Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1. Reinhart Maurach

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Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1 - Reinhart Maurach C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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[2]

      So insbes. R. Schmidt GS 42, 57. Eingehend Küper, Das Verbrechen am Seelenleben, 1991.

       [3]

      Anhänger der hier vertretenen Auffassung: Stree/Sternberg-Lieben S/S 1, Meurer S. 93; Küpper BT 1 I § 2 Rn. 46; OLG Karlsruhe HRR 37/1055.

       [4]

      RG 70, 359; 71, 363. Ebenso heute Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf § 6 Rn. 84.

       [5]

      La/Kühl 1; Rengier II § 17 Rn. 1; Otto § 20 Rn. 1 f.; Gössel 1 § 16 Rn. 1; Fischer 2; im Gegensatz zu seiner bisherigen Auffassung jetzt auch Hirsch LK11 1 angesichts der neuen Deutung von § 28 Abs. 2 als bloße Strafzumessungsregel (Roxin LK11 § 28 4 ff.; s. schon Meurer S. 89).

II. Der Tatbestand

      1. Der objektive Tatbestand

      5

      a) Der objektive Tatbestand ist alternativ in zwei Gruppen zerlegt. Bestraft wird a) das Quälen oder rohe Misshandeln oder b) die Gesundheitsschädigung durch böswillige Vernachlässigung der Sorgepflicht, und zwar beides nur gegenüber bestimmten Personengruppen. Objekt der Tat sind Personen unter 18 Jahren oder wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit Wehrlose, die der Fürsorge oder Obhut des Täters unterstehen, seinem Hausstand angehören, vom Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen oder ihm sonst untergeordnet sind.

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      7

      Das bei Gebrechlichen und Kranken zusätzliche Erfordernis der Wehrlosigkeit erscheint – vor allem gegenüber der Alternative der Vernachlässigung der Sorgepflicht – verfehlt; richtiger wäre – wie bei § 221 (s.o. § 4 Rn. 5) – das Kriterium der Hilflosigkeit.

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      Unterlassungen fallen nicht nur unter die dritte Alternative, sondern können auch ein Quälen oder rohes Misshandeln darstellen, was insbesondere beim Fehlen der Böswilligkeit in Betracht kommt (BGH 41, 117 m. Anm. Hirsch NStZ 96, 37; BGH NStZ 04, 94).

      Anmerkungen

       [6]

      Z.T. abw. Sternberg-Lieben S/S 7.

       [7]

      Grünewald LK 14. BGH NStZ 07, 405: Verlust des Gefühls für das Leiden des Misshandelten, das sich bei jedem menschlich und verständlich Denkenden eingestellt haben würde (Schütteln eines schreienden Babys).

       [8]

      BGH 25, 277 m. bedenklichem und angesichts der Äußerungen der geisteskranken Opfer unnötigem Abstellen auf das Schmerzempfinden des hypothetischen Normalopfers; vgl. auch Jakobs NJW 74, 1829; Schroeder FS Hirsch 731.

       [9]

      RG 73, 391; dazu Nagler ZAkDR 40, 100; BGH 3, 20; NStZ 91, 234.

       [10]

      Vgl. AT § 22 Rn. 56; Hardwig ZStW 68, 24.

      2. Der subjektive

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