GmbH-Recht. Harald Bartl

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GmbH-Recht - Harald Bartl Heidelberger Kommentar

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da dies dem Beschleunigungsgrundsatz im Eintragungsverfahren widerspräche. „Mängel“ des Gesellschaftsvertrags, die nicht unter Abs 2 fallen, insb Unklarheiten, Widersprüche, Auswirkungen zukünftiger ungewisser Entwicklungen auf die Satzung, Wirtschaftlichkeit, Angemessenheit der Kapitalausstattung, Solvenz der Gründer führen nicht über § 9c zur Zurückweisung der Anmeldung, können aber zB im Zusammenhang mit Versicherungen der Geschäftsführer erheblich werden (vgl Scholz/Veil § 9c Rn 5, 199).

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      Vor der Zurückweisung des Antrags auf Eintragung hat das Gericht bei konkreten Anhaltspunkten oder nachvollziehbaren Zweifeln erforderliche Ermittlungen gem § 26 FamFG zu unternehmen und ggf durch Zwischenverfügung die maßgeblichen Änderungen zu verlangen. Auch Zwischenverfügungen können grds mit der Beschwerde (Erinnerung) angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren Eingriff in Rechte des Antragstellers darstellen (OLG Stuttgart ZIP 2011, 1612; OLG Hamm Rpfleger 1986, 389). Werden die Auflagen des Gerichts nicht fristgemäß erledigt, so tritt die kostenpflichtige Zurückweisung der Anmeldung ein. Zwischenverfügungen und Zurückweisungen gegen Zwischenverfügung und Zurückweisungsbeschluss findet die Beschwerde statt (§§ 58 ff FamFG; beschwerdebefugt ist die Vor-GmbH (vgl § 58 Abs 2 FamFG), so BGHZ 117, 323 (AG); ferner BGHZ 107, 1; iÜ Krafka/Willer/Kühn Rn 166, Zwischenverfügung, 192 f, Ablehnung des Eintragungsantrags 2451 f; Böttcher/Ries Formularpraxis Rn 202 f; Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 3; auch Scholz/Veil § 9c Rn 37 f; die Anmelder bzw Geschäftsführer vgl BayObLG DB 1985, 699 = DNotZ 1985, 112). Ein vertretungsberechtigter Geschäftsführer reicht hierfür aus (str – nicht ausreichend Fleischhauer/Preuß Handelsregisterrecht, III. Rn 209, alle Geschäftsführer; richtig Krafka/Willer/Kühn Rn 2448; Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 2; vgl auch BGHZ 117, 323, AG). IHK und HWK sind nur bei Zurückweisung ihrer eigenen Gegenanträge, nicht jedoch ansonsten beschwerdeberechtigt (Krafka/Willer/Kühn Rn 2462 f; Scholz/Veil § 9c Rn 41 mwN). Auf die Beschwerde kann das Registergericht auch abhelfen (Fleischhauer/Preuß Handelsregisterrecht, III. Rn 213 (vgl § 18 Abs 1, 2 – Schranken beachten). Hinweise und Meinungsäußerungen des Registergerichts sind nicht beschwerdefähig (formlose „Bedenkenmitteilung“ – Gefahr der überflüssigen Verzögerung) – ebenso wenig innerdienstliche Maßnahmen (Anordnung einer Eintragung etc – vgl Fleischhauer/Preuß Handelsregisterrecht, III. Rn 200; Krafka/Willer/Kühn Rn 169).

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      Gegen die Eintragung findet die Beschwerde nicht statt (BGHZ 104, 63; BayObLG DB 1981, 1518; DB 1985, 383; Fleischhauer/Preuß Handelsregisterrecht, III. Rn 200; Krafka/Willer/Kühn Rn 2440, auch zu Meinungsäußerungen, Anfragebeantwortungen oder Äußerungen zu einem Urkundenentwurf; hierzu auch Böttcher/Ries Formularpraxis Rn 202 f; Scholz/Veil § 9c Rn 42 mwN). Die GmbH ist entstanden. Es bleiben hier nur die ansonsten bestehenden Möglichkeiten (Anregung des Amtslöschungsverfahrens nach §§ 397, 399 FamFG, vgl auch § 75 etc; hierzu Krafka/Willer/Kühn Rn 2445; Scholz/Veil § 9c Rn 42; Baumbach/Hueck § 9c Rn 3).

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      Der Registerrichter hat insofern die Unterlagen, die den Wert der Sacheinlage belegen sollen, zu überprüfen (vgl § 9c sowie hier o Rn 5) – allerdings nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine nicht unwesentliche Überbewertung (so Rn 5). Reichen dem Richter die Unterlagen im Ausnahmefall nicht aus, so kann er gem § 26 FamFG weitere nachfordern (vgl hierzu Scholz/Veil § 9c Rn 32). Was der Registerrichter verlangt, richtet sich nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl § 26 FamFG). Insb kann der Richter auch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens verlangen, bei weiteren Zweifeln entspr Fragen durch den Sachverständigen erörtern lassen, oder einen ansonsten im Einzelfall geeigneten Weg beschreiten – jeweils mit dem Ziel, Bedenken und Zweifel auszuräumen. Die Eintragung darf nur erfolgen, wenn kein Anlass zu Zweifeln mehr besteht (Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9c Rn 16).

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      Wird festgestellt, dass die Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind oder berechtigte Zweifel bestehen, so ist die Eintragung zurückzuweisen (Baumbach/Hueck/Bayer § 9c Rn 9; BGH NJW 1981, 1373, 1375 = DNotZ 1981, 528 = Rpfleger 1981, 230; Bartl BB 1984, 2154, 2157; zutr auf den Zeitpunkt der Anmeldung abstellend Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c aaO; Scholz/Veil § 9c Rn 33 – ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Eintragung abstellend, wenn die Ursachen bereits im Zeitpunkt der Anmeldung vorlagen Scholz/Veil § 9c Rn 33 mwN).

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      In Einzelfällen ergibt die Prüfung, dass die eine Satzungsbestimmung nichtig ist. Der normale Weg besteht darin, die Satzung zu ändern. In der Praxis werden derartige Satzungsbestimmungen teils aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis „von der Eintragung ausgenommen“, was im HR (B Spalte 6) eingetragen und bekannt gemacht wird – seltene Fälle (vgl OLG Köln ZIP 1981, 736), ua im Hinblick auf die nunmehr erheblich eingeschränkte Prüfungspflicht. Ferner bestehen insofern Bedenken, weil es nicht Aufgabe des Registergerichts sein kann, eine Satzungsänderung auf diesem Wege durchzuführen. Das ist Sache der Gesellschafter. IÜ sind die Fälle, in denen das Registergericht die Eintragung zurückweisen kann, in § 9c Abs 2 enthalten, nämlich

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Inhalt nach § 3 Abs 1 Nr 1 (Firma, Sitz, Gegenstand, Stammkapital, Nennbeträge der Geschäftsanteile – vgl hierzu Scholz/Veil § 9c Rn 16; auch Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9c Rn 5 – abschließender Katalog des § 9c Abs 2; auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 5)
ausschließlich oder überwiegend dem Gläubigerschutz oder sonst dem öffentlichen Interesse dienende Vorschriften – Gläubigerschutzbestimmungen sind §§ 5, 9, 9a, 9b, 16 Abs 2, 18 Abs 2, 19, 22, 24, 30 ff (vgl Scholz/Veil § 9c Rn 21; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9c Rn 9; auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 5 – jeweils mwN; Vorschriften, die dem öffentlichen Interesse dienen, sind ua Strafvorschriften, § 1 GWB (Kartelle in Form der GmbH), Rechnungslegung nach §§

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