Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1. Reinhart Maurach

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Strafrecht Besonderer Teil. Teilband 1 - Reinhart Maurach C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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so liegen die bedenklichen Grenzen innerhalb der Einwirkung auf den Körper bei den Fällen der Einwirkung über die Sinne (Schreckschüsse, Richten einer Pistole, Auffahren) und der bloßen Zufügung von Kälte und Witterungsunbilden. Soweit die Rechtsprechung die Gewalt auf die Einwirkung auf die Umwelt erstreckt hat, fällt auf, daß sie sich hierbei auf den Schutz hochrangiger Verhaltensmöglichkeiten beschränkt hat: der Fortbewegungs-, der Verkehrs- und der Lehrfreiheit sowie der Unverletzlichkeit der Wohnung. Letzteres entspricht dem Sonderschutz der Wohnung im Rechtssystem (Art. 13 GG; § 123 StGB, s.u. § 30; § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, s. Tlbd. 2, § 51 II)[40].

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      Hinsichtlich des Drohungsinhalts steht die Nötigung der Erpressung gleich: hier wie dort ist darauf verzichtet, im Gegensatz zu § 241 (Bedrohung mit einem Verbrechen) und im Gegensatz zu § 240 a.F. (Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen), das Maß der Drohung zu formalisieren; es genügt die Drohung mit einem „empfindlichen Übel“.

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