck § 5 Rn 54).

      73

      

      Anhand dieses Sachgründungsberichtes hat der Registerrichter nunmehr im Rahmen des § 26 FamFG – früher § 12 FGG die erforderlichen Ermittlungen

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