Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1. Reinhart Maurach

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Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1 - Reinhart Maurach C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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trat – vorhersehbar, aber vom Täter nicht vorhergesehen – die schwere Folge ein („erfolgsqualifizierter Versuch“). Hier liegt mangels Vorsatzes bezüglich der schweren Folge kein Versuch des § 226 vor. Ein vollendeter § 226 scheidet ebenfalls aus, da der Wortlaut des § 226 unmissverständlich eine vollendete Körperverletzung voraussetzt[45]. Also ist in Tateinheit neben der versuchten lediglich noch eine fahrlässige Körperverletzung hinsichtlich der schweren Folge gegeben.

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      e) Strafe: Freiheitsstrafe von 1–10, bei Abs. 2 3–15 Jahren; in minder schweren Fällen 6 Monate–5 Jahre bzw. 1–10 Jahre (Abs. 2). Die Tat ist also Verbrechen i.S. des § 12.

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      § 226 konsumiert den bloßen Gefährdungstatbestand des § 224 (BGH NJW 67, 298). Dies gilt jedoch nicht für den Versuch des § 226 (o. Rn. 25), da dann die Vollendung des § 224 im Schuldspruch nicht zum Ausdruck käme (BGH 21, 195).

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      Anmerkungen

       [38]

      BGH NStZ 07, 470 m. Anm. Hardtung 702 u. Bosch JA 07, 818. A.A. wegen der Höhe der Strafdrohung Paeffgen/Böse NK 26 ff.; Wessels/Hettinger/Engländer 315; Jesse NStZ 08, 605.

       [39]

      Unvergesslich der Kommentar von Dreher/Maassen (1952) zum alten Recht: „Ein steifes Glied ist nicht verloren“.

       [40]

      BGH NStZ 08, 32: nicht ausreichend 12 cm lange, 4 mm breite leicht wulstförmige Narbe vom Ohrläppchen bis zum Unterkiefer.

       [41]

      RG 44, 60; 72, 322; Grünewald LK 23.

       [42]

      Ebenso, z.T. mit Einschränkungen, Blei § 13 IV 1 f.; Wegner NJW 66, 1849; Sternberg-Lieben S/S 5 und Schröder JR 67, 146; Grünewald LK 21 ff.; v. Els NJW 74, 1074. A.A. BGH 17, 161, 165; NJW 67, 297; GA 68, 120.

       [43]

      BGH 17, 161, 165; Grünewald LK 18. A.A. BGH 24, 315 m. zust.Anm. Ulsenheimer JZ 73, 64; abl. Anm. Hanack JR 72, 472.

       [44]

      Wie hier BGH 21, 194; 48, 36 (zugleich mit wesentl. Abweichung des Kausalverlaufs!) m. Anm. Kühl JZ 03, 639 n. Hardtung NStZ 03, 261; Fischer 18; Ulsenheimer aaO 276. A.M. Schröder JZ 67, 368.

       [45]

      A.A. die h.M.; eingehend Schroeder LK11 § 18 37.

       [46]

      Schmitt JZ 62, 392; Eser/Sternberg-Lieben S/S § 212 23.

      3. Verstümmelung weiblicher Genitalien (§ 226a)

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      a) § 226a ist durch das 47. StÄG eingeführt worden und am 28.09.2013 in Kraft getreten (BGBl. I 2013, 3671). Die Verstümmelung weiblicher Genitalien war allerdings zuvor bereits nach § 223 und regelmäßig auch nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 als Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs strafbar. Soweit an der Tat Personen beteiligt waren, denen eine besondere Schutzpflicht gegenüber dem Opfer zukommt, wie dies insbesondere bei Eltern gegenüber ihrer Tochter der Fall ist, griff zudem i.d.R. auch § 225 ein. Verlor das Opfer infolge der Verstümmelung seiner Genitalien die Fortpflanzungsfähigkeit, kam bei entsprechender Fahrlässigkeit auch § 226 Abs. 1 in Betracht. Obwohl es also an einer Strafbarkeitslücke fehlte, hielt es der Gesetzgeber für erforderlich, das Bewusstsein der Öffentlichkeit für das Unrecht, das auch in einer religiös motivierten Genitalverstümmelung liegt, durch Schaffung eines eigenständigen Straftatbestandes zu schärfen und den strafrechtlichen Schutz dagegen durch eine Erhöhung des Strafrahmens zu verbessern (BT-Dr 17/13707, 1, 4).

      b) § 226a beschränkt sich allerdings auf den Schutz der äußern Genitalien (äußere und innere Schamlippen, Klitoris samt Klitorisvorhaut sowie Scheidenvorhof) einer weiblichen Person (Mädchen und Frauen jeden Alters), während Beschneidungen eines männlichen Kindes nicht nur aus dem Tatbestand des § 226a ausgeklammert wurden, sondern zudem auch hinsichtlich der dadurch erfüllten Tatbestände der §§ 223; 224 Abs. 1 Nr. 2 gem. § 1631 BGB durch eine Einwilligung der Personensorgeberechtigten gerechtfertigt sein können. Um zu vermeiden, dass § 226a mit dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kollidiert, bedarf die Vorschrift daher einer verfassungskonform-restriktiven Auslegung des in ihr enthaltenen Tatbestandsmerkmals der „Verstümmelung“:

      Dem Gesetzgeber zufolge sollen nur „negative Veränderungen an den äußeren Genitalien von einigem Gewicht“ den Begriff der Verstümmelung erfüllen (BT-Drucks. 17/13707, 6), wobei das „Negative“ der Veränderung insoweit allerdings sowohl aus einer Beeinträchtigung des Sexualempfindens als auch anderer Körperfunktionen (Abfluss von Urin oder Menstruationsblut infolge einer Infibulation) resultieren kann. Eine bloße Beschneidung der Klitorisvorhaut ohne Ektomie der Klitoris selbst (oder Teilen von ihr) ist in ihren Auswirkungen etwa einer Beschneidung der männlichen Penisvorhaut vergleichbar und daher genauso wenig i.S.d. § 226a tatbestandsmäßig wie diese. Auch rein kosmetisch motivierte Eingriffe, wie Intimpiercing oder Schönheitsoperationen im Genitalbereich, sollen dem Gesetzgeber zufolge bereits keine Verstümmelung darstellen (BT-Dr 17/13707, 6), sind aber jedenfalls durch eine Einwilligung rechtfertigbar, ohne dass § 228 deren Wirksamkeit entgegenstünde (Fischer Rn. 16). Dass die Selbstverstümmelung nicht tatbestandsmäßig ist, ergibt sich bereits aus einem Umkehrschluss zu § 109, der neben der Verstümmelung eines anderen ausdrücklich auch die Tatbegehung an „sich“ selbst erfasst.

      c) Subjektiv

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