GmbH-Recht. Harald Bartl
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(Vgl iÜ § 43 HRV)
1. Vertretungsbefugnis
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Unproblematisch sind regelmäßig die Eintragungen in Spalte 1–5.
Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer: Hinsichtlich der Eintragung der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer bestand Streit, wie einzutragen ist. In Betracht kam zum einen die Eintragung der abstrakten Vertretungsbefugnis, gewissermaßen die Wiederholung des Satzungs- bzw des Gesetzestextes. Zum anderen war die Eintragung der konkreten Vertretungsbefugnis des jeweils betroffenen Geschäftsführers denkbar.
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Ausgangspunkt für die Beurteilung dieser Frage ist die Einfügung der §§ 8 Abs 3, 10 Abs 1 S 2 aF durch das Gesetz zur Durchführung der Ersten Richtlinie des Rates der EG zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts v 15.8.1969 (BGBl I S 1146). Danach sollen alle „einschlägigen Angaben“ hinsichtlich der Vertretungsbefugnis für jedermann ohne Schwierigkeiten dem HR zu entnehmen sein (BayObLG BB 1997, 1327 – auch bei Geltung der gesetzlichen Vertretung; ausführlich Krafka/Willer/Kühn Rn 983 – abstrakte und besondere Vertretungsbefugnis; zum Eintragungsinhalt 990 f; Fleischhauer/Preuß Handelsregisterrecht, 394, Rn 10; Wicke § 10 Rn 2; Baumbach/Hueck/Fastrich § 10 Rn 2; ferner Lutter/Hommelhoff/Bayer § 10 Rn 6 mwN der Eintragungspraktiken; vgl ferner EuGH BB 1974, 1500; BGH BB 1974, 808; iÜ Hachenburg/Ulmer § 10 Rn 29, auch Rn 28; Scholz/Veil § 10 Rn 11, 12; OLG Frankfurt ZIP 1983, 182, 183 = Rpfleger 1983, 114). Aus dem HR selbst muss die Vertretungsbefugnis unmittelbar ersichtlich sein (Bsp für Eintragungen Krafka/Kühn Rn 990 f, zu unzulässigen Anmeldungen und Eintragungen Rn 993; auch Fleischhauer/Preuß Handelsregisterrecht, 394, Rn 10).
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Die Vertretungsbefugnis ist auch dann einzutragen, wenn sie von der gesetzlichen Regelung des § 35 Abs 2 S 2 abweicht, also immer (Scholz/Veil § 10 Rn 11). Einzutragen ist die generelle Regelung der Vertretungsbefugnis, nicht also die konkrete Vertretungsregelung für einen Geschäftsführer (Scholz/Veil § 10 Rn 12; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 10 Rn 6, jeweils mwN; auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 10 Rn 2). Der Begriff „Alleinvertretungsmacht“ statt Einzelvertretungsbefugnis wird als irreführend beanstandet (zuletzt OLG Naumburg GmbHR 1994, 119; hierzu auch Scholz/Veil § 10 Rn 12).
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Nur dann, wenn für einen Geschäftsführer Besonderheiten gelten, ist die konkrete Vertretungsbefugnis einzutragen (Scholz/Veil § 10 Rn 12; Lutter/Hommelhoff § 10 Rn 3; BGHZ 87, 59; BayObLG BB 1974, 291).
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Die in der Vorauflage vertretene Ansicht wird aufgegeben („konkrete Eintragung“ immer, so zB Kanzleiter Rpfleger 1984, 1 f). Im Prinzip kommen damit folgende Möglichkeiten in Betracht (vgl hierzu auch die Vorschläge in Krafka/Willer/Kühn Rn 987 mwN):
a) Fehlende Satzungsbestimmung
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Die Satzung sieht nichts vor. Es gilt § 35 Abs 1. Einzutragen ist:
„Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Geschäftsführer vertreten gemeinsam mit allen anderen Geschäftsführern. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er allein.“
b) Satzungsbestimmung
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Durch Gesellschaftsvertrag oder einen mit der Satzung im Einklang stehenden Beschluss wird festgelegt, dass ein Geschäftsführer Alleinvertretungsrecht hat (vgl § 6 Rn 7; auch § 35 Rn 5), so ist einzutragen:
„Der Geschäftsführer Wulf Leichthammer hat Alleinvertretungsrecht.“
Oder bei sog unechter Gesamtvertretung (erforderlich mindestens zwei oder mehr Vertretungsberechtigte, weil die Vertretungsbefugnis des einzigen Geschäftsführers nicht an einen Prokuristen gebunden werden kann):
„Der Geschäftsführer Gerd Schlegel vertritt gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder zusammen mit einem Prokuristen. Ist nur ein Geschäftsführer vorhanden, so vertritt er allein.“
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In Entscheidungen ist es mit Recht abgelehnt worden, in das Handelsregister die Möglichkeiten der Vertretungsbefugnis mehrerer Geschäftsführer bei Fassung entsprechender Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einzutragen (BayObLG DB 1985, 383; OLG Karlsruhe BB 1984, 238; OLG Frankfurt DB 1984, 42 = BB 1984, 238).
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