GmbH-Recht. Harald Bartl

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GmbH-Recht - Harald Bartl Heidelberger Kommentar

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rel="nofollow" href="#ulink_99d597da-9c5d-507a-ad06-06e85e2f6b73">§ 9b Verzicht auf Ersatzansprüche

       § 9c Ablehnung der Eintragung

       § 10 Inhalt der Eintragung

       § 11 Rechtszustand vor der Eintragung

       § 12 Bekanntmachungen der Gesellschaft

      Kapitel I GmbH-Gesetz › Abschnitt 1 Errichtung der Gesellschaft

      Kapitel I GmbH-GesetzAbschnitt 1 Errichtung der Gesellschaft › § 1 Zweck; Gründerzahl

      Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.

      Kommentierung

      I.Allgemeines1

      II.Große Reform 2008 – weitere Reformen2

      III.Zulässige Gesellschaftszwecke3 – 13

       1.Zulässige Zwecke3 – 8

       2.Ausdrückliche Zulassung bzw Einschränkungen in einzelnen Gesetzen9 – 13

      IV.Erkenntnisquellen für den verfolgten Zweck14 – 21

       1.Gesetzlich unzulässige Zwecke18 – 20

       2.Sittenwidrige Zwecke21

      V.Folgen des unzulässigen Zwecks22 – 26

      VI.Die „Vorratsgründung“ (Mantelgründung) – „Mantelkauf“27 – 31

      VII.Die Errichtung durch eine oder mehrere Personen32 – 35

      Literatur

      Auswahl: Berkefeld Ungelöste Probleme auf der Rechtsfolgenseite bei der „wirtschaftlichen Neugründung“ von Vorrats- und Mantelgesellschaften, GmbHR 2018, 337; Born Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung, WM 2017, Heft 42 Sonderbeilage 3; Porzelt Ungeklärte Fragen der Gründerhaftung der Gesellschafter einer (Vor-)GmbH, GmbHR 2018, 663; Rothbächer Die (nicht) erforderliche Vorlage der Genehmigungsurkunde bei der GmbH-Gründung, GmbHR 2019, 18 sa Teichmann Die elektronische Gründung von Kapitalgesellschaften, GmbHR 2018, 1.

      1

      Die Vorschrift ist durch die Reform 1980 (Ein-Personen-GmbH) und hinsichtlich der Überschrift 2008 ergänzt worden.

      § 1 lässt zum einen die hier betroffenen Unternehmen als Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu. Ferner erlaubt sie die Gründung zu jedem gesetzlich zugelassenen Zweck. Schließlich ermöglicht die Vorschrift seit 1980 die Gründung der Gesellschaft durch eine Person (vgl zur Bedeutung der GmbH Kornblum Bundesweite Rechtstatsachen zum Unternehmens- und Gesellschaftsrecht (Stand 1.1.2018), GmbHR 2018, 669-680; s hierzu auch Einf Rn 1, ferner Born aaO; Römermann Aktuelles Gesellschaftsrecht rund um die GmbH im Jahre 2017, GmbHR 2017, 1121-1127; Wicke Gründungserleichterungen als zentrales Reformanliegen, GmbHR 2018, 1105-1116.

      2

      Mit dem Gesetz sollte das Gesetz betr die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) grundlegend modernisiert und zugleich dereguliert werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung aus dem RegE der Bundesregierung verwiesen.

      Insb sollte die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Rechtsform „GmbH“ gestärkt werden. Ferner sollte der Missbrauch im Vorfeld der Insolvenz einer GmbH bekämpft werden. Hierzu wurde Folgendes vorgesehen:

Für Gesellschaften mit höchstens drei Gesellschaftern und einem Geschäftsführer wird ein vereinfachtes Gründungsverfahren unter Verwendung eines beurkundungspflichtigen Musterprotokolls vorgesehen.
Die Gründung von Gesellschaften, die ein genehmigungspflichtiges Unternehmen betreiben wollen, wird dadurch erleichtert, dass die erforderliche Genehmigung keine Voraussetzung mehr für die Eintragung in das HR ist.
Das Recht der Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung wird in vielen Punkten vereinfacht. So werden die Rechtsfolgen der „verdeckten Sacheinlage“ erstmals im Gesetz geregelt und

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