Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1. Reinhart Maurach

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Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1 - Reinhart Maurach C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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      Anmerkungen

       [1]

      Allg. Teil des Strafrechts 1951, 57.

       [2]

      Schroeder FS Welzel 860.

       [3]

      Nach Jakobs in: Bernsmann/Ulsenheimer (Hrsg.), Bochumer Beiträge zu akt. Strafrechtsthemen, 2002, 63 ff. sind die Delikte gegen die Person keine Rechtsguts-, sondern Rechtsverletzungen (mit Folgen für die Auslegung der Nötigung, der Täuschung und der Vermögensdelikte).

       [4]

      Eingehend Schroeder FS Welzel 864 f.

       [5]

      Vgl. Klein, Grundsätze des gemeinen dtsch. und preuß. peinlichen Rechts, 1796, §§ 481 ff.

       [6]

      5. Aufl. 386, Nachtrag I 30.

       [7]

      Näher Schroeder Staatsschutz 309.

       [8]

      Wessels/Hettinger/Engländer, Wessels/Hillenkamp; Rengier; Küpper/Mitsch; Hohmann/Sander; Kindhäuser/Eisele.

       [9]

      Grotesk allerdings das Lehrbuch von Küpper/Mitsch, bei dem der Teil 1 (Delikte gegen Rechtsgüter der Person und der Gemeinschaft) 208 S. umfasst, der Teil 2 (Vermögensdelikte) dagegen zwei Teilbände mit zusammen 1114 S. Systematisch unglücklich auch, dass bei Rengier die Vermögensdelikte den Teil I bilden.

      1. Abschnitt Straftaten gegen Persönlichkeitswerte

1. Abschnitt Straftaten gegen Persönlichkeitswerte

      1. Abschnitt Straftaten gegen Persönlichkeitswerte › 1. Kapitel Straftaten gegen das Leben

      Schrifttum:

      Gropp, Der Grundsatz des absoluten Lebensschutzes und die fragmentarische Natur des Strafrechts, Brauneck-Ehr., 1999, 285; Ingelfinger, Grundlagen und Grenzbereiche des Tötungsverbots, 2004; Laber, Der Schutz des Lebens im Strafrecht, 1997.

      1

      Das StGB bezeichnet den Inhalt des 16. Abschnittes des Besonderen Teils mit den §§ 211–222 als „Straftaten gegen das Leben“. Angesichts der Pönalisierung der grundlosen Tötung von Wirbeltieren im Tierschutzgesetz von 1972 (s. Tlbd. 2 § 59 IV) müsste die Überschrift genau „Straftaten gegen das menschliche Leben“ lauten. Der Begriff des menschlichen Lebens ist weit gespannt, der ihm gewährte Schutz umfassend: die §§ 211–216 behandeln die vorsätzlichen Straftaten gegen das Leben (u. § 2); § 217 erfasst mit der Förderung der Selbsttötung eine Lebensgefährdung (s.u. Rn. 23). § 221 umreißt als „Aussetzung“ einen Teil der vorsätzlichen Lebensgefährdungen (u. § 4 II); § 222 endlich bildet den Tatbestand der fahrlässigen Tötung (u. § 3).

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      Im Übrigen beschränkt sich das StGB im 16. Abschnitt entsprechend der traditionellen Einteilung auf den Schutz des Lebens als solchen. Außerhalb des Abschnittes und damit auch unserer Darstellung bleiben die Tatgruppen, in denen die Lebensvernichtung nur Anknüpfungsmoment mit qualifizierender Wirkung für solche Straftaten darstellt, die sich primär gegen andere Güter wenden, wie z.B. Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178), Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227), Freiheitsberaubung mit Todesfolge (§ 239 Abs. 4), Raub mit Todesfolge (§ 251), ferner die allgemeinen Gefährdungstatbestände, die zwar vornehmlich ebenfalls das Leben, daneben aber auch andere Rechtsgüter schützen (Tlbd. 2, §§ 51 ff.).

      Überblick über die Versuche zur kriminologischen Systematisierung der Tötungsdelikte und umfangreiches statistisches Material bei Dotzauer/Jarosch: Tötungsdelikte, 1971.

      Anmerkungen

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