GmbH-Recht. Harald Bartl

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GmbH-Recht - Harald Bartl Heidelberger Kommentar

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Abkürzung der Verjährungsfrist scheidet aus – zwingende Bestimmung (Scholz/Veil § 9b Rn 19 mwN). Hemmung und Unterbrechung der Verjährungsfrist richten sich nach den §§ 202 ff BGB (Scholz/Veil § 9b Rn 18 zu weiteren Einzelheiten).

      Kapitel I GmbH-GesetzAbschnitt 1 Errichtung der Gesellschaft › § 9c Ablehnung der Eintragung

1.
2.
3.

      Kommentierung

      I.Allgemeines1, 2

      II.Prüfungspflicht des Registergerichts3 – 16

      III.Zurückweisung bei „wesentlicher“ Überbewertung von Sacheinlagen17, 18

      IV.Von der Eintragung nicht erfasste Satzungsbestimmungen – Ablehnung wegen Eintragungshindernissen19 – 21

      Neuere Entscheidungen: BGH 11.4.2011 – II ZB 9/10 – Zurückweisung der Neugründung einer UG durch Abspaltung nach § 123 Abs 2 Nr 2 UmwG; BGH GmbHR 2012, 1066-1070 – nochmalige Zahlung des Einlagebetrags nach fehlgeschlagener Voreinzahlung als verdeckte Sacheinlage; BGH ZIP 2012, 817 – Haftung bei unterbliebener Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung; KG Berlin FGPRAX 2012, 122 – Prüfungspflicht des Registergerichts bei begründetem Zweifel an der Richtigkeit der beurkundeten Erklärung; KG Berlin GmbHR 2012, 1138 – keine Unterbilanzhaftung des Gesellschafters bei Verwendung eines „alten“ GmbH-Mantels vor Abwicklung seines Geschäftsbetriebs; LG Augsburg 28.4.2009 – 2HK T 902/09 – Beibehaltung der festgelegten Nummerierung bei Einreichung einer neuen Gesellschafterliste; LG Freiburg 20.2.2009, 12 T 1/09 – ausreichend für Prüfung bei Einbringen von Gesellschaftsanteilen an einer Gesellschaft als Sacheinlage: Bilanz der Gesellschaft für ein Geschäftsjahr, Gewinn- und Verlustrechnungen für mehrere Jahre und die Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers zum Wert der übernommenen Geschäftsanteile ausgehend von den über 3 Jahre erzielten durchschnittlichen Gewinnen anhand eines so genannten vereinfachten Ertragsverfahrens – begründete Zweifel – wesentliche Überbewertung; OLG Bamberg 2.2.2010 – 6 W 40/09 – Prüfung der vom Urkundsnotar eingereichten geänderten Gesellschafterliste auf formale Anforderungen des § 40 GmbHG – Beibehaltung der ursprünglich vergebenen Nummerierung (wie LG Augsburg NZG 2009, 1032 = Rpfleger 2009, 514 und gegen LG Stendal NotBZ 2009, 422); OLG Düsseldorf GmbHR 2012, 1135 = ZIP 2012, 2011- Unterbilanz- bzw Vorbelastungshaftung auch bei Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung; OLG München GmbHR 2012, 1299 – bei verdeckter Sacheinlage keine Eintragung einer erneuten Leistung zum Zwecke der Heilung im Handelsregister; OLG Nürnberg 18.4.2011, 12 W 631/11 – Erforderlichkeit der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung – Prüfung analog nach § 9c bei Mantelverwendung der mit wirtschaftlicher Neugründung verbundenen Änderungen ua Mindesteinzahlung und entsprechende Anmeldeversicherung unterschiedslos für Ein-Personen-GmbH und Mehr-Personen-GmbH – Prüfung des Mindestvermögens in Höhe des Stammkapitals, Versicherung der Einzahlung und freien Verfügung von einem Viertel, mindestens von 12 500 EUR; OLG Stuttgart ZIP 2011, 1612 – Prüfungspflicht des Registergerichts nur der Mindestleistungen, nicht der Mehrleistungen – fehlende Mehrleistung kein Eintragungshindernis.

      Literatur: Blöse Das reformierte Recht der Gesellschafterleistungen, GmbHR 2018, 1151; Born Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung, WM 2017, Heft 42 Sonderbeilage 3; Heckschen Die GmbH-Gründung 10 Jahre nach MoMiG – Eine Bestandsaufnahme, GmbHR 2018, 1093; Lieder 10 Jahre Kapitalschutz nach dem MoMiG, GmbHR 2018, 1116; Podewils Unterbilanzhaftung bei unterlassener Offenlegung einer wirtschaftlichen Neugründung – zugleich Besprechung des BGH GmbHR 2012, 1175; Porzelt Ungeklärte Fragen der Gründerhaftung der Gesellschafter einer (Vor-)GmbH, GmbHR 2018, 663; Verse Aufsteigende Sicherheiten und Kapitalerhaltung, GmbHR 2018, 113.

      1

      Die Bestimmung wurde durch die Novelle 1980 eingefügt und ferner durch HRefG 1998 (Einfügung des § 9c Abs 2) sowie die GmbH-Reform 2008 (§ 9c Abs 1 S 2) geändert. Die bisherige Praxis der Prüfung ist nunmehr eingeschränkt – allerdings greifen iÜ die Grundsätze des § 26 FamFG ein (vgl auch Reform 1980 RegE BT-Drucks 8/1347, 36). Zur Prüfungspflicht nach früherem Recht vor dem HRefG Groß Rpfleger 1983, 213; Bartl BB 1984, 2154, 2155; Baums Eintragung und Löschung von Gesellschafterbeschlüssen, 1980, S 16 ff). Zweck der aktuellen Norm ist die Verhinderung der Eintragung nicht ordnungsgemäß errichteter bzw angemeldeter GmbH (Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 1; Wicke § 9c Rn 1). Abs 1 S 2 stellt klar, dass das nunmehr nur noch im Fall der nicht unwesentlichen Überbewertung der Sacheinlagen eintritt (Scholz/Veil § 9c Rn 1). Das entspricht der bereits vor 1980 geltenden Praxis. Eine Änderung der materiellen Rechtslage ist ansonsten auch 2008 nicht eingetreten (Lutter/Hommelhoff/Fastrich § 9c Rn 1). Die Bestimmung ist für Umwandlungen und Kapitalerhöhungen sinngemäß anzuwenden (Scholz/Veil § 9c Rn 2). Abs

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