GmbH-Recht. Harald Bartl

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GmbH-Recht - Harald Bartl Heidelberger Kommentar

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      Denn es handelt es sich um ein Kündigungsrecht, das erst nach diesem Zeitpunkt ausgeübt werden kann, mithin die Gesellschaft also mindestens bis zu dem genannten Zeitpunkt „dauert“ (hierzu OLG Stuttgart Rpfleger 1980, 388; BayObLG BB 1975, 249; auch OLG Hamm GmbHR 1971, 57). Wichtig ist die Dauer im Hinblick auf § 60 Abs 1 Ziff I (Auflösung nach Zeitablauf).

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      Die Formulierung „Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Dauer geschlossen.“ ist überflüssig; denn dies gilt für die GmbH ohnehin, wenn nicht der Ausnahmefall einer Befristung vorliegt. Den „Normalfall“ trägt man nicht ein (zutr im Ergebnis Scholz/Veil § 10 Rn 14 mwN).

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      Eintragungen in das HR sind gem § 10 HGB zu veröffentlichen. Die Vorschrift ist durch das EHUG neu gefasst (vgl Baumbach/Hopt/Fastrich § 10 Rn 1). Der frühere § 10 Abs 3 ist entfallen – es erfolgt die Bekanntmachung nach § 10 HGB im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.handelsregister.de). Die Vorschriften der HRV 2008 (§§ 7 ff; § 8a Abs 2, §§ 47 ff HRV) sind zu beachten. Bis 31.12.2008 konnten zusätzlich zur elektronischen Bekanntmachung auch Bekanntmachungen in der bisherigen Weise (Tageszeitung etc) vorgenommen werden (Baumbach/Hopt/Fastrich aaO). Für die Bekanntmachungen im elektronischen HR ist ein Muster in der HRV (Anlage 3 zu § 33 Abs 3) vorgesehen, das nach § 33 Abs 3 „tunlichst“ genutzt werden soll. Nach § 33 Abs 1 HRV sollen die öffentlichen Bekanntmachungen „knapp gefasst und leicht verständlich sein.“ Mängel der Eintragung bzw der Bekanntmachung hindern die Wirkung der Eintragung nicht (vgl Lutter/Hommelhoff/Bayer § 10 Rn 10 – ggf Berichtigung nach § 17 HRV; auch Wicke § 10 Rn 2; OLG Köln NJW-RR 1996, 1382). Die Bekanntmachungen des Gerichts müssen unverzüglich (vgl § 121 BGB) erfolgen (§ 32 HRV). Wegen der Formulierung der Veröffentlichung im Falle des § 5 Abs 4 S 1 vgl Kap VIII Muster.

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      Die Eintragung wird nach § 8a Abs 1 HGB wirksam, sobald sie in den für die Eintragung bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann (hierzu Baumbach/Hopt § 8a Rn 2).

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      Für die Unterrichtung der Öffentlichkeit werden ferner die nach § 5 Abs 4 S 1 (Bestandteil der Anmeldung vgl § 8 Abs 1 Nr 4) getroffenen „Festsetzungen“ erfasst. Damit soll für die Publizität der wirtschaftlichen Verhältnisse gesorgt werden (vgl Scholz/Veil § 10 Rn 29).

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      Keine Eintragung der Aufsichtsratsmitglieder: Sind Mitglieder des Aufsichtsrats bereits vor der Eintragung der Gesellschaft bestellt worden, so erfolgt die Veröffentlichung ebenfalls durch das Registergericht (Anmeldung §§ 52 Abs 2 S 1 , 37 Abs 4 Nr 3a AktG entspr; iÜ Anmeldung nach § 8 – keine Eintragung).

      Auszug aus § 37 AktG: „§ 37 Inhalt der Anmeldung (1) In der Anmeldung ist zu erklären, . . . (2) In der Anmeldung haben die Vorstandsmitglieder zu versichern, . . . (3) In der Anmeldung . . . (4) Der Anmeldung sind beizufügen 1. . . . 2. . . . 3. . . . 3a. eine Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort der Mitglieder ersichtlich ist; 4. . . . 5. . . . (5) . . .“ – die Liste der Aufsichtsratsmitglieder ist bei Bestellung, Wechsel etc zum Handelsregister einzureichen (hierzu Lutter/Hommelhoff/Bayer § 10 Rn 11; auch Scholz/Veil § 10 Rn 29; vgl hierzu auch § 52; Wicke § 52 Rn 13).

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      Ohne Eintragung ist die Bekanntmachung für die GmbH ohne Bedeutung; eine solche Bekanntmachung fehlerhaft und muss nach Eintragung wiederholt werden. Fehlerhafte Veröffentlichungen müssen korrigiert werden (vgl allerdings § 17 Abs 1, 2, 3 HRV: nicht bei unwesentlichen Berichtigungen – § 17 Abs 2 S 2 HRV). Zur Problematik des § 15 Abs 3 HGB (Wirkungen der unrichtigen Bekanntmachung) vgl Scholz/Veil § 10 Rn 31 mwN. Eine Obliegenheit der Gesellschaft zur Überprüfung von Eintragung und Bekanntmachung ist zu bejahen. In Betracht kommen bei falscher Eintragung bzw unrichtiger Bekanntmachung auch Amtshaftungsansprüche (vgl Baumbach/Hopt § 10 Rn 1; 15 Rn 23; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 10 Rn 13 mwN; auch Scholz/Veil § 10 Rn 34; zu § 15 HGB iÜ Baumbach/Hopt § 15 Rn 1 ff; zB auch Hoffmann JA 1980, 264.

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      Gem § 37 HRV (s Anh 10) ist die Bekanntmachung unverzüglich zu veranlassen. Antragsteller und sonstige Beteiligte erhalten Nachricht (vgl § 383 Abs 1 FamFG). Nach § 37 HRV erhalten IHK, HWK und Finanzamt Nachricht.

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      Die Kosten der Eintragung richten sich nach der am 1.12.2004 in Kraft getretenen HRegGebV (BGBl I 2004, 2562; hierzu Fleischhauer/Preuß Handelsregisterrecht, 126 Rn 222; ausführlich Krafka/Willer/Kühn Rn 482 ff; Ermächtigungsgrundlage §§ 79, 79a KostO; detailliertes Gebührenverzeichnis; hierzu auch im Zusammenhang mit der Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) Wachter GmbHR 2008, SH 10/2008, 15).

      Kapitel I GmbH-GesetzAbschnitt 1 Errichtung der Gesellschaft › § 11 Rechtszustand vor der Eintragung

      (1) Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht.

      Kommentierung

      I.Reform 1980 und Stand der Dinge1 – 5

      II.Das Nichtbestehen der GmbH „als solcher“ vor Eintragung – Vorgründungsgesellschaft – Vor-GmbH – GmbH6 – 25

       1.Rechtszustand vor Eintragung6 – 12

       2.Einzelheiten13 – 25

      

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