GmbH-Recht. Harald Bartl

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GmbH-Recht - Harald Bartl Heidelberger Kommentar

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§ 9c Rn 22; auch Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9c Rn 21, 22 – nach hier vertretener Ansicht auch sittenwidriger Gegenstand der Satzung – hierzu o § 3 Rn 9). – Gesamtnichtigkeit des Gesellschaftsvertrags (vgl § 139 BGB) – anders als das Fehlen oder die Nichtigkeit einer einzelnen Satzungsbestimmung nach § 9c Abs 2 Nr 1 führt § 9c Abs 2 Nr 3 die Gesamtnichtigkeit des Gesellschaftsvertrags als Eintragungshindernis an. Insofern kommen vor allem die Fälle in Betracht, in denen die Satzung keine Bestimmung enthält, dass der Gesellschaftsvertrag bei Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen nicht unwirksam ist (vgl hierzu Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9c Rn 9; auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 5; ferner Scholz/Veil § 9c Rn 23 – jeweils mwN).

      21

      Mängel des Gesellschaftsvertrags, die nicht unter § 9c Abs 2 fallen, sind nicht Gegenstand der Prüfung durch das Registergericht (Prüfung durch Notar – vgl Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 6; auch Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9c Rn 12, krit Rn 13; s iÜ OLG München GmbHR 2010, 870 – unzulässige Einziehungsklausel ohne Auswirkungen auf den Gläubigerschutz; wie hier Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 6 m weiteren Beispielen).

      Kapitel I GmbH-GesetzAbschnitt 1 Errichtung der Gesellschaft › § 10 Inhalt der Eintragung

      (1) Bei der Eintragung in das Handelsregister sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, eine inländische Geschäftsanschrift, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Stammkapitals, der Tag des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags und die Personen der Geschäftsführer anzugeben. Ferner ist einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben.

      Kommentierung

      I.Allgemeines1 – 4

      II.Eintragung in das Handelsregister5 – 10

      III.Notwendige Eintragungen11 – 25

       1.Vertretungsbefugnis12 – 23

       a)Fehlende Satzungsbestimmung17

       b)Satzungsbestimmung18 – 23

       2.Dauer der Gesellschaft24, 25

      IV.Bekanntmachung26 – 31

      V.Kosten der Eintragung32

      1

      Vgl hierzu Teichmann Die elektronische Gründung von Kapitalgesellschaften, GmbHR 2018, 1–15: § 10 ist von der Reform 2008 in Abs 1 (inländische Geschäftsanschrift) und in Abs 2 S 2 (Empfangsberechtigung) geändert. Ab dem 1.7.2007 wird das HR ausschließlich elektronisch geführt (EHUG). Wegen der Einzelheiten ist die HRV maßgeblich. Der Inhalt der Eintragungen wird in § 43 HRV behandelt.

      Das Register Abteilung B ua für die GmbH ist wie folgt konzipiert:

      Handelsregister des Amtsgerichts Abteilung B Nummer der Firma: HR B

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1 Nummer der Eintragung a) Firma b) Sitz, Niederlassung, inländische Geschäftsanschrift, empfangsberechtigte Person Zweigniederlassungen c) Gegenstand des Unternehmens Grund- oder Stammkapital Prokura a) Allgemeine Vertretung b) Vorstand, Leitungsorgan, geschäftsführende Direktoren, persönlich haftende Gesellschafter, Geschäftsführer, Vertretungsberechtigte und besondere Vertretungsbefugnis a) Rechtsform, Beginn, Satzung oder Gesellschaftsvertrag b) Sonstige Rechtsverhältnisse a) Tag der Eintragung b) Bemerkungen
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