GmbH-Recht. Harald Bartl

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GmbH-Recht - Harald Bartl Heidelberger Kommentar

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vollwertig ist. Gesellschafterdarlehen werden im Insolvenzfall stets mit Nachrang versehen. Es gibt daher keine Unterscheidung mehr zwischen kapitalersetzenden und „normalen“ Gesellschafterdarlehen. – Zur Bekämpfung von Missbräuchen durch sog Firmenbestatter, die angeschlagene GmbH durch Abberufung von Geschäftsführern und durch Aufgabe des Geschäftslokals einer ordnungsgemäßen Insolvenz und Liquidation zu entziehen suchen, wird die Zustellung an die GmbH in solchen Fällen erleichtert. Außerdem sind bei Führungslosigkeit und Insolvenzreife der Gesellschaft auch die Gesellschafter verpflichtet, den Insolvenzantrag zu stellen. Schließlich werden die Geschäftsführer zur Erstattung verpflichtet, wenn Zahlungen an Gesellschafter die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführen mussten. – Von der zunächst im Gesetzentwurf (vgl RegE) vorgeschlagenen Absenkung des Mindeststammkapitals von 25 000 EUR auf 10 000 EUR wurde abgesehen. – Statt einer zunächst vorgesehenen vereinfachten Gründung durch einen beurkundungsfreien Mustergesellschaftsvertrag ist nunmehr die Gründung mittels eines beurkundungspflichtigen Musterprotokolls bei gleichzeitiger Änderung der Kostenordnung vorgesehen. – Mit dem neuen § 55a GmbHG, der auf eine Prüfbitte des Bundesrates zurückging, wurde die Möglichkeit einer Kapitalerhöhung in Form des genehmigten Kapitals eingeführt. – Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Regelung der „verdeckten Sacheinlage“ wurde in überarbeiteter Fassung verabschiedet. Die verdeckte Sacheinlage befreit weiterhin nicht von der Einlageverpflichtung, allerdings ist statt der bisherigen Erfüllungs- eine Anrechnungslösung vorgesehen. Danach soll der Wert der verdeckten Sacheinlage nach Eintragung der Gesellschaft in das HR per Gesetz auf die Geldeinlagepflicht des Gesellschafters angerechnet werden. Eine in Kenntnis der Sacheinlage vom Geschäftsführer abgegebene Versicherung nach § 8 GmbHG wäre falsch, das Registergericht kann die Eintragung nach § 9c GmbHG ablehnen. – Die Regelungen in der InsO zum Eigenkapitalersatzrecht (§ 135 InsO) wurden aufgrund der geführten wissenschaftlichen Diskussionen um Regelungen zur eigenkapitalersetzenden Nutzungsüberlassung ergänzt. § 135 Abs 3 InsO sieht nunmehr vor, dass hinsichtlich eines der Gesellschaft vom Gesellschafter zum Gebrauch bzw zur Ausübung überlassenen Gegenstandes der Aussonderungsanspruch im Insolvenzverfahren höchstens für eine Zeit von einem Jahr ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden kann. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens von erheblicher Bedeutung ist. Der Gesellschafter erhält einen im Gesetz näher geregelten Ausgleich hierfür.

      Die weiteren Änderungen wurden in der Einleitung behandelt (Rn 1).

III. Zulässige Gesellschaftszwecke

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      Bei einer GmbH können erwerbswirtschaftliche, sonstige wirtschaftliche sowie auch ideelle Zwecke zulässig sein. Mit Recht wird darauf hingewiesen, dass die GmbH hinsichtlich ihres Zweckes nur sehr geringen Schranken unterliegt (Lutter/Hommelhoff § 1 Rn 4 – zu den Grenzen u Rn 18 f). Die unscharfe Formulierung („Zweck“) lässt darüber streiten, welche Bedeutung in diesem Zusammenhang begriffen wie „Ziel“ und „Gegenstand“ zukommt (Lutter/Hommelhoff § 1 Rn 2; vgl a Scholz/Emmerich § 1 Rn 2a unter Hinw auf Wünsch GesRZ 1982, 155; vgl ferner Zöllner FS 100 Jahre GmbHG, 1992, S 85; iÜ Rowedder/Schmidt-Leithoff § 1 Rn 6 ff). Die entscheidenden Fragen sind ua darin zu sehen, ob es sich um einen „gesetzlich zulässigen (oder unzulässigen) Zweck“ handelt bzw ob die GmbH für eine bestimmte Betätigungsform nicht zugelassen ist (vgl hierzu u Rn 8). Wenn auch mit der GmbH vielfach wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden, so kommen ebenso gemeinnützige Zwecke oder ideelle Zwecke in Betracht (Lutter/Hommelhoff § 2 Rn 9; Baumbach/Hueck/Fastrich § 1 Rn 6 f; zur Abgrenzung von wirtschaftlichem und ideellem Vereinszweck BGH NJW-RR 2018, 1376).

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      Die GmbH kommt als Rechtsform insb auch für freiberufliche Tätigkeiten in Betracht (hierzu BFH ZIP 12, 2497 – Rechtsanwälte (§ 59c f BRAO), Patentanwälte (§§ 52c f PatAnwO), Steuerberater (§ 49 Abs 1 StBerG) Wirtschaftsprüfer (§ 28 Abs 1 WPO); Baumbach/Hueck § 1 Rn 9, mwN; auch Scholz § 1 Rn 14 f) – insofern steht auch die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft zur Verfügung (PartGG v 25.7.1994, BGBl I S 1744). Allerdings können Anwalts-GmbH nur von Rechtsanwälten, nicht also von Patentanwälten oder von Patentanwälten und Rechtsanwälten gegründet werden (so noch BGH NJW 12, 461). Insofern ist aber §§ 52c ff PatAnwO zu beachten, die eine entspr GmbH zulassen. Zur „Partnerschaftsgesellschaft mbB“ Huff/Klein/Wilke PartG mbB: Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung: Entscheidungshilfe für Rechts- und Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, 2016; hierzu noch Beuthien ZRP 12, 127; iÜ keine Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft in Form einer GmbH & Co KG [Handelsgewerbe der KG] BVerfG NJW 12, 993; auch BGH NJW 11, 3036; ferner Tersteegen NZG 10, 651). In Betracht kommen allerdings auch (so) die bereits genannte Patentanwalts-GmbH etc – also die GmbH allein mit Beteiligung der hierzu gehörigen Freiberufler. Zu Zahnärzten, Heilpraktikern Baumbach/Hueck/Fastrich (§ 1 Rn 9 mwN; BGHZ 124, 224; GRUR 1992, 176; auch Scholz/Emmerich § 1 Rn 14b, Rn 14a zu Architekten und Ingenieuren; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1322 – Architekten). Teils werden in Landesgesetzen unzulässige Schranken errichtet (richtig Scholz/Emmerich § 1 Rn 14a – zB Architektengesetze der Länder). Vgl auch u Rn 9 ff. Zulässig ist die GmbH für Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (§ 2 Abs 1 UBGG), Kapitalanlagegesellschaften (6 Abs 1 S 2 InvG) sowie für Bankgeschäfte mit Erlaubnis der BaFin (vgl §§ 2b Abs 1, 32, 43 Abs 1 KWG [Nachweis der Erlaubnis ggü Registergericht] – hierzu Baumbach/Hueck/Fastrich § 1 Rn 14).

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      Erwerbswirtschaftliche Zwecke liegen vor bei Unternehmen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind (BGHZ 33, 324). Diese Unternehmen dürften in der Praxis regelmäßig einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordern. Allerdings spielt dies in diesem Zusammenhang keine entscheidende Rolle (vgl Scholz/Emmerich § 1 Rn 5). Schließlich ist die GmbH gem § 6 Abs 1 HGB immer Kaufmann iSd Handelsrechts (Lutter/Hommelhoff § 1 Rn 6). Grds kommen auch GmbH in Betracht, die kein Handelsunternehmen iSd §§ 1, 2 HGB betreiben, wobei sich freilich aus speziellen Vorschriften Einschränkungen ergeben können (vgl Rn 8). Auch Konzern-GmbH (Kölling NZG 2000, 8; vgl § 18 AktG) sind zulässig (Scholz/Emmerich § 1 Rn 14). Zum Wegfall erforderlicher Genehmigungen su § 8 Abs 1 Nr 6 – die Vorlage von Genehmigungsurkunden etc ist entfallen.

      6

      Unbedenklich ist auch die

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