GmbH-Recht. Harald Bartl

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GmbH-Recht - Harald Bartl Heidelberger Kommentar

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9c Abs 1 S 2). Er kann Auflagen erteilen (zB Vorlage eines geeigneten Gutachtens zum Wert der Sache, des Gegenstandes). Was zu unternehmen ist, richtet sich im Einzelfall nach pflichtgemäßen Ermessen, wobei das vom Gesetzgeber ins Auge gefasste Ziel, verbesserter Schutz bei Sachgründungen, die Leitlinie bildet. Es soll erreicht werden, dass unangemessene Bewertungen ausscheiden.

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      Sind die Gegenstände nicht angemessen bewertet worden, so besteht ein Eintragungshindernis, das die Zurückweisung der Anmeldung begründen kann (vgl § 9c Abs 1 S 2; Wicke § 5 Rn 15; vgl BGH NJW 1981, 1373, 1375 = DNotZ 1981, 582 = Rpfleger 1981, 230; Baumbach/Hueck § 5 Rn 35; Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 80b). Man wird davon auszugehen haben, dass nicht nur eine unangemessen hohe Überbewertung unzulässig ist, sondern auch eine Bewertung einer Sache, die den Nennbetrag des Geschäftsanteils nicht erreicht. Dasselbe gilt, wenn der tatsächliche Wert nicht die Höhe des Geschäftsanteils erreicht, sondern die Gesellschafter den tatsächlichen Wert verkannt und eine Überbewertung vorgenommen haben (Hachenburg/Ulmer § 5 Rn 68 mwN). § 19 Abs 4 ist insofern zu beachten (Änderung der Rechtslage o Rn 48).

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      Eine angemessene Bewertung wird nur dann vorliegen, wenn der tatsächliche Wert des eingebrachten Gegenstandes dem Nennwert des Anteils entspricht. Mit Recht wird darauf hingewiesen, dass keine Schätzung, sondern Errechenbarkeit des Wertes entscheidend ist (so schon Sudhoff NJW 1982, 129, 132; Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 57 ff; Lutter/Hommelhoff § 5 Rn 21; Baumbach/Hueck § 5 Rn 33; OLG Düsseldorf WM 1991, 1669 – Zeitwert; OLG München GmbHR 1994, 712).

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      Gegen eine Unterbewertung bestehen hingegen keine Bedenken; denn hier sind Gesellschafter, Gesellschaft und Publikum besser und nicht wie bei der Überbewertung schlechter gestellt. Natürlich kann der „verzichtende“ Gesellschafter sodann im Nachhinein gegen die Gesellschaft keine Ansprüche geltend machen; dann hätte er dies vorher schon satzungsmäßig klären müssen (statt vieler Baumbach/Hueck § 5 Rn 33; vgl auch o Rn 56).

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      Verlangte der Registerrichter bislang regelmäßig bei Einbringen von Sachgesamtheiten wie eines Handelsgeschäftes die Vorlage entspr Gutachten, so wurde dies bereits 1980 durch die Pflicht der Gesellschafter zur Erstattung eines „qualifizierten“ Sachgründungsberichts erweitert. Auch hier müssen die wesentlichen Umstände dargetan werden, die der angemessenen Bewertung zugrunde liegen. Ferner sind darüber hinaus die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben. Hierzu sind die jeweiligen Handelsbilanzen regelmäßig vorzulegen. Diese sind auch zu erläutern. Da das Gesetz jedoch nicht ausdrücklich die Vorlage der Bilanzen verlangt, kommen auch andere Formen der Angabe der Jahresergebnisse in Betracht. So sind Geschäftsverlauf, Gewinn und Verlust darzulegen, und zwar in der Weise, die es dem Registergericht oder einem von diesem eingeschalteten Gutachter erlauben, die Angaben der Gesellschafter zu überprüfen.

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      Ohne die Feststellung der Angemessenheit der Bewertung (vgl allerdings § 9c Abs 1 S 2), insb bei noch bestehenden Unklarheiten, darf nicht eingetragen werden. Die Tatsachen für die angemessene Bewertung müssen folglich eindeutig feststehen. Bei Unklarheiten wird der Richter nicht um entspr Auflagen herumkommen (zB wenn der vom Registerrichter beauftragte Gutachter oder auch die IHK ohne Vorlage der Bilanz nicht weiterkommen) und zB eine Einbringungsbilanz oder weitere geeignete Nachweise verlangen.

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      In der Praxis wird wohl zu empfehlen sein, den Sachgründungsbericht im Falle des „Übergangs eines Handelsgeschäftes“ von einem unabhängigen Gutachter (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft etc) erstatten zu lassen, dem sich die Gesellschafter anschließen und den sie sich zu eigen machen. Jeder andere Weg dürfte zu Verzögerungen, Rückfragen und Auflagen führen, da die „Erklärungen“ der Gesellschafter den Registerrichter nicht überzeugen müssen und iÜ auch nicht von seiner Ermittlungspflicht gem § 26 FamFG – früher § 12 FGG entbinden. Der Bericht ist nicht Gegenstand des Gesellschaftsvertrages und bedarf keiner notariellen Form (Baumbach/Hueck § 5 Rn 54: Schriftform; auch Wicke § 5 Rn 18).

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      Der Wert der Gegenstände muss aus der Sicht des Registerrichters im Zeitpunkt der Eintragung (noch) gegeben sein (vgl hierzu BGH NJW 1981, 1373, 1375 = DNotZ 1981, 582 = Rpfleger 1981, 230; zB auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 5 Rn 34, § 9c Rn 6 mwN). Allerdings ist richtig, dass es hinsichtlich der (Differenz-)Haftung der Gesellschafter nach § 9 Abs 1 auf die Anmeldung ankommt (vgl BGH BB 1989, 170 mwN; Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 58 mwN). Keine Bedeutung haben die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Sacheinlagenvereinbarung (Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 58); OLG Jena 19.4.2017 – 2 U 18/15 – freie Verfügung des Geschäftsführers und Hin- und Herzahlen – vgl u § 7 GmbHG.

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      Ggü dem Registerrichter muss der entspr Nachweis gewissermaßen ab Anmeldungszeitpunkt und vor Eintragung geführt sein.

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      Das ist zB auch nicht möglich, wenn der Gesellschaftsvertrag insofern Unsicherheiten oder Unklarheiten aufweist. Das kann der Fall sein, wenn ein bestimmter Bewertungsstichtag im Gesellschaftsvertrag angeführt wird. Bewertungsstichtag, Satzungsfeststellungs-, Anmeldungs- und Eintragungszeitpunkt fallen hier auseinander, so dass sich infolge des zeitlichen Abstands zB auch vom Bewertungsstichtag für die Bewertung Probleme ergeben können. Das gilt auch dann, wenn für den Fall der Überbewertung auf die gesetzliche Folge aus § 9 Abs 1 verwiesen wird. Jedenfalls kann auf diese Weise das gesetzliche Prüfungsrecht des Registerrichters nicht unterlaufen werden (vgl hierzu Baumbach/Hueck § 9c Rn 6; weniger konsequent Lutter/Hommelhoff § 5 Rn 24; weitgehend wie hier Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 58). Unbenommen bleibt es den Gesellschaftern zB entspr schuldrechtliche Ausgleichsvereinbarungen zu treffen (Scholz/Winter/Veil § 5 Rn 58; Hachenburg/Ulmer § 5 Rn 69).

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      Vermögensminderungen/Wertverluste vor Eintragung führen zu Eintragungshindernissen – speziell bei Wirtschaftsgütern mit schwankendem Verkehrswert; zu derartigen Veränderungen kann es in der Zeit zwischen Gesellschafterbeschluss, Anmeldung und Eintragung kommen. Dies gilt insb dann, wenn sich das Eintragungsverfahren infolge von Rückfragen und Auflagen hinzieht; auch hier muss der volle Wert im Zeitpunkt des Entstehens der GmbH gegeben sein (vgl hierzu §§ 9c, 11; BGH NJW 1981, 1373, 1375, wie hier entspr hM Lutter/Hommelhoff § 9c Rn 17 mwN; aA etwa Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 6; Scholz/Winter/Veil § 9c Rn 33 mwN).

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