GmbH-Recht. Harald Bartl

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GmbH-Recht - Harald Bartl Heidelberger Kommentar

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      Nach dem MoMiG soll Gründern eine einfache Möglichkeit zur Verfügung stehen, eine „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ ohne das ansonsten erforderliche Mindeststammkapital von 25 000 EUR (vgl § 5 Abs 1) auch hier immer mit notarieller Beurkundung nach dem „Musterprotokoll“ ohne größeren Aufwand zu gründen (vgl zB Römermann NJW 2010, 905, sowie Miras NJW 2013, 212 (anwaltliche Beratung). Der ursprünglich vorgesehene Verzicht auf die notarielle Beurkundung (einschließlich der an sich gerade auch hier erforderlichen Belehrung/Beratung!) ist nicht Gesetz geworden. Allerdings sind abgesehen von der Hilfe durch das Musterprotokoll Erleichterungen vorgesehen (zB Gründungskosten zwischen ca 150–400 EUR – vgl Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, 27 f, mit einer tabellarischen Auflistung). Das ist zum einen zu begrüßen. Zum anderen ist aber zu fragen, ob sich hier nicht gerade auch für unerfahrene Gründer besondere Gefahren auftun, wie sie sich auch zB bei der Überlassung von rückzahlbaren Krediten im Bereich der Mittelstandsförderung ergeben können. Die Kehrseite der neuen Möglichkeiten dürfte sicherlich auch darin zu sehen sein, dass diese Unternehmensform sich wohl keiner besonderen Kreditwürdigkeit erfreuen dürfte, sondern dass auch hier Sicherheiten etc verlangt werden, die unerfahrene Gründer möglicherweise nicht in dem erforderlichen Maße übersehen können. So erfreulich also die gewisse „Entbürokratisierung“ des Gründungsvorgangs ist, so dürfte es sich für die Gründer nach wie vor dringend empfehlen, sich gleichwohl ausführlich beraten zu lassen. Schon mit Blick auf § 5a Abs 3 (Jahresabschluss, gesetzliche Rücklage etc) sowie die weiteren sich aus § 5a ergebenden Pflichten sollte bei Gründern nicht Eindruck entstehen, dass man im Geschäftsverkehr mit einem „leichteren Leben“ rechnen könne (krit Römermann GmbHR, Sonderheft 10/2008, 16 f). Unbedachte „Schnellschüsse“ könnten im Einzelfall teuer werden. Der Zulauf bei IHK bzw HWK und weiteren Einrichtungen dürfte nicht unerheblich sein. Hier ergeben sich damit zwar Erleichterungen für Gründer, aber auch nicht gering zu schätzende Belehrungs-/Beratungsaufgaben – auch mE durch den beurkundenden, nicht lediglich beglaubigenden Notar (hierzu Katschinski/Rawert ZIP 2008, 1994; auch Heckschen DStR 2007, 1142; ferner Römermann GmbHR, Sonderheft 10/2008, 16, 17). Letztlich dürfte sich auch zeigen, dass eine reine „Mustergründung“ in recht vielen Fällen nicht in Betracht kommen wird, da Änderungen, Abweichungen etc vom Musterprotokoll erforderlich sein werden. Nicht nur deshalb führt die notarielle Beurkundung mit allen Konsequenzen wenigstens zu einer gewissen Sicherheit (vgl Katschinski/Rawert ZIP 2008, 1994; Heckschen DStR 2007, 1142). Der Pferdefuß für die Notare liegt auf der Hand (geringe Gebühren ohne Haftungseinschränkung, vgl § 17 BeurkG, § 19 BNotO). Nach § 4 BeurkG soll der Notar soll die Beurkundung nur ablehnen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insb wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden. Man darf gespannt sein, wie sich dies in der Praxis auswirkt. Der Notar wird sicherlich in den Fällen auch darüber zu belehren haben, ob die UG sich im Einzelfall eignet.

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      Mit Recht wird iÜ daher darauf hingewiesen, dass es in der Praxis in vielen Fällen nicht ratsam ist, eine Gründung mit Musterprotokoll (immerhin auch möglich bei einem Stammkapital von mehreren Millionen – Stammkapital in der Höhe unbegrenzt) ohne entspr Überprüfung durchzuführen. Der Verzicht auf eine einzelfallbezogene Satzungsgestaltung ist in vielen Fällen nicht möglich (keine Befreiung des (Fremd-) Geschäftsführers von den Schranken des § 181 BGB, mehr als drei Personen, bereits ersichtlich Änderung der Personenzahl im Gründungsstadium, Vinkulierungs-, Vorlaufsrechts-, Kündigungs-, Gesellschafterversammlungs- oder Abfindungsregelungen etc) werden die UG und die Gründung mit Musterprotokoll ausschließen (vgl Römermann NJW 2010, 905, sowie Miras NJW 2013, 212, anwaltliche Beratung; ferner schon Katschinski/Rawert ZIP 2008, 1994; Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, 15; Kindler NJW 2008, 3251; auch Römermann GmbHR, Sonderheft 10/2008, 16).

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      Nach § 5a Abs 3 ist in der Bilanz nach den §§ 242, 264 des HGB im aufzustellenden Jahresabschluss eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Hierbei handelt es sich um einen Reservefond zugunsten der Gläubiger. Der/die Gesellschaftergründer können mit Anteilen von 1 EUR starten und die restlichen 24 999 EUR durch künftige Gewinne ansparen, was nur bei wirtschaftlichem Erfolg denkbar ist. Mit Recht wir hierzu bemerkt, dass diese Pflicht zur Bildung der Rücklage ohne Jahresüberschuss ins Leere läuft (Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, 33; Wicke § 5a Rn 9; Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 84 mwN). Die Höhe der Rücklage muss jährlich in Höhe von 25 % des Jahresüberschusses betragen. Eine Obergrenze ist nicht vorgesehen – selbst bei Übersteigen des Betrags von 25 000 EUR – und besteht ohne zeitliche Beschränkung. Erst nach Erhöhung des Stammkapitals auf mindestens 25 000 EUR entfällt die Verpflichtung (§ 5a Abs 5 – hierzu Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, 33; Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 84). Vorher besteht Ausschüttungssperre. Der Gesetzgeber hat von einer Pflicht zur Kapitalerhöhung und zur Umwandlung in eine Voll-GmbH abgesehen; Lediglich ein mittelbarer Druck durch Ausschüttungssperre besteht (hierzu Wicke § 5a Rn 10; auch Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, 33; Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 84, mwN). Der Verlustvortrag aus dem Vorjahr mindert den Jahresüberschuss, der für die Rücklagenbildung maßgeblich ist.

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      Bedauerlich ist, dass die Folgen einer Nichteinstellung der Rücklage nicht ausdrücklich in § 5a geregelt ist. In der Lit wird insofern auf eine analoge Anwendung des AktG zurückgegriffen. So soll der Verstoß gegen § 5a Abs 3 analog § 256 AktG zur Nichtigkeit der Feststellung des Jahresabschlusses führen – sowie als weitere Folge zur Nichtigkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses analog § 253 AktG (vgl BR-Drucks 354/07, 72; ferner Lutter/Hommelhoff § 5a Rn 49; auch zB Miras NJW 2013, 212, anwaltliche Beratung – Rücklagenbildung; ferner schon Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008, 34; Wicke § 5a Rn 12). In diesem Fall sollen rechtswidrige Verwendungen der Rücklage zu Ansprüchen gegen die Gesellschafter nach den §§ 812 f BGB – neben den Ansprüchen aus §§ 30, 31 (§ 812 BGB verdrängend – str) – führen (Lutter/Hommelhoff § 5a Rn 49; Scholz/Westermann § 5a Rn 26; Baumbach/Hueck/Fastrich § 5a Rn 26; ferner Wicke § 5a Rn 12; Wachter GmbHR, Sonderheft 10/2008; Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 84). Daneben kommen Ansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer nach § 43 Abs 2, auch Abs 3 in Betracht (Schadensersatzpflicht) (Lutter/Hommelhoff § 5a Rn 51; auch Scholz/Westermann § 5a Rn 26). Entscheidungen liegen, soweit ersichtlich, nicht vor. Umgehungen durch geschickte Gestaltungen des Gesellschafter-/Geschäftsführervertrags (überhöhte steuerlich zulässig Vergütung) können vorliegen und damit Jahresüberschüsse ausschließen (Baumbach/Hueck/Fastrich § 5a Rn 22: Umgehungsgefahr . . . liegt auf der Hand“; Wicke § 5a Rn 11; Bormann GmbHR 2007, 899; Freitag/Riemenschneider ZIP 2007, 1488). In § 82 ist keine weitere Sanktion vorgesehen.

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