GmbH-Recht. Harald Bartl

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GmbH-Recht - Harald Bartl Heidelberger Kommentar

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2 wurde durch das HRefG (Art 10) mit Wirkung v 1.7.1998 eingefügt. Vgl Holzer WIB 1997, 290; Priester DNotZ 1998, 691; weitere Lit bei Scholz/Veil § 9c vor Rn 1. Ob die eingeschränkte Prüfungspflicht des Registergerichts Vorteile bringt, darf nach wie vor bezweifelt werden. Gerade im Zusammenhang mit der Prüfungsbeschränkung auf unwesentliche Überbewertungen von Sacheinlagen ist dies fraglich. Prüfungsfehler etc stellen sich bekanntlich erst später vor allem in der Insolvenz heraus. So sehr das Interesse an einer schnellen Eintragung begründet ist, so sehr ist auch das Interesse der Gläubiger an einer wertvollen Sacheinlage zu beachten. Andererseits soll die Vorschrift des § 9c Abs 1 die Eintragung wegen einer unwesentlichen Überbewertung nicht verhindern. Grundlose weitere Ermittlungen scheiden aus (Scholz/Veil § 9c Rn 34; auch Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9c Rn 3; auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 2; vgl zur formellen und materiellen Prüfung auch Krafka/Willer/Kühn Rn 153 f). Zu beachten sind ferner Schranken des § 9c Abs 2, die die materielle Kontrolle des Gesellschaftsvertrags und die Zurückweisung der Eintragung betreffen.

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      Die Vorlage von Genehmigungen ist entspr der Streichung des § 8 Abs 1 Nr 6 entfallen (s dort).

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      Allgemeines: Die Prüfungspflicht erstreckt sich auf Form und Inhalt der Anmeldungsunterlagen („ordnungsgemäße Errichtung und Anmeldung“). Die Ordnungsmäßigkeit der „Errichtung“ (Form und Inhalt des Gesellschaftsvertrags, Beachtung der für die Gründung maßgeblichen Bestimmungen etc) sowie der „Anmeldung“ (Vollständigkeit, formelle und materielle Richtigkeit etc) – vgl hierzu Scholz/Veil § 9c Rn 5 f; auch Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9c Rn 3; Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 2; BGHZ 113, 352; zur Ablehnung der Eintragung einer UG-Neugründung UG durch Abspaltung nach § 9c BGH 11.4.2011 – II ZB 9/10 – keine „ordnungsgemäße“ Errichtung). Die Prüfung bezieht sich auf alle formellen und materiellen gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen, den Inhalt und die Vollständigkeit der Anmeldung und sämtliche eingereichte Unterlagen, ua der Versicherung des Geschäftsführers – Scholz/Veil § 9c Rn 5 f; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9c Rn 3 f; Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 2; Wicke § 9c Rn 3; Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 23; auch Krafka/Willer/Kühn Rn 975 f, auch Rn 155 f). Bei beanstandungsfreier Errichtung und Anmeldung haben die Betroffenen Anspruch auf Eintragung (Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 2; auch Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9c Rn 3). Grds unumstritten sind das Prüfungsrecht und -pflicht. Strittig ist vor allem die Reichweite der materiellen Prüfungspflicht bzw die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Registerrichter weitere Schritte zu unternehmen hat bzw kann – vgl § 26 FamFG. Insofern finden sich allenthalben generelle Ausführungen und Generalklauseln, aber richtigerweise auch der Hinw auf die Umstände des Einzelfalls und insb auf „begründete Zweifel“ (zB Scholz/Veil § 9c Rn 13; ähnlich Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 2). In § 8 Abs 2 S 1 ist hinsichtlich der Versicherung des Geschäftsführers hinsichtlich erbrachten Leistungen von „erheblichen Zweifeln“ an der Richtigkeit der Versicherung die Rede (darauf weist Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9c Rn 3 Fn 5 mit Recht hin). IÜ werden „begründete Zweifel“ verlangt, wenn der Registerrichter bei Unvollständigkeit der Anmeldung oder behebbaren Eintragungshindernissen für die Beseitigung eine angemessene Frist zu setzen, bevor die Anmeldung zurückgewiesen wird (hierzu etwa Bumiller/Harders/Schwamb § 382 Rn 14 f; auch etwa OLG Stuttgart ZIP 2011, 1612 – Prüfungspflicht des Registergerichts nur der Mindestleistungen, nicht der Mehrleistungen – fehlende Mehrleistung kein Eintragungshindernis). Ohne entsprechende Zweifel sind weitere Ermittlungen, Auflagen, Zwischenverfügungen etc nicht zulässig. Richtigerweise sind daher Schritte nach § 26 FamFG dann zulässig, wenn eine nachvollziehbare, sachliche Begründung anzutreffen ist, die zudem Gegenstand der Beschwerde und damit nachprüfbar ist (vgl §§ 58 ff FamFG). Maßgeblich ist der jeweilige Einzelfall. Kein Gegenstand der Prüfung sind Zweckmäßigkeitsfragen, ungeschickte sprachliche Formulierungen oder fehlende sprachliche Klarheit (sofern nicht für Außenstehende irreführend etc – vgl Scholz/Veil § 9c Rn 10, 11 mwN). Der Richter hat folglich nur bei begründeten Zweifeln Anlass zu weiteren Ermittlungen – im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens (vgl Krafka/Willer/Kühn Rn 145 f, allg zur Amtsermittlung, zur GmbH Rn 975 f; Scholz/Veil § 9 Rn 7 mwN). Vermutungen reichen nicht aus (Krafka/Willer/Kühn Rn 923 zur Geschäftsführerbestellung; auch Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 2). Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Eintragung bei ordnungsgemäßer Errichtung und beanstandsloser Anmeldung. Durch überflüssige Prüfungen ohne Anhaltspunkte darf dieser Anspruch insb nach dem nunmehr intensivst verfolgten Ziel der Vorschrift – Beschleunigung – nicht eingeschränkt werden (RegE aaO; iÜ auch § 9c Abs 2 – hierzu auch Gehrlein/Witt/Volmer 1. Kap Rn 23; Krafka/Willer/Kühn Rn 976; Wicke §§ 9c Rn 1; Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 2; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 9c Rn 2; vgl OLG Frankfurt DB 1992, 1282 = BB 1992, 1160; auch BGHZ 113, 335; BayObLG BB 1995, 117 – Grundstücke und Sachverständigengutachten – vgl § 8 I Nr 5).

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      Prüfungspflicht im Einzelnen: Geprüft werden formelle und materielle Eintragungsvoraussetzungen unter Beachtung der Schranken des Abs 1 und Abs 2. Eine Prüfung der Zweckmäßigkeit etc findet nicht statt (so Rn 4; auch zB Wicke § 9c Rn 3). Die Prüfungspflicht betrifft mithin alle formellen und materiellen (hier va die Anmeldung mit den Versicherungen und Anlagen – Vollständigkeit, Form, inländische Geschäftsanschrift, Vertretungsbefugnis etc – vgl §§ 12 HGB, 8), Eintragungsvoraussetzungen (Zuständigkeit, Einreichung in elektronischer Form (vgl EHUG), Errichtung, Vollständigkeit, Rechtzeitigkeit der Einreichung nachgeforderter Unterlagen, wesentliche Überbewertungen, Wirksamkeit der Satzungsbestimmungen im Rahmen des Abs 2, Firmierung, Ausschluss bestimmter Personen von der Geschäftsführung, Versicherungen, Sicherheitsleistungen (nicht mehr bei der Einpersonen-GmbH – vgl den Wegfall des § 7 Abs 2 S 2 aF – etc; zur früheren Rechtslage 5. Aufl; iÜ zB Baumbach/Hueck/Fastrich § 9c Rn 4 f; ferner Wicke § 9c Rn 3–6 mwN). Insofern sind zahlreiche Entscheidungen ergangen (vgl zB BGH 11.4.2011 – II ZB 9/10 – Zurückweisung der Neugründung einer UG durch Abspaltung nach § 123 Abs 2 Nr 2 UmwG; KG Berlin FGPRAX 2012, 122 – Prüfungspflicht des Registergerichts bei begründetem Zweifel an der Richtigkeit der beurkundeten Erklärung; LG Freiburg 20.2.2009, 12 T 1/09 – ausreichend für Prüfung bei Einbringen von Gesellschaftsanteilen an einer Gesellschaft als Sacheinlage: Bilanz der Gesellschaft für ein Geschäftsjahr, Gewinn- und Verlustrechnungen für mehrere Jahre und die Stellungnahme eines Wirtschaftsprüfers zum Wert der übernommenen Geschäftsanteile ausgehend von den über 3 Jahre erzielten durchschnittlichen Gewinnen anhand eines sog vereinfachten Ertragsverfahrens – begründete Zweifel – wesentliche Überbewertung; OLG Bamberg 2.2.2010 – 6 W 40/09 – Prüfung der vom Urkundsnotar eingereichten geänderten Gesellschafterliste auf formale Anforderungen des § 40 GmbHG – Beibehaltung der ursprünglich vergebenen Nummerierung (wie LG Augsburg NZG 2009, 1032 = Rpfleger 2009, 514 und gegen LG

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