GmbH-Recht. Harald Bartl

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GmbH-Recht - Harald Bartl Heidelberger Kommentar

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bereits kontofähig ist, reicht die Gutschrift auf dem (inländische Bank- oder Postgiro-) Konto der Gesellschaft aus (vgl BGHZ 45, 347; Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 10; Baumbach/Hueck § 7 Rn 5 mwN). Die Nichteinzahlungen oder Umgehungen zeigen sich nicht selten erst nach Jahren: Brandenburg GmbHR 2000, 238 – Zahlung auf Stammeinlage durch Unterbeteiligten bei entspr Objektivierung der Kenntnis von Tilgungsabsicht und Akzeptanz des Tilgungswillens – Eingang der Zahlungen auf einen Stammeinlagenkonto der GmbH – keine Inanspruchnahme, da Tilgung der Stammeinlagenschuld; OLG Schleswig BB 2000, 2014 = GmbHR 2000, 1047 = NZG 2001, 84 – Inanspruchnahme des Gründungsgesellschafters auf Zahlung der Stammeinlage und des Geschäftsführers; OLG Celle GmbHR 2000, 1265 – Erfüllung der Einlageverpflichtung vor Eintragung; LG Dresden GmbHR 2001, 29 mit Komm Steinecke – Voraussetzungen einer verdeckten Sacheinlage – hierzu BGHZ 171, 113 = NGZ 2007, 300 nur, wenn die Einlage unmittelbar oder mittelbar an den Einleger zurückfließt. Die Bestimmung zur Tilgung der Einlageschuld muss eindeutig sein (vgl BGH NJW 2001, 1647 – Voraussetzungen des Nachweises der Einzahlung – erkennbare Zuordnung der Zahlung auf die Einlageschuld durch den Geschäftsführer Voraussetzung; BGH NJW 1998, 195 – Konzessionsverträge als Umgehung der Vorschriften der §§ 5 Abs 4, 19 Abs 5 über die Sacheinlagen). Ein Umgehungstatbestand liegt vor, wenn zwar formell eine Bareinlage geleistet wird, der Einlagebetrag materiell jedoch nur der Vergütung einer Sachleistung dient und im Ergebnis wirtschaftlich der Gesellschaft nicht als Bareinlage zufließt. „Darunter fällt insb die Leistung auf eine Forderung aus der Veräußerung sacheinlagefähiger Gegenstände durch sog „Hin- und Herzahlen“, wobei es gleichgültig ist, ob der bar bezahlte Betrag als Vergütung für die Sachübertragung wieder zurückfließt oder umgekehrt Mittel für die Einzahlung erst durch ein entspr Geschäft mit der Gesellschaft beschafft werden . . .“; BGH GmbHR 2001, 31 – Umwandlung einer ehemaligen Produktionsgenossenschaft in eine GmbH (vgl §§ 17–19 UntG) uneingeschränkte Anwendung der Gründungsvorschriften des GmbHG; OLG Köln ZIP 2001, 1243 = BB 2001, 1423 – schuldbefreiende Wirkung einer Zahlung bereits vor notarieller Beurkundung; OLG Celle NZG 2001, 228 – wahrheitswidrige Erklärung bei Abtretung: volle Einzahlung der Stammeinlagen – Forderungen auf Leistung zur Stammeinlage können abgetreten werden – Revision BGH II ZA 18/00; OLG Celle GmbHR 2000, 240 – Pfändung der Einlageforderung; BGH NJW 1992, 2229 = GmbHR 1992, 522; OLG Celle GmbHR 2000, 1265 – Erfüllung der Einlageverpflichtung vor Eintragung; OLG Düsseldorf GmbHR 2000, 564 = NZG 2000, 690 – keine Befreiung von der Verpflichtung zu Einlagen auf Kapitalerhöhungen durch Zahlungen zwischen dem Antrag auf Eintragung der Kapitalerhöhung und deren Durchführung bei fehlender freier Verfügbarkeit des Geschäftsführers (BGH NJW-RR 1996, 1249) – Revision BGH II ZR 234/99; OLG Köln NZG 2000, 489 – Ein-Personen GmbH-Kapitalerhöhung durch Bareinlagen; BGH NJW 1992, 2229 – Revision BGH II ZR 373/99; OLG Dresden NZG 2000, 487 – Entstehung der Bareinlageverpflichtung mit Beurkundung und Übernahme der neuen Anteile – Revision BGH: II ZR 1/00; OLG Dresden NZG 2000, 150 (LS) – freie Verfügbarkeit bei Alleingesellschafter/Geschäftsführer; OLG Hamm GmbHR 2000, 386 = NZG 2000, 652 – keine Erfüllung der Einlagepflicht durch Zahlungen des Gesellschafters auf Konto der Komplementär-GmbH. Leistungen an Dritte können mit Zustimmung der GmbH bei vollwertigen, liquiden und fälligen Forderungen des Dritten gegen die GmbH zur Erfüllung der Einlageverpflichtung führen (BGH NJW 1986, 989 = ZIP 1986, 161 = GmbHR 1986, 115) – Revision BGH II ZR 345/99; OLG Naumburg NZG 2001, 230 – Zahlung der Einlage auf debitorisches Konto – Revision BGH II ZR 363, 364 und 369/00; OLG Naumburg NZG 2000, 152 – Prozesskostenhilfe abgelehnt – Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens: kein Gesellschafterbeschluss nach bzw Satzung erforderlich – Darlegungs- und Beweislast für die Leistung auf die Stammeinlage: Gesellschafter – keine Erfüllung durch Einbringen von Sacheinlagen (einzelkaufmännisches Unternehmen, Forderungen) bei Geldeinlage (Barzahlung oder Bundesbankscheck zur freien Verfügung); OLG Oldenburg NZG 2000, 316 – keine Befreiung von Bareinlagepflicht durch Sachleistungen – Barüberweisung mit geplanter anschließender Rücküberweisung: „verdeckte Sacheinlage“ – Verletzung der Sachgründungsvorschriften: Unwirksamkeit des schuldrechtlichen Geschäfts, Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts – Ausschluss der Aufrechnung mit bereicherungsrechtlichem Anspruch nach; OLG Schleswig GmbHR 2000, 1045 – GmbH-Vorratsgesellschaft – Einzahlung des Stammkapitals und Darlehensgewährung in Höhe der eingezahlten Beträge – Rückzahlung zwei Monate später = Zahlung auf das Darlehen, nicht auf die Einlage – Aufrechnungsverbot – erneute Zahlung auf das Stammkapital; hierzu Emde GmbHR 2000, 1193 (abl) gegen Bormann/Halczinsky GmbHR 2000, 1022 (zust).

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      Ausreichend soll auch die Einzahlung auf das Konto eines uneigennützigen Treuhänders (zB Notars) sein (Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 11 mwN). Die Einzahlung auf ein Konto der GmbH & Co KG reicht nicht aus (OLG Stuttgart ZIP 1985, 476). Sind Schuldner (Gesellschafter) und kontoführende Bank identisch, so soll Kontogutschrift nicht ausreichen (Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 10; aA Scholz/Veil § 7 Rn 31 mwN).

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      Einzahlungen müssen in Euro erfolgen. Schecks, Wechsel oder Einzahlungen in ausländischen Währungen erfüllen die Voraussetzung der Einzahlung nicht (Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 13; Scholz/Veil § 7 Rn 32; Baumbach/Hueck § 7 Rn 9). Vgl die Einzelfälle unter Rn 20.

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      Freiwillige Leistungen vor Eintragung befreien nur, wenn der volle Wert der Einlage im Zeitpunkt der Anmeldung/Eintragung noch zur Verfügung steht (vgl Baumbach/Hueck/Fastrich § 7 Rn 5a; BGH ZIP 1981, 394, 396 – zu Mehrleistungen bzw Überzahlungen eines Gesellschafters vgl OLG München ZIP, 2007; ferner BGHZ 105, 300, m zust Anm von Joost ZGR 89, 554; auch Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 8 sowie Scholz/Veil § 7 Rn 46 mwN). Zahlungen an die Vorgründungsgesellschaft befreien nicht, sofern sie nicht ungekürzt in das Vermögen der Gründungsgesellschaft einfließen, wofür eine Einzelübertragung von der Vorgründungsgesellschaft erforderlich ist (BGH ZIP 1981, 1328 = WM 1981, 1300). Sämtliche Voreinzahlungen sind folglich nicht ungefährlich – vgl auch die Einzelfälle unter Rn 20.

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      § 7 Abs 3 (früher § 7 Abs 2) hat die Frage ausdrücklich (und seit 1980 unverändert) geregelt, wann die Sacheinlagen zu leisten (zu bewirken) sind: vor Anmeldung (BGHZ 80, 129, 136 = ZIP 1981, 394, 396; hierzu Lutter/Hommelhoff § 7 Rn 17; Baumbach/Hueck/Bayer § 7 Rn 12 f; Scholz/Veil § 7 Rn 42). Auch gilt der Grundsatz, dass die Gesellschaft die volle Verfügung erhält, wobei der Geschäftsführer vor Anmeldung als Organ frei über die Sacheinlagen endgültig verfügen können muss. Sacheinlagen müssen also in jedem Fall vollständig bewirkt worden sein. Maßgeblich ist die jeweilige Leistung (Abtretung von Forderungen, Übereignung von Gegenständen, Übertragung von Rechten etc). Forderungen müssen der Gesellschaft abgetreten sein, weil ansonsten die freie Verfügungsmöglichkeit des Geschäftsführers fehlt. Es versteht sich von selbst, dass die Forderungen vollwertig, liquide und fällig sein müssen (vgl BGH ZIP 1984, 698). Das Eigentum, zB an Kraftfahrzeugen, ist der GmbH iG zu übertragen und durch entspr Vertrag ggf nachzuweisen, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag bereits die entspr Willenserklärungen ergeben. Auch für Sachgesamtheiten gilt nichts Abw. Vgl Einzelfälle in Rn 20.

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