Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1. Reinhart Maurach

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Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1 - Reinhart Maurach C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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in zahlreiche Tatbestände aufgegliedert ist, werden alle Arten fahrlässiger Körperverletzung in einem Tatbestand zusammengefasst; der erhöhte Strafrahmen für beruflich zu besonderer Sorgfalt Verpflichtete wurde – wie bei der fahrlässigen Tötung (s.o. § 3 Rn. 11) – durch VO vom 2.4.1940 beseitigt. Eine Berücksichtigung der Erfolgsschwere ist nur innerhalb des Strafrahmens des § 229 möglich. Der Begriff der Körperverletzung umfasst hier den gesamten Bereich des § 223, also auch die Misshandlung (RG 32, 113).

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      Häufig sind die Fälle der fahrlässigen Körperverletzung durch unechte Unterlassung (OLG Bremen NJW 57, 72: Haftung des Ehemannes für Verletzungen durch den eingebrachten Hund seiner Ehefrau; BGH NJW 64, 412 u. KG VRS 11, 357: Haftung des Gastwirts; BGH VRS 13, 470: Haftung des nicht einschreitenden Autohalters für Verkehrsdelikte seines Fahrers; OLG Karlsruhe NJW 81, 1054: Haftung beim Handel mit Kfz.-Reifen). Ein Arzt kann aufgrund des mit dem Patienten geschlossenen Behandlungsvertrages zu Hausbesuchen verpflichtet sein (BGH NJW 61, 2068).

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      2. Strafe: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe. Antragsbedingtheit bzw. Antragsgelöstheit gemäß § 230 unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der einfachen vorsätzlichen Körperverletzung (vgl. o. Rn. 8; zur Praxis bei Verkehrsunfällen Kellner MDR 77, 626).

      Anmerkungen

       [63]

      Hinsichtlich der wichtigsten Elemente s. die Ausführungen zur fahrlässigen Tötung o. § 3, im Übrigen s. AT §§ 42–44.

       [64]

      Schröder NJW 71, 1143; Blei JA 71, 378; Klußmann NJW 73, 1079. A.A. OLG Oldenburg NJW 71, 631.

      Schrifttum:

      Hoppe, Strafrechtlich nicht verfolgbare Kindesmißhandlungen, UJ 67, 123; Jacobsen, Der gesetzliche Schutz des Kindes gegen körperliche Mißhandlungen, StrAbh. 160; W. Meurer, Probleme des Tatbestandes der Mißhandlung Schutzbefohlener (§ 223b StGB), Diss. Köln 1997; Pollack, Der strafrechtliche Schutz des Kindes, StrAbh. 267; Schleich, Der neue strafrechtliche Schutz der Pflegebefohlenen, JW 34, 15; R. Schmidt, Verbrechen am Seelenleben des Menschen, GS 42, 57; U. Schneider, Körperliche Gewaltanwendung in der Familie, 1987; Ullrich, Die Kindesmißhandlung in strafrechtlicher, kriminologischer und gerichtsmedizinischer Sicht, 1964.

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      § 225 bestraft das Quälen oder rohe Misshandeln bestimmter Gruppen wehrloser Personen, die dem Täter anvertraut und von ihm abhängig sind. Ob § 225 überhaupt in den Rahmen der Körperverletzung gehört, mag dahingestellt bleiben (vgl. o. § 8 Rn. 3 ff.) – jedenfalls ist er keine bloße Abwandlung des Grundtatbestandes, sondern reines Sonderdelikt. Dies folgt einmal daraus, dass § 225 rechtsgutsmäßig aus dem Rahmen der Körperverletzung herausragt: Objekt der Handlung kann zwar auch die Körperintegrität sein, ebenso aber auch die seelische Verfassung, sodass sich als Rechtsgut des § 225 die konstitutionelle Ganzheit des Menschen darstellt, die – im Gegensatz zur allgemeinen injuria (s.o. § 8 Rn. 2) – vom Täter nicht nur missachtet, sondern in ihrer Gesamtfunktion verletzt wird. Damit ist auch der konstruktive Unterschied des § 225 gegenüber § 223 klargestellt. Er ist ihm gegenüber nur teilweise ein Plus (insofern als die „Misshandlung“ des § 223 durch die „Rohheit“ der Gesinnung verschärft wird), im Übrigen etwas substantiell anderes: das „Quälen“ ist diejenige Tatform, die sich primär gegen die Seele des Opfers richtet und dessen leibliche Funktionen ganz außer Betracht lassen kann (RG DR 45, 22).

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      Die Folgen der Sonderdeliktsnatur sind weittragend: § 228 scheidet aus, da die Sittenwidrigkeit der Tat hier infolge des Gesinnungsmomentes zwangsweise bestehen bleibt; als Grundlage der §§ 226 und 227 kann § 225 nicht dienen (Ersatzbestimmung: Strafschärfung des Abs. 3); Außenseiter haften ohne Rücksicht auf eigene Qualifikationsverhältnisse nach § 225 (freilich mit der Strafmilderung nach § 28 Abs. 1); bei seelischer Misshandlung ist Idealkonkurrenz mit Körperverletzung möglich.

      Anmerkungen

       [1]

      S. z.B. Vorgänge 1973 H. 5. Zur Kriminologie und Kriminalistik Trube-Becker, Gewalt gegen das Kind (1982); Haesler (Hrsg.), Kindesmisshandlung

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