GmbH-Recht. Harald Bartl
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In Betracht kommt zB folgende Gestaltung:
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Geschäftsanteil/Stammeinlage | Einzahlung |
62 500 EUR | 15 625 EUR (ein Viertel) |
112 500 EUR | 28 125 EUR |
25 000 EUR | 6 250 EUR |
(Stammkapital 200 000 EUR) | (Mindesteinzahlungsbetrag 12 500 EUR) |
oder: | |
55 000 EUR | 13 750 EUR (ein Viertel) |
140 000 EUR | 35 000 EUR |
45 000 EUR | 11 250 EUR |
(Stammkapital 240 000 EUR) | (Mindesteinzahlungsbetrag 12 500 EUR) |
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Diese Bsp zeigen, dass die Summe der auf die Geschäftsanteile – Stammeinlagen – erbrachten Geldleistungen immer zumindest 12 500 EUR erreichen muss, soweit es um das Stammkapital unter 50 000 EUR geht. Liegt das Stammkapital über 50 000 EUR, so ist grds maßgeblich, dass mindestens ein Viertel auf jeden Geschäftsanteil eingezahlt werden muss, was rechnerisch den vorgegebenen Rahmen von 12 500 EUR entspr übersteigt. Sacheinlagen sind voll einzubringen, aber bei der Berechnung des Mindesteinzahlungsbetrages zu berücksichtigen (Mindestvermögen 12 500 EUR – vgl hierzu die Beispiele bei Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 5; ferner Wicke § 7 Rn 5; Baumbach/Hueck § 7 Rn 5, 9; Krafka/Kühn Rn 943).
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Beispiel: Stammkapital 25 000 EUR
Geschäftsanteil | Einzahlung |
---|---|
1. Sacheinlage 5 000 EUR | 5 000 EUR – Vollwert |
2. Bareinlage 2 000 EUR – mindestens ein Viertel | 5 000 EUR |
3. Zahlung und Sacheinlagen | 10 000 EUR – nicht 12 500 EUR erreichend |
4. Mindestgesamtbetrag 50 % von 25 000 EUR = 12 500 EUR | |
5. Differenz – Fehlbetrag: 2 500 EUR – „Aufschlag“ auf Geschäftsanteil mit Bareinzahlung | 2 500 EUR – „Aufschlag“ auf Bareinzahlung zum Erreichen des „Mindestgesamtbetrags“ |
6. Gesamtbetrag der Einzahlungen | 12 500 EUR |
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Hier wird der Registerrichter überprüfen, ob die Mindesteinzahlung von 12 500 EUR insgesamt erreicht ist und von den Geschäftsanteilen jeweils mindestens ein Viertel eingezahlt ist – neben der vollen Leistung der Sacheinlage. Mit Blick auf die Versicherung des Geschäftsführers und der Sanktion bei Verletzung wird der Registerrichter lediglich Zwischenverfügungen erlassen, wenn er „erhebliche Zweifel“ an der Richtigkeit der Versicherung hat. Wie in § 8 Abs 2 GmbHG 2 vorgesehen, können in diesem Fall zB Einzahlungsbelege verlangt werden. Mit Recht wird jedoch im RegE 2008 betont, dass die Versicherung des Geschäftsführers „ausreicht und weitere Nachweise (Einzahlungsbelege etc)“ grds nicht erforderlich sind. Das Verlangen weiterer Nachweise erfordert damit grds konkrete Verdachtsmomente hinsichtlich der Unrichtigkeit der Versicherung (Wicke § 7 Rn 12, auf die früher nicht selten anzutreffende Praxis hinweisend, dass Nachweise auch ohne konkreten Anlass verlangt wurden; vgl hierzu auch Krafka/Willer/Kühn Rn 946). IÜ ist neben § 8 Abs 2 und § 8 Abs 3 GmbHG (falsche Versicherung und Sanktion) auch zu beachten (Regelung des Hin- und Herzahlens). Anders liegt dies im Fall der verdeckten Sacheinlage (vgl hierzu – Versicherung des Geschäftsführers unzutr – vgl Wicke § 7 Rn 14; auch hier § 5 Rn 46). Die Anrechnung kann in diesem Fall noch nicht vor Eintragung erfolgen (Bormann/Ulrichs GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 20; Wicke § 7 Rn 14). IÜ ist auf die Begründung des RegE 2008 zu verweisen: „IÜ wäre es auch eine nicht zutreffende Verkürzung, wenn das Gericht regelmäßig einen Einzahlungsbeleg über die Einzahlung auf ein Konto der (künftigen) GmbH als Nachweis verlangen würde. Die Leistung der Einlagen kann nämlich auf verschiedene Weise geschehen, es kommt eine Barzahlung in Betracht, eine Einzahlung auf ein Anderkonto des Notars, ein Bundesbank- bzw LZB-garantierter Scheck (nicht mehr in § 54 Abs 3 AktG als Zahlungsmittel vorgesehen – daher krit Scholz/Veil § 7 Rn 32 mwN), die Einzahlung auf ein Treuhandkonto des Geschäftsführers zugunsten der künftigen GmbH oder die Einzahlung auf ein kreditorisches Privatkonto des Geschäftsführers. Die Einzahlung auf ein Konto der zu gründenden GmbH ist regelmäßig schwierig, weil diese vor der Eintragung noch nicht existiert. Die Praxis behilft sich damit, dass nach der Beurkundung, aber vor Eintragung ein Konto der Vor-GmbH eröffnet wird (nachgewiesene Gutschrift). Das ist weiterhin ein denkbarer Weg, angesichts der dadurch eintretenden erheblichen Verzögerung der Gründung aber nur einer von mehreren.“ Hierzu iÜ Scholz/Veil § 7 Rn 30 zur Zahlung – Einzahlung – „Ausgang“ bei dem Gesellschafter und „Eingang“ im Sondervermögen der GmbH). Die Hingabe von Schecks oder Wechseln reicht nicht aus (Scholz/Veil § 7 Rn 32). Die schwerwiegenden Folgen einer falschen Versicherung des Geschäftsführers werden sich daher nicht bei Anmeldung bzw vor Eintragung, sondern im Rahmen der Problematik des, herausstellen. Anders als bei Sacheinlagen (sowie wesentliche Überbewertung) dürfte sich die Bargründung in Zukunft daher erheblich unkomplizierter darstellen, ohne dass die Kapitalaufbringung gefährdet ist – zur Versicherung bei Kapitalerhöhung BGH NJW 2013, 2428 – Versicherung des Geschäftsführers: sa § 57 II S 1).
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Barzahlung verlangt Zahlung an die Vorgesellschaft (an Vorgründungsgesellschaft genügt nicht – Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 14 mwN). Die Annahme anderer Leistungen statt der „Zahlung“ ist nicht zulässig (zB an einen GmbH-Gläubiger auf Veranlassung der Gesellschaft – richtig Scholz/Veil § 7 Rn 33 und hM; aA Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 16). Zum bisherigen Recht vgl zB zum unzulässigen Hin- und Herzahlen Scholz/Veil § 7 Rn 38 mwN; so schon BGH 15.10.2007 – II ZR 263/06 – keine Tilgungswirkung; bei GmbH & Co KG wird „wirtschaftliche Einheit“ angenommen BGH 10.12.2007 – II ZR 180/06; Bareinzahlungen müssen im Zeitpunkt der Anmeldung dem Geschäftsführer zur Verfügung stehen (Überweisung auf Konto, Aufwahrung in den Geschäftsräumen [Kasse]) hierzu OLG Oldenburg 29.8.2008 – 3 U 37/07; Bormann/Ulrichs GmbHR, Sonderheft 10/2008, S 40; Krafka/Kühn Rn 945; Baumbach/Hueck § 7 Rn 7; ferner die weiteren Entscheidungen: Anforderungen an Bankbestätigung nach, BGH NZG 2008, 304; Bareinlagen können vor Eintragung nicht durch nachträgliche Vereinbarungen in Sacheinlagen umgewandelt werden. Das gilt selbst dann, wenn die „Ersatzsacheinlage“ die Geldeinlage wertmäßig übersteigt