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Allerdings ist in Extremfällen eine Rechtfertigung nach § 34 StGB möglich (s.u. Rn. 34). Diese hier schon seit der 6. Aufl. 1977 vertretene Auffassung wird heute unglücklich als „Rechtfertigungslösung bei der aktiven Sterbehilfe“ bezeichnet[39]. Echte „Sterbehilfe“ als Erleichterung des Sterbens bedarf auch bei aktivem Handeln keiner Rechtfertigung (s.u. Rn. 32). Verzichten kann der Lebensmüde auch auf die Lebensrettung durch einen Dritten, da bei diesem keine Tatherrschaft vorliegt (s.u. Rn. 24, § 2 Rn. 60) und im Übrigen der Lebensmüde Behandlungen gegen seinen Willen verweigern kann.
Anmerkungen
Nachw. bei Schroeder ZStW 106, 574.
Arzt, Arth. Kaufmann ZStW 83, 36 ff., 251 ff.
Merkel aaO 82 ff.; Chatzikostas 263 ff.; v. Hirsch/Neumann GA 07, 671.
M. Marx, Zur Definition des Begriffs ,Rechtsgut‘, 1972, S. 66.
FS Welzel 775 ff.; FS Lackner 612 f.
Der Allgemeinarzt 83, 1070; ZStW 106, 574 (zust. Chatzikostas 265, Vöhringer 66); FS Deutsch 09, 505.
Einschränkend jetzt auch Arth. Kaufmann MedR 83, 119.
Hirsch FS Welzel 1974, 775, 790; Lindner JZ 06, 378 („verfassungsrechtliche Rechtfertigung“); Tenthoff aaO 181. S.a. EGMR NJW 02, 2851 zur Konventionsmäßigkeit des englischen Suicide Act.
FS Arth.-Kaufmann 1993, 470 und aaO 19 ff. Eingehend Schroeder FS Deutsch 09, 505.
Merkel FS Schroeder 06, 306; Kargl aaO.
V. Die Selbsttötung und die Beteiligung daran
Schrifttum:
Bottke, Suizid und Strafrecht, 1982; Bottke, Das Recht auf Suizid und Suizidverhütung, GA 82, 346; Bottke, Probleme der Suizidbeteiligung, GA 83, 22; Bringewat, „Tötung auf Verlangen“ und der sog. „erweiterte Selbstmord“ – OLG Düsseldorf, NJW 1973, 2215, JuS 75, 155; Dreher, Kann ein Ehegatte, der den Selbstmord des anderen zulässt, ein Tötungsdelikt begehen?, MDR 52, 711; Fink, Selbstbestimmung und Selbsttötung, 1992; Friebe, Soll im kommenden StGB Unterstützung des Selbstmordes unter Strafe gestellt werden?, GA 1959, 163; Gallas, Strafbares Unterlassen im Fall einer Selbsttötung, JZ 60, 649, 686; Günzel, Das Recht auf Selbsttötung, seine Schranken und die strafrechtl. Konsequenzen, 2000; Heinitz, Teilnahme und unterlassene Hilfeleistung beim Selbstmord, JR 54, 403; Herzberg, Die Quasi-Mittäterschaft bei § 216: Straftat oder straffreie Suizidbeteiligung? – BGH, NJW 1987, 1092, JuS 88, 771; Meister, Zur Abgrenzung der Beteiligung am Selbstmord vom strafbaren Tötungsdelikt, GA 1953, 166; Neumann, Die Strafbarkeit der Suizidbeteiligung als Problem der Eigenverantwortlichkeit des „Opfers“, JA 87, 244; Niestroj, Die rechtliche Bewertung der Selbsttötung und die Strafbarkeit der Suizidbeteiligung, Diss. Göttingen 1983; Ostendorf, Das Recht zum Hungerstreik, 1983 (Kurzfassung GA 84, 305); Otto, Recht auf den eigenen Tod?, Gutachten D zum 56. DJT, 1986; Otto, Eigenverantwortliche Selbstschädigung und -gefährdung und einverständliche Fremdschädigung und -gefährdung, FS Tröndle 1989, 157; Roxin, Strafrechtliche Probleme beim Selbstmord, Landarzt 1967, 999; Roxin, Die Mitwirkung beim Suizid – ein Tötungsdelikt?, FS Dreher 1977, 331; Roxin, Die Sterbehilfe im Spannungsfeld von Suizidteilnahme, erlaubtem Behandlungsabbruch und Tötung auf Verlangen, NStZ 87, 345; Salinger, Selbstbestimmung bis zuletzt (StHD-Schriftenreihe Bd. 8), 2015; Schilling, Abschied vom Teilnahmeargument bei der Mitwirkung zur Selbsttötung, JZ 79, 159; Schmidhäuser, Selbstmord und Beteiligung am Selbstmord in strafrechtlicher Sicht, FS Welzel 1974, 801; Schroeder, Beihilfe zum Selbstmord und Tötung auf Verlangen, ZStW 106, 565; Schweiger, Selbstmord und Hilfeleistungspflicht, NJW 55, 916; Spendel, Fahrlässige Teilnahme an Selbst- und Fremdtötung, JuS 74, 749; Wagner, Selbstmord und Selbstmordverhinderung, 1975; Wimmer, Kein Recht auf den eigenen Tod?, FamRZ 75, 438; Witter/Luthe, Die strafrechtliche Verantwortlichkeit beim erweiterten Suizid, MSchrKrim 1966, 97. S.a. vor Rn. 8, 14 und 30.
1. Die Straflosigkeit der Selbsttötung
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Der Grundsatz des absoluten Lebensschutzes (s.o. Rn. 5 ff.) umfasst nicht den Schutz gegen den Inhaber des Lebens selbst: die Selbsttötung[40] ist straflos.
Die Selbsttötung wird ursprünglich nicht als Tötungsdelikt, sondern als Verletzung besonderer Pflichten gegen die Gemeinschaft betrachtet; so in Rom, wo sie nur gestraft wird, wenn von Soldaten begangen, oder nach altdeutschem Recht, das die Hinterziehung einer verwirkten Strafe durch Selbsttötung mit schändender Symbolstrafe ahndete. Später wird die Selbsttötung mit dem Teufelsglauben in Verbindung gebracht: daher Verbrennung der Leiche oder ihre Versenkung im Sumpf. Zum Tötungsdelikt wandelt sich die Selbsttötung erst unter kirchlichem Einfluss. Ausgangspunkt ist die absolute Formulierung des Gebots „Du sollst nicht töten“ gegenüber dem Gebot „Du sollst nicht falsch Zeugnis reden wider Deinen Nächsten“. Art. 135 PGO spricht von „Straff eygener tötdung“, begnügt sich aber damit, bei der Selbsttötung von Angeklagten die drohende Vermögenskonfiskation auf die Erben zu erstrecken. Im 17. Jhndt. wird der nun sog. „Selbstmord“ mit unehrlichem Begräbnis, der Versuch mit Arbiträrstrafe bedroht; so auch noch teilweise im 18. Jhdt. (insbesondere nach § 123 Josephina 1787). Die Abolitionsbewegung setzt Mitte des 18. Jhdts. ein, in Preußen seit 1751, doch sieht das Allgemeine Landrecht