Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1. Reinhart Maurach

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Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1 - Reinhart Maurach C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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ist, so muss sich der Vorsatz allerdings auch auf diesen Erfolg mit erstrecken.

      d) Eine Rechtfertigung der Tat kann sich aus der Einwilligung des Opfers ergeben, sofern dieses volljährig und einwilligungsfähig ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a TPG analog). Die Auffassung des Gesetzgebers, dass eine solche Einwilligung stets nach § 228 unwirksam bleiben muss (BT-Dr 17/13707, 6), ist selbst dann unzutreffend, wenn die Verstümmelung zu einem Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit i.S.d. § 226 führt (Lackner Rn. 6). Die bloße Einwilligung des Personensorgeberechtigten in eine Verstümmelung des minderjährigen Opfers genügt allerdings nicht, um ihretwegen die Tat nicht mehr als sittenwidrig i.S.d. § 228 erscheinen zu lassen (Wolters SK Rn. 16). Dies gilt auch für Auslandstaten, seit und soweit § 226a gem. § 5 Nr. 9a lit. b auch für diese räumlich gilt (vgl. Hoyer SK § 5 Rn. 28 f.)

      e) Aus dem Strafrahmen von § 226a Abs. 1 (Freiheitsstrafe von einem bis 15 Jahren) ergibt sich, dass es sich bei der Tat um ein Verbrechen handelt. Die Strafrahmenuntergrenze liegt aber unterhalb der zwei Jahre Freiheitsstrafe, die das öffentliche Interesse an einer Ausweisung tatbeteiligter Eltern gem. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwerwiegend erscheinen ließen, um die Anzeigebereitschaft der betroffenen Töchter dadurch nicht zu dämpfen. Droht den Eltern aufgrund ihrer Tatbeteiligung dennoch eine Ausweisung gem. § 53 Abs. 1 AufenthG, so kann dies zur Annahme eines minder schweren Falles i.S.d. § 226a Abs. 2 (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren) beitragen (Lackner Rn. 7). Dasselbe gilt, wenn die Tat im Stadium eines (strafbaren) Versuchs steckengeblieben ist. Aufgrund von Spezialität tritt § 223, aufgrund von Konsumtion § 224 Abs. 1 Nr. 2 (a.A. Fischer Rn. 22; Lackner Rn. 8) hinter § 226a zurück. Die §§ 225; 226 bleiben dagegen in Idealkonkurrenz neben § 226a bestehen.

      4. Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227)

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      a) Auch diese Tat ist eine unselbstständige Qualifikation des Grundtatbestandes, die unter Übergehung der §§ 224 und 226 unmittelbar auf § 223 aufbaut. Ihre Konstruktion ist die gleiche wie die der schweren Körperverletzung mit dem Unterschied, dass als Tatfolge der Tod des Verletzten eingetreten sein muss. Wie § 226 ist auch § 227 ein erfolgsqualifiziertes Delikt. Nicht jeder folgenreiche Schlag oder Stoß ist eine Körperverletzung mit Todesfolge (BGH StV 01, 680). § 227 kommt infolge der Betrachtung des ärztlichen Eingriffs als Körperverletzung (s.o. § 8 Rn. 24 ff.) insbesondere auch bei ärztlichen Kunstfehlern in Betracht (BGH NStZ 08, 150: „Turboentzug“ von Drogen; 08, 278). Im Übrigen wird auch dieser Tatbestand mithilfe des § 18 auf ein der Gerechtigkeit entsprechendes Maß beschränkt, wobei die Wissenschaft in der Regel täterfreundlicher eingestellt ist als die Praxis (instruktiv Dallinger MDR 66, 198). Allerdings braucht auch hier dem Täter nicht der konkrete Kausalverlauf, sondern nur der Erfolg im Endergebnis erkennbar zu sein (BGH NStZ 01, 478: tödlicher Sturz mit dem Kopf gegen eine Wand nach Anspringen von hinten).

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      d) Die Fassung des § 18, nach der die schwere Folge (hier: der Tod) „wenigstens“ fahrlässig herbeigeführt werden muss, verführt insbesondere bei § 227 zu Fehldeutungen: bei § 227 ist Fahrlässigkeit nicht nur die unterste, sondern zugleich auch die oberste Grenze. Wer bei Zufügung einer vorsätzlichen Misshandlung den Tod des Opfers auch nur billigend in Kauf nimmt, handelt mit bedingtem Vorsatz, der den § 227 zugunsten der §§ 211, 212 zurücktreten lässt.

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      f) Im Gegensatz zu § 224 (s.o. Rn. 24 ff.) gibt es hier, da die versuchte Erfolgsqualifizierung zu §§ 211, 212, 22 führt, nur den erfolgsqualifizierten Versuch. Auf das Unmittelbarkeitskriterium verzichtet dabei weitgehend BGH 48, 34 (Gubener Ausländerjagd, s.o. bei Rn. 32).

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